Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. XXXVI. Von Expensen und Gerichtskosten: ARTICULUS 1. Nach dem die tägliche Erfahrenheit / leider / bezeuget / das viel hadersüchtige Leute aus lauterm Frevel und Muthwillen / unbefugte Rechtfertigung erheben / auch nicht weiniger befunden werden / die viel lieber mit Recht wollen besprochen werden / als gutwillig leisten / was sie von Rechtswegen zu thun schüldig seyn / und solches dahero verursacht worden / das die freventliche muthwillige Litigantes und Pleiters / in die Gerichtskosten nicht sein condemnirt, viel weiniger gegen dieselben mit Straffe verfahren: So sol hinfüro das Gericht / bey Einbringung der Findung / und Verfassung der Urtheile / vermöge beschriebener Rechte / nicht allein der Expensen, Schaden / Früchte / Abnützungen / auch Zinsen und Rente / wo fern sie gebeten / außdrücklich gedencken / dieselb ab- oder oder zusprechen / TITULVS. XXXVI. Von Expensen und Gerichtskosten: ARTICULUS 1. Nach dem die tägliche Erfahrenheit / leider / bezeuget / das viel hadersüchtige Leute aus lauterm Frevel und Muthwillen / unbefugte Rechtfertigung erheben / auch nicht weiniger befunden werden / die viel lieber mit Recht wollen besprochen werden / als gutwillig leisten / was sie von Rechtswegen zu thun schüldig seyn / und solches dahero verursacht worden / das die freventliche muthwillige Litigantes und Pleiters / in die Gerichtskosten nicht sein condemnirt, viel weiniger gegen dieselben mit Straffe verfahren: So sol hinfüro das Gericht / bey Einbringung der Findung / und Verfassung der Urtheile / vermöge beschriebener Rechte / nicht allein der Expensen, Schaden / Früchte / Abnützungen / auch Zinsen und Rente / wo fern sie gebeten / außdrücklich gedencken / dieselb ab- oder oder zusprechen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0123"/> <div n="2"> <head>TITULVS. XXXVI.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Expensen und Gerichtskosten:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Nach dem die tägliche Erfahrenheit / leider / bezeuget / das viel hadersüchtige Leute aus lauterm Frevel und Muthwillen / unbefugte Rechtfertigung erheben / auch nicht weiniger befunden werden / die viel lieber mit Recht wollen besprochen werden / als gutwillig leisten / was sie von Rechtswegen zu thun schüldig seyn / und solches dahero verursacht worden / das die freventliche muthwillige <hi rendition="#aq">Litigantes</hi> und Pleiters / in die Gerichtskosten nicht sein <hi rendition="#aq">condemnirt</hi>, viel weiniger gegen dieselben mit Straffe verfahren: So sol hinfüro das Gericht / bey Einbringung der Findung / und Verfassung der Urtheile / vermöge beschriebener Rechte / nicht allein der <hi rendition="#aq">Expensen</hi>, Schaden / Früchte / Abnützungen / auch Zinsen und Rente / wo fern sie gebeten / außdrücklich gedencken / dieselb ab- oder oder zusprechen / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0123]
TITULVS. XXXVI.
Von Expensen und Gerichtskosten:
ARTICULUS 1.
Nach dem die tägliche Erfahrenheit / leider / bezeuget / das viel hadersüchtige Leute aus lauterm Frevel und Muthwillen / unbefugte Rechtfertigung erheben / auch nicht weiniger befunden werden / die viel lieber mit Recht wollen besprochen werden / als gutwillig leisten / was sie von Rechtswegen zu thun schüldig seyn / und solches dahero verursacht worden / das die freventliche muthwillige Litigantes und Pleiters / in die Gerichtskosten nicht sein condemnirt, viel weiniger gegen dieselben mit Straffe verfahren: So sol hinfüro das Gericht / bey Einbringung der Findung / und Verfassung der Urtheile / vermöge beschriebener Rechte / nicht allein der Expensen, Schaden / Früchte / Abnützungen / auch Zinsen und Rente / wo fern sie gebeten / außdrücklich gedencken / dieselb ab- oder oder zusprechen /
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