Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen. 17. Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey. 18. Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden. Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen. 17. Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey. 18. Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0121"/> Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die <hi rendition="#aq">taxation</hi> gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.</p> </div> <div n="3"> <head>18.</head><lb/><lb/> <p>Wann der Kläger oder Beklagter den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0121]
Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.
17.
Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.
18.
Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.
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