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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.

17.

Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.

18.

Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.

17.

Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.

18.

Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

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[0121] Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen. 17. Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey. 18. Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/121>, abgerufen am 21.12.2024.