Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
2.

Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem deferirten Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen.

3.

Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den deferirten Eyd zu leisten schüldig.

4.

Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung

2.

Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem deferirten Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen.

3.

Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den deferirten Eyd zu leisten schüldig.

4.

Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0115"/>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eyd zu leisten schüldig.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0115] 2. Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem deferirten Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen. 3. Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den deferirten Eyd zu leisten schüldig. 4. Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/115
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/115>, abgerufen am 21.12.2024.