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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULUS XXXIII.

Von Beweisung durch Augenschein:

ARTICULUS.

Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.

TITULUS XXXIII.

Von Beweisung durch Augenschein:

ARTICULUS.

Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.

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[0113] TITULUS XXXIII. Von Beweisung durch Augenschein: ARTICULUS. Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/113>, abgerufen am 23.11.2024.