Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol.

5.

Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.

6.

Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.

7.

Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.

repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol.

5.

Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.

6.

Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.

7.

Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0112"/><hi rendition="#aq">repliciren</hi> und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt <hi rendition="#aq">dupliciren</hi> und zum Urtheil <hi rendition="#aq">submittiren</hi> sol.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht <hi rendition="#aq">protestando</hi> für Verhörung vorbehält / <hi rendition="#aq">contra personas testium</hi> zu <hi rendition="#aq">excipiren,</hi> sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene <hi rendition="#aq">Citation</hi> im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0112] repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol. 5. Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden. 6. Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist. 7. Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/112
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/112>, abgerufen am 21.11.2024.