Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol. 5. Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden. 6. Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist. 7. Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden. repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol. 5. Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden. 6. Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist. 7. Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0112"/><hi rendition="#aq">repliciren</hi> und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt <hi rendition="#aq">dupliciren</hi> und zum Urtheil <hi rendition="#aq">submittiren</hi> sol.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht <hi rendition="#aq">protestando</hi> für Verhörung vorbehält / <hi rendition="#aq">contra personas testium</hi> zu <hi rendition="#aq">excipiren,</hi> sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene <hi rendition="#aq">Citation</hi> im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0112]
repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol.
5.
Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.
6.
Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.
7.
Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/112>, abgerufen am 22.02.2025. |