Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden. 2. Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden. 3. Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil. 4. Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden. 2. Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden. 3. Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil. 4. Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0111"/> <p>Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen <hi rendition="#aq">Copey</hi> mitgetheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß <hi rendition="#aq">in contumaciam</hi> eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder <hi rendition="#aq">Dilation</hi> biß zum nechsten bitten wil.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / <hi rendition="#aq">in continenti</hi> antworten / oder <hi rendition="#aq">Dilation</hi> biß <hi rendition="#aq">ad proximam</hi> bitten / und alsdann ist er schüldig / seine <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0111]
Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.
2.
Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.
3.
Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.
4.
Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/111>, abgerufen am 22.02.2025. |