Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine Action anzustellen verhindert würde. 4. Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen. TITULUS. XXXII. Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / und Einreden wider die geführte Kundschafft: ARTICULUS 1. Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten Citiren lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine Action anzustellen verhindert würde. 4. Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen. TITULUS. XXXII. Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / und Einreden wider die geführte Kundschafft: ARTICULUS 1. Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten Citiren lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0110"/> aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine <hi rendition="#aq">Action</hi> anzustellen verhindert würde.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS. XXXII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / und Einreden wider die geführte Kundschafft:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten <hi rendition="#aq">Citiren</hi> lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0110]
aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine Action anzustellen verhindert würde.
4.
Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen.
TITULUS. XXXII.
Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / und Einreden wider die geführte Kundschafft:
ARTICULUS 1.
Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten Citiren lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/110>, abgerufen am 22.02.2025. |