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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden.

25.

Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden.

26.

Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten

Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden.

25.

Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden.

26.

Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten

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[0101] Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden. 25. Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden. 26. Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/101>, abgerufen am 21.11.2024.