Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren. 4. In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet. 5. Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren. 4. In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet. 5. Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0010"/> dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0010]
dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren.
4.
In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet.
5.
Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/10>, abgerufen am 22.02.2025. |