XVII. Die sibirische Prikas wird aufgehoben: das sibirische Gouvernement läßt daher nunmehr, so wie die übrigen Gouverne- mens, seine Vorstellungen nach Masgabe der Gesetze von allen seinen Vorfällen an alle die Collegia ergehen, wo jede Sache hingehöret. Die Acten aus gedachter Prikase werden an die unterschiedenen Collegia und Canzleyen nach ihren Materien, was nämlich zu diesem oder jenem Gerichtshofe gehöret, abgegeben. Das Pelzwerk aber, das bisher unter der Verwaltung dieser Prikas gestanden, kömmt künftig unter die Aufsicht des kayserl. Cabi- nets: weshalb auch das nunmehr vorräthige Pelzwerk, sammt den übrigen Waren aus ob- besagter Prikase, an dieses Cabinet abgegeben werden sollen.
§. 10.
XVIII. Bisher waren zwey Siegel- comtoirs, das eine in Moscau, und das an- dere beym Senat in St. Petersburg, in wel- che die Sollicitanten von allen Gerichtshöfen ihre ausgewirkte Ukasen, Memoriale, und an- dere Berichte zur Beydruckung eines Siegels von Wachs hinzubringen pflegten, und da-
durch
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 9.
XVII. Die ſibiriſche Prikas wird aufgehoben: das ſibiriſche Gouvernement laͤßt daher nunmehr, ſo wie die uͤbrigen Gouverne- mens, ſeine Vorſtellungen nach Masgabe der Geſetze von allen ſeinen Vorfaͤllen an alle die Collegia ergehen, wo jede Sache hingehoͤret. Die Acten aus gedachter Prikaſe werden an die unterſchiedenen Collegia und Canzleyen nach ihren Materien, was naͤmlich zu dieſem oder jenem Gerichtshofe gehoͤret, abgegeben. Das Pelzwerk aber, das bisher unter der Verwaltung dieſer Prikas geſtanden, koͤmmt kuͤnftig unter die Aufſicht des kayſerl. Cabi- nets: weshalb auch das nunmehr vorraͤthige Pelzwerk, ſammt den uͤbrigen Waren aus ob- beſagter Prikaſe, an dieſes Cabinet abgegeben werden ſollen.
§. 10.
XVIII. Bisher waren zwey Siegel- comtoirs, das eine in Moſcau, und das an- dere beym Senat in St. Petersburg, in wel- che die Sollicitanten von allen Gerichtshoͤfen ihre ausgewirkte Ukaſen, Memoriale, und an- dere Berichte zur Beydruckung eines Siegels von Wachs hinzubringen pflegten, und da-
durch
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 9.
XVII. Die ſibiriſche Prikas wird
aufgehoben: das ſibiriſche Gouvernement laͤßt
daher nunmehr, ſo wie die uͤbrigen Gouverne-
mens, ſeine Vorſtellungen nach Masgabe der
Geſetze von allen ſeinen Vorfaͤllen an alle die
Collegia ergehen, wo jede Sache hingehoͤret.
Die Acten aus gedachter Prikaſe werden an
die unterſchiedenen Collegia und Canzleyen
nach ihren Materien, was naͤmlich zu dieſem
oder jenem Gerichtshofe gehoͤret, abgegeben.
Das Pelzwerk aber, das bisher unter der
Verwaltung dieſer Prikas geſtanden, koͤmmt
kuͤnftig unter die Aufſicht des kayſerl. Cabi-
nets: weshalb auch das nunmehr vorraͤthige
Pelzwerk, ſammt den uͤbrigen Waren aus ob-
beſagter Prikaſe, an dieſes Cabinet abgegeben
werden ſollen.
§. 10.
XVIII. Bisher waren zwey Siegel-
comtoirs, das eine in Moſcau, und das an-
dere beym Senat in St. Petersburg, in wel-
che die Sollicitanten von allen Gerichtshoͤfen
ihre ausgewirkte Ukaſen, Memoriale, und an-
dere Berichte zur Beydruckung eines Siegels
von Wachs hinzubringen pflegten, und da-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/42>, abgerufen am 22.02.2025.
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