gleitung eines Memorials, der Kayserinn zur Beprüfung vorzutragen.
VI. Wenn bey den Departemens in Moscau, entweder wegen verschiedener Mey- nung der Senateurs, oder wegen Bedenklich- keit des Oberprocureurs, eine Sache nicht zu entscheiden möglich wäre: so soll dieselbe in der Versammlung beyder Departemens beprüft werden. Würden sie aber auch in allgemeiner Versammlung darüber nicht einstimmig; so muß der Oberprocureur desjenigen Departe- ments, bey welchem eine solche Streitsache ih- ren Anfang genommen, die ganze Sache, nebst den Sentimens der Senateurs und seinem ei- genen Gutachten an den Generalprocureur ein- senden, der solche nach obiger im 5ten Puncte angewiesenen Verordnung zur allgemeinen Be- prüfung und Aburtheilung vortragen wird.
§. 6.
VII. Die geschwindere Ausfertigung war, wie oben gemeldet worden, die Bewegursache zur Vertheilung des Senats in Departemens. Ein gleiches hat auch bey dem Justitz-Gü- ter- und Revisionscollegio, und bey der Sudnoj-Prikas statt; den bey allen diesen Gerichtshöfen pflegen Jahr aus Jahr ein un- gleich mehrere Affairen einzukommen, als sonst
bey
Leben Catharinaͤ der zweyten
gleitung eines Memorials, der Kayſerinn zur Bepruͤfung vorzutragen.
VI. Wenn bey den Departemens in Moſcau, entweder wegen verſchiedener Mey- nung der Senateurs, oder wegen Bedenklich- keit des Oberprocureurs, eine Sache nicht zu entſcheiden moͤglich waͤre: ſo ſoll dieſelbe in der Verſammlung beyder Departemens bepruͤft werden. Wuͤrden ſie aber auch in allgemeiner Verſammlung daruͤber nicht einſtimmig; ſo muß der Oberprocureur desjenigen Departe- ments, bey welchem eine ſolche Streitſache ih- ren Anfang genommen, die ganze Sache, nebſt den Sentimens der Senateurs und ſeinem ei- genen Gutachten an den Generalprocureur ein- ſenden, der ſolche nach obiger im 5ten Puncte angewieſenen Verordnung zur allgemeinen Be- pruͤfung und Aburtheilung vortragen wird.
§. 6.
VII. Die geſchwindere Ausfertigung war, wie oben gemeldet worden, die Bewegurſache zur Vertheilung des Senats in Departemens. Ein gleiches hat auch bey dem Juſtitz-Guͤ- ter- und Reviſionscollegio, und bey der Sudnoj-Prikas ſtatt; den bey allen dieſen Gerichtshoͤfen pflegen Jahr aus Jahr ein un- gleich mehrere Affairen einzukommen, als ſonſt
bey
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0036"n="12"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Leben Catharinaͤ der zweyten</hi></fw><lb/>
gleitung eines Memorials, der Kayſerinn zur<lb/>
Bepruͤfung vorzutragen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">VI.</hi> Wenn bey den Departemens in<lb/>
Moſcau, entweder wegen verſchiedener Mey-<lb/>
nung der Senateurs, oder wegen Bedenklich-<lb/>
keit des Oberprocureurs, eine Sache nicht zu<lb/>
entſcheiden moͤglich waͤre: ſo ſoll dieſelbe in der<lb/>
Verſammlung beyder Departemens bepruͤft<lb/>
werden. Wuͤrden ſie aber auch in allgemeiner<lb/>
Verſammlung daruͤber nicht einſtimmig; ſo<lb/>
muß der Oberprocureur desjenigen Departe-<lb/>
ments, bey welchem eine ſolche Streitſache ih-<lb/>
ren Anfang genommen, die ganze Sache, nebſt<lb/>
den Sentimens der Senateurs und ſeinem ei-<lb/>
genen Gutachten an den Generalprocureur ein-<lb/>ſenden, der ſolche nach obiger im 5ten Puncte<lb/>
angewieſenen Verordnung zur allgemeinen Be-<lb/>
pruͤfung und Aburtheilung vortragen wird.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><lb/><p><hirendition="#aq">VII.</hi> Die geſchwindere Ausfertigung war,<lb/>
wie oben gemeldet worden, die Bewegurſache zur<lb/>
Vertheilung des Senats in Departemens.<lb/>
Ein gleiches hat auch bey dem Juſtitz-Guͤ-<lb/>
ter- und Reviſionscollegio, und bey der<lb/>
Sudnoj-Prikas ſtatt; den bey allen dieſen<lb/>
Gerichtshoͤfen pflegen Jahr aus Jahr ein un-<lb/>
gleich mehrere Affairen einzukommen, als ſonſt<lb/><fwplace="bottom"type="catch">bey</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[12/0036]
Leben Catharinaͤ der zweyten
gleitung eines Memorials, der Kayſerinn zur
Bepruͤfung vorzutragen.
VI. Wenn bey den Departemens in
Moſcau, entweder wegen verſchiedener Mey-
nung der Senateurs, oder wegen Bedenklich-
keit des Oberprocureurs, eine Sache nicht zu
entſcheiden moͤglich waͤre: ſo ſoll dieſelbe in der
Verſammlung beyder Departemens bepruͤft
werden. Wuͤrden ſie aber auch in allgemeiner
Verſammlung daruͤber nicht einſtimmig; ſo
muß der Oberprocureur desjenigen Departe-
ments, bey welchem eine ſolche Streitſache ih-
ren Anfang genommen, die ganze Sache, nebſt
den Sentimens der Senateurs und ſeinem ei-
genen Gutachten an den Generalprocureur ein-
ſenden, der ſolche nach obiger im 5ten Puncte
angewieſenen Verordnung zur allgemeinen Be-
pruͤfung und Aburtheilung vortragen wird.
§. 6.
VII. Die geſchwindere Ausfertigung war,
wie oben gemeldet worden, die Bewegurſache zur
Vertheilung des Senats in Departemens.
Ein gleiches hat auch bey dem Juſtitz-Guͤ-
ter- und Reviſionscollegio, und bey der
Sudnoj-Prikas ſtatt; den bey allen dieſen
Gerichtshoͤfen pflegen Jahr aus Jahr ein un-
gleich mehrere Affairen einzukommen, als ſonſt
bey
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/36>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.