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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten etc.
gefallen gereichen, wenn sie sich durch den Be-
trieb der Gouverneurs noch eher einfinden
werden.

§. 47.

Zugleich wird ihnen zu ihrer alleinigen
Nachricht der 26ste Artikel aus der Vorschrift
für die künftige Commißion mitgetheilt. Die-
ser Artikel besaget: "Die Gouverneurs, die
"sich in der Residenz befinden, wohnen alle der
"Commißion bey, und ein jeder ist befugt, die
"angemerkten Bedürfnisse und Mängel des
"unter ihm stehenden Gouvernements einzu-
"schicken, oder auch persönlich beyzubringen."
Wenn also das Wahlgeschäfte in ihrem Gou-
vernement geendiget ist; so können sie nach
Gutbefinden das, was in diesem Artikel vor-
geschrieben stehet, entweder einschicken, oder an-
gezeigter maßen selbst mitbringen.



Innhalt

Leben Catharinaͤ der zweyten ꝛc.
gefallen gereichen, wenn ſie ſich durch den Be-
trieb der Gouverneurs noch eher einfinden
werden.

§. 47.

Zugleich wird ihnen zu ihrer alleinigen
Nachricht der 26ſte Artikel aus der Vorſchrift
fuͤr die kuͤnftige Commißion mitgetheilt. Die-
ſer Artikel beſaget: „Die Gouverneurs, die
„ſich in der Reſidenz befinden, wohnen alle der
„Commißion bey, und ein jeder iſt befugt, die
„angemerkten Beduͤrfniſſe und Maͤngel des
„unter ihm ſtehenden Gouvernements einzu-
„ſchicken, oder auch perſoͤnlich beyzubringen.„
Wenn alſo das Wahlgeſchaͤfte in ihrem Gou-
vernement geendiget iſt; ſo koͤnnen ſie nach
Gutbefinden das, was in dieſem Artikel vor-
geſchrieben ſtehet, entweder einſchicken, oder an-
gezeigter maßen ſelbſt mitbringen.



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[282/0306] Leben Catharinaͤ der zweyten ꝛc. gefallen gereichen, wenn ſie ſich durch den Be- trieb der Gouverneurs noch eher einfinden werden. §. 47. Zugleich wird ihnen zu ihrer alleinigen Nachricht der 26ſte Artikel aus der Vorſchrift fuͤr die kuͤnftige Commißion mitgetheilt. Die- ſer Artikel beſaget: „Die Gouverneurs, die „ſich in der Reſidenz befinden, wohnen alle der „Commißion bey, und ein jeder iſt befugt, die „angemerkten Beduͤrfniſſe und Maͤngel des „unter ihm ſtehenden Gouvernements einzu- „ſchicken, oder auch perſoͤnlich beyzubringen.„ Wenn alſo das Wahlgeſchaͤfte in ihrem Gou- vernement geendiget iſt; ſo koͤnnen ſie nach Gutbefinden das, was in dieſem Artikel vor- geſchrieben ſtehet, entweder einſchicken, oder an- gezeigter maßen ſelbſt mitbringen. Innhalt

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/306>, abgerufen am 21.11.2024.