Nach der Wahl geben die Kreisbevoll- mächtigten dem erwählten Deputirten eine von ihnen allen unterschriebene Vollmacht folgenden Inhalts:
"Zufolge Ihro Kayserl. Majest. Manifestes "vom 14ten Decemb. 1766. worinn kraft Dero "allerhöchsten souverainen Macht uns Endes Un- "terschriebenen anbefohlen worden, zu der Com- "mißion - - (§. 18.) - - abzusenden, haben wir "Kreisbevollmächtigte der Provinz N. N. nach "der dem Manifeste angebogenen Vorschrift, "zum Beweis unsers allerunterthänigsten Gehor- "sams, nachdem wir zuvor in der uns vorgeschrie- "benen Form den Eid abgelegt, kraft dieser unsrer "Angelobung vor Gott, zum Deputirten von die- "ser Provinz den N. N. gewählt, als einen "Mann, in welchem wir alle hiezu erforderliche "Eigenschaften erkennen, und folglich ihn zu die- "sem Amte für tüchtig befinden. Wir ertheilen "dannenhero diesem unserm erwählten Deputir- "ten, so wie auch demjenigen, dem er auf den Fall "seiner Abwesenheit sein Amt übertragen würde, "unser völliges Zutrauen, und haben ihm aufgege- "ben, unsre allerunterthänigsten Desideria und "Vorstellungen gehörigen Orts anzubringen."
Diese Vollmacht wird dem Befehlsha- ber übergeben, um selbige dem erwählten De-
putirten
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 38.
Nach der Wahl geben die Kreisbevoll- maͤchtigten dem erwaͤhlten Deputirten eine von ihnen allen unterſchriebene Vollmacht folgenden Inhalts:
„Zufolge Ihro Kayſerl. Majeſt. Manifeſtes „vom 14ten Decemb. 1766. worinn kraft Dero „allerhoͤchſten ſouverainen Macht uns Endes Un- „terſchriebenen anbefohlen worden, zu der Com- „mißion ‒ ‒ (§. 18.) ‒ ‒ abzuſenden, haben wir „Kreisbevollmaͤchtigte der Provinz N. N. nach „der dem Manifeſte angebogenen Vorſchrift, „zum Beweis unſers allerunterthaͤnigſten Gehor- „ſams, nachdem wir zuvor in der uns vorgeſchrie- „benen Form den Eid abgelegt, kraft dieſer unſrer „Angelobung vor Gott, zum Deputirten von die- „ſer Provinz den N. N. gewaͤhlt, als einen „Mann, in welchem wir alle hiezu erforderliche „Eigenſchaften erkennen, und folglich ihn zu die- „ſem Amte fuͤr tuͤchtig befinden. Wir ertheilen „dannenhero dieſem unſerm erwaͤhlten Deputir- „ten, ſo wie auch demjenigen, dem er auf den Fall „ſeiner Abweſenheit ſein Amt uͤbertragen wuͤrde, „unſer voͤlliges Zutrauen, und haben ihm aufgege- „ben, unſre allerunterthaͤnigſten Deſideria und „Vorſtellungen gehoͤrigen Orts anzubringen.„
Dieſe Vollmacht wird dem Befehlsha- ber uͤbergeben, um ſelbige dem erwaͤhlten De-
putirten
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 38.
Nach der Wahl geben die Kreisbevoll-
maͤchtigten dem erwaͤhlten Deputirten eine
von ihnen allen unterſchriebene Vollmacht
folgenden Inhalts:
„Zufolge Ihro Kayſerl. Majeſt. Manifeſtes
„vom 14ten Decemb. 1766. worinn kraft Dero
„allerhoͤchſten ſouverainen Macht uns Endes Un-
„terſchriebenen anbefohlen worden, zu der Com-
„mißion ‒ ‒ (§. 18.) ‒ ‒ abzuſenden, haben wir
„Kreisbevollmaͤchtigte der Provinz N. N. nach
„der dem Manifeſte angebogenen Vorſchrift,
„zum Beweis unſers allerunterthaͤnigſten Gehor-
„ſams, nachdem wir zuvor in der uns vorgeſchrie-
„benen Form den Eid abgelegt, kraft dieſer unſrer
„Angelobung vor Gott, zum Deputirten von die-
„ſer Provinz den N. N. gewaͤhlt, als einen
„Mann, in welchem wir alle hiezu erforderliche
„Eigenſchaften erkennen, und folglich ihn zu die-
„ſem Amte fuͤr tuͤchtig befinden. Wir ertheilen
„dannenhero dieſem unſerm erwaͤhlten Deputir-
„ten, ſo wie auch demjenigen, dem er auf den Fall
„ſeiner Abweſenheit ſein Amt uͤbertragen wuͤrde,
„unſer voͤlliges Zutrauen, und haben ihm aufgege-
„ben, unſre allerunterthaͤnigſten Deſideria und
„Vorſtellungen gehoͤrigen Orts anzubringen.„
Dieſe Vollmacht wird dem Befehlsha-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/300>, abgerufen am 22.02.2025.
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