[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten "len, welcher der Wahl eines Deputirten von"dieser Provinz beywohnen soll, haben wir Be- "vollmächtigte von den Kirchspielen dieses Distri- "ctes, unter uns den N. N. hierzu gewählt, als "einen solchen, der 1. in N. N. Kirchspiele dieses "Districts wirklich ein Haus und Land besitzt - - "(S. oben §. 35.) - - 5. nicht unter 30 Jahr "alt ist. Diesem unserm Bevollmächtigten "haben wir anbey aufgetragen, unsere Desideria "und Bedürfnisse dem Provinzialdeputirten "schriftlich zu übergeben, damit er selbige an gehö- "rigem Orte vorstellen möge." Mit diesem Creditiv wird der Kreisbe- §. 37. Die Kreisbevollmächtigte zeigen nach ih- Am
Leben Catharinaͤ der zweyten „len, welcher der Wahl eines Deputirten von„dieſer Provinz beywohnen ſoll, haben wir Be- „vollmaͤchtigte von den Kirchſpielen dieſes Diſtri- „ctes, unter uns den N. N. hierzu gewaͤhlt, als „einen ſolchen, der 1. in N. N. Kirchſpiele dieſes „Diſtricts wirklich ein Haus und Land beſitzt ‒ ‒ „(S. oben §. 35.) ‒ ‒ 5. nicht unter 30 Jahr „alt iſt. Dieſem unſerm Bevollmaͤchtigten „haben wir anbey aufgetragen, unſere Deſideria „und Beduͤrfniſſe dem Provinzialdeputirten „ſchriftlich zu uͤbergeben, damit er ſelbige an gehoͤ- „rigem Orte vorſtellen moͤge.„ Mit dieſem Creditiv wird der Kreisbe- §. 37. Die Kreisbevollmaͤchtigte zeigen nach ih- Am
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Leben Catharinaͤ der zweyten
„len, welcher der Wahl eines Deputirten von
„dieſer Provinz beywohnen ſoll, haben wir Be-
„vollmaͤchtigte von den Kirchſpielen dieſes Diſtri-
„ctes, unter uns den N. N. hierzu gewaͤhlt, als
„einen ſolchen, der 1. in N. N. Kirchſpiele dieſes
„Diſtricts wirklich ein Haus und Land beſitzt ‒ ‒
„(S. oben §. 35.) ‒ ‒ 5. nicht unter 30 Jahr
„alt iſt. Dieſem unſerm Bevollmaͤchtigten
„haben wir anbey aufgetragen, unſere Deſideria
„und Beduͤrfniſſe dem Provinzialdeputirten
„ſchriftlich zu uͤbergeben, damit er ſelbige an gehoͤ-
„rigem Orte vorſtellen moͤge.„
Mit dieſem Creditiv wird der Kreisbe-
vollmaͤchtigte dahin abgefertiget, wo nach
der Vorſchrift des Gouverneurs oder Befehls-
habers die Wahl des Provinzialdeputirten
geſchehen ſoll: die Kirchſpielsbevollmaͤch-
tigten aber kehren ſaͤmmtlich wieder nach
ihrer Heimath zuruͤck.
§. 37.
Die Kreisbevollmaͤchtigte zeigen nach ih-
rer Ankunft an dem beſtimmten Orte dem
Befehlshaber ihre Beglaubigungsſchrift vor.
Dieſer laͤßt alsdenn ihre Namen nach der
Ordnung, wie ein jeder angekommen, auf die
Liſte ſetzen, und beſtimmet Ort und Zeit, wo
die Wahl des Provinzialdeputirten geſche-
hen ſoll.
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