Nach ihrer Ankunft daselbst zeigen sie ihre Beglaubigungsschrift dem Befehlshaber vor: und dieser läßt ihre Namen nach der Ordnung der Zeit, wie sie angelanget sind, auf die Li- ste setzen.
Der Befehlshaber bestimmet den Tag und den Ort zur Wahl. Wenn alle Kirch- spielsbevollmächtigte versammlet sind, läßt er das Manifest, wie auch diese Wahlordnung vorlesen, und deutet ihnen an, einen unter sich zum Bevollmächtigten des Districtes zur künf- tigen Wahl eines Provinzialdeputirten, der mit den Vorstellungen über ihre Desideria nach der Residenz abgefertigt werden soll, zu wählen. Hierauf läßt er einem jeden eine Ballotirkugel, oder sonst etwas zum Loosen, rei- chen. Wird das Ballotiren vorgezogen, so geschiehet solches auf obige Art.
Nach vollbrachter Wahl geben die Kirch- spielsbevollmächtigten dem ernannten Kreis- bevollmächtigten folgende Beglaubigungs- schrift:
"Zufolge Ihro Kaiserl. Majest. Manifests "vom 14ten Decemb. 1766, worinn uns anbe- "fohlen worden, einen Bevollmächtigten zu wäh-
"len,
S
Kayſerinn von Rußland.
§. 36.
Nach ihrer Ankunft daſelbſt zeigen ſie ihre Beglaubigungsſchrift dem Befehlshaber vor: und dieſer laͤßt ihre Namen nach der Ordnung der Zeit, wie ſie angelanget ſind, auf die Li- ſte ſetzen.
Der Befehlshaber beſtimmet den Tag und den Ort zur Wahl. Wenn alle Kirch- ſpielsbevollmaͤchtigte verſammlet ſind, laͤßt er das Manifeſt, wie auch dieſe Wahlordnung vorleſen, und deutet ihnen an, einen unter ſich zum Bevollmaͤchtigten des Diſtrictes zur kuͤnf- tigen Wahl eines Provinzialdeputirten, der mit den Vorſtellungen uͤber ihre Deſideria nach der Reſidenz abgefertigt werden ſoll, zu waͤhlen. Hierauf laͤßt er einem jeden eine Ballotirkugel, oder ſonſt etwas zum Looſen, rei- chen. Wird das Ballotiren vorgezogen, ſo geſchiehet ſolches auf obige Art.
Nach vollbrachter Wahl geben die Kirch- ſpielsbevollmaͤchtigten dem ernannten Kreis- bevollmaͤchtigten folgende Beglaubigungs- ſchrift:
„Zufolge Ihro Kaiſerl. Majeſt. Manifeſts „vom 14ten Decemb. 1766, worinn uns anbe- „fohlen worden, einen Bevollmaͤchtigten zu waͤh-
„len,
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Kayſerinn von Rußland.
§. 36.
Nach ihrer Ankunft daſelbſt zeigen ſie ihre
Beglaubigungsſchrift dem Befehlshaber vor:
und dieſer laͤßt ihre Namen nach der Ordnung
der Zeit, wie ſie angelanget ſind, auf die Li-
ſte ſetzen.
Der Befehlshaber beſtimmet den Tag
und den Ort zur Wahl. Wenn alle Kirch-
ſpielsbevollmaͤchtigte verſammlet ſind, laͤßt er
das Manifeſt, wie auch dieſe Wahlordnung
vorleſen, und deutet ihnen an, einen unter ſich
zum Bevollmaͤchtigten des Diſtrictes zur kuͤnf-
tigen Wahl eines Provinzialdeputirten, der
mit den Vorſtellungen uͤber ihre Deſideria
nach der Reſidenz abgefertigt werden ſoll, zu
waͤhlen. Hierauf laͤßt er einem jeden eine
Ballotirkugel, oder ſonſt etwas zum Looſen, rei-
chen. Wird das Ballotiren vorgezogen, ſo
geſchiehet ſolches auf obige Art.
Nach vollbrachter Wahl geben die Kirch-
ſpielsbevollmaͤchtigten dem ernannten Kreis-
bevollmaͤchtigten folgende Beglaubigungs-
ſchrift:
„Zufolge Ihro Kaiſerl. Majeſt. Manifeſts
„vom 14ten Decemb. 1766, worinn uns anbe-
„fohlen worden, einen Bevollmaͤchtigten zu waͤh-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/297>, abgerufen am 22.02.2025.
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