und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe- vollmächtigten ernannten Orte abgeschickt.
Es stehet einem jeden Kirchspiele frey, ob es seinen Bevollmächtigten zur Wahl eines Kreisbevollmächtigten schicken will, oder nicht.
Jeder, der im Kirchspiele Haus und Land besitzt, hat eine Stimme bey der Wahl des Kirchspielsbevollmächtigten.
Dieser zu wählende Gevollmächtigte muß 1. in dem Kirchspiele wirklich Haus und Land besitzen, 2. verheyrathet seyn und Kinder haben, 3. keiner Strafe unterworfen, noch eines Verbrechens oder öffentlichen Lasters je- mals beschuldiget gewesen, auch kein Chica- nenmacher, sondern 4. ein Mensch von unta- delhaftem Wandel, und 5. nicht unter 30 Jahr alt seyn.
§. 35.
Diesem Kirchspielsbevollmächtigten wird eine Beglaubigungsschrift ertheilt, die von dem Geistlichen und zum wenigsten von 7 Haus- wirthen desselben Kirchspiels unterschrieben seyn muß: statt derer, die selbst nicht schreiben
können,
Kayſerinn von Rußland.
und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe- vollmaͤchtigten ernannten Orte abgeſchickt.
Es ſtehet einem jeden Kirchſpiele frey, ob es ſeinen Bevollmaͤchtigten zur Wahl eines Kreisbevollmaͤchtigten ſchicken will, oder nicht.
Jeder, der im Kirchſpiele Haus und Land beſitzt, hat eine Stimme bey der Wahl des Kirchſpielsbevollmaͤchtigten.
Dieſer zu waͤhlende Gevollmaͤchtigte muß 1. in dem Kirchſpiele wirklich Haus und Land beſitzen, 2. verheyrathet ſeyn und Kinder haben, 3. keiner Strafe unterworfen, noch eines Verbrechens oder oͤffentlichen Laſters je- mals beſchuldiget geweſen, auch kein Chica- nenmacher, ſondern 4. ein Menſch von unta- delhaftem Wandel, und 5. nicht unter 30 Jahr alt ſeyn.
§. 35.
Dieſem Kirchſpielsbevollmaͤchtigten wird eine Beglaubigungsſchrift ertheilt, die von dem Geiſtlichen und zum wenigſten von 7 Haus- wirthen deſſelben Kirchſpiels unterſchrieben ſeyn muß: ſtatt derer, die ſelbſt nicht ſchreiben
koͤnnen,
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Kayſerinn von Rußland.
und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe-
vollmaͤchtigten ernannten Orte abgeſchickt.
Es ſtehet einem jeden Kirchſpiele frey,
ob es ſeinen Bevollmaͤchtigten zur Wahl
eines Kreisbevollmaͤchtigten ſchicken will, oder
nicht.
Jeder, der im Kirchſpiele Haus und Land
beſitzt, hat eine Stimme bey der Wahl des
Kirchſpielsbevollmaͤchtigten.
Dieſer zu waͤhlende Gevollmaͤchtigte muß
1. in dem Kirchſpiele wirklich Haus und Land
beſitzen, 2. verheyrathet ſeyn und Kinder
haben, 3. keiner Strafe unterworfen, noch
eines Verbrechens oder oͤffentlichen Laſters je-
mals beſchuldiget geweſen, auch kein Chica-
nenmacher, ſondern 4. ein Menſch von unta-
delhaftem Wandel, und 5. nicht unter 30
Jahr alt ſeyn.
§. 35.
Dieſem Kirchſpielsbevollmaͤchtigten wird
eine Beglaubigungsſchrift ertheilt, die von dem
Geiſtlichen und zum wenigſten von 7 Haus-
wirthen deſſelben Kirchſpiels unterſchrieben
ſeyn muß: ſtatt derer, die ſelbſt nicht ſchreiben
koͤnnen,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/295>, abgerufen am 22.02.2025.
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