[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe-vollmächtigten ernannten Orte abgeschickt. Es stehet einem jeden Kirchspiele frey, Jeder, der im Kirchspiele Haus und Land Dieser zu wählende Gevollmächtigte muß §. 35. Diesem Kirchspielsbevollmächtigten wird können,
Kayſerinn von Rußland. und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe-vollmaͤchtigten ernannten Orte abgeſchickt. Es ſtehet einem jeden Kirchſpiele frey, Jeder, der im Kirchſpiele Haus und Land Dieſer zu waͤhlende Gevollmaͤchtigte muß §. 35. Dieſem Kirchſpielsbevollmaͤchtigten wird koͤnnen,
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Kayſerinn von Rußland.
und nach dem zu der Wahl eines Kreisbe-
vollmaͤchtigten ernannten Orte abgeſchickt.
Es ſtehet einem jeden Kirchſpiele frey,
ob es ſeinen Bevollmaͤchtigten zur Wahl
eines Kreisbevollmaͤchtigten ſchicken will, oder
nicht.
Jeder, der im Kirchſpiele Haus und Land
beſitzt, hat eine Stimme bey der Wahl des
Kirchſpielsbevollmaͤchtigten.
Dieſer zu waͤhlende Gevollmaͤchtigte muß
1. in dem Kirchſpiele wirklich Haus und Land
beſitzen, 2. verheyrathet ſeyn und Kinder
haben, 3. keiner Strafe unterworfen, noch
eines Verbrechens oder oͤffentlichen Laſters je-
mals beſchuldiget geweſen, auch kein Chica-
nenmacher, ſondern 4. ein Menſch von unta-
delhaftem Wandel, und 5. nicht unter 30
Jahr alt ſeyn.
§. 35.
Dieſem Kirchſpielsbevollmaͤchtigten wird
eine Beglaubigungsſchrift ertheilt, die von dem
Geiſtlichen und zum wenigſten von 7 Haus-
wirthen deſſelben Kirchſpiels unterſchrieben
ſeyn muß: ſtatt derer, die ſelbſt nicht ſchreiben
koͤnnen,
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