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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
schaften (§. 27.) besitzet. Es übergiebt al-
so ein Stadteinwohner dem andern seine Voll-
macht: und ein gleiches geschiehet auch, wenn
jemand sich auf eine Zeitlang von der Com-
mißion würde entfernen wollen.

§. 33.

Hierauf wird die Wahl dem Gewählten
kund gethan, und zur Abfassung der Voll-
macht und Instruction geschritten. (§. 22.
a. b. c.) Hiezu werden von denen, die bey
der Wahl zugegen gewesen, fünf Personen,
worunter auch einige Kaufleute seyn müssen,
entweder durch freywillige Einstimmung, oder
durch Ballotiren ausersehen, die in allem nach
obigem verfahren.

Das Formular der Vollmacht eines
Stadtdeputirten ist einerley mit dem oben
§. 23. eingerückten eines adelichen Depu-
tirten.

Uebrigens gilt hier auch alles andere,
was oben §. 24. a. b. und §. 25. a.
von dem Marschalle gesagt und vorgeschrie-
ben worden.

VI. Wahl-

Kayſerinn von Rußland.
ſchaften (§. 27.) beſitzet. Es uͤbergiebt al-
ſo ein Stadteinwohner dem andern ſeine Voll-
macht: und ein gleiches geſchiehet auch, wenn
jemand ſich auf eine Zeitlang von der Com-
mißion wuͤrde entfernen wollen.

§. 33.

Hierauf wird die Wahl dem Gewaͤhlten
kund gethan, und zur Abfaſſung der Voll-
macht und Inſtruction geſchritten. (§. 22.
a. b. c.) Hiezu werden von denen, die bey
der Wahl zugegen geweſen, fuͤnf Perſonen,
worunter auch einige Kaufleute ſeyn muͤſſen,
entweder durch freywillige Einſtimmung, oder
durch Ballotiren auserſehen, die in allem nach
obigem verfahren.

Das Formular der Vollmacht eines
Stadtdeputirten iſt einerley mit dem oben
§. 23. eingeruͤckten eines adelichen Depu-
tirten.

Uebrigens gilt hier auch alles andere,
was oben §. 24. a. b. und §. 25. a.
von dem Marſchalle geſagt und vorgeſchrie-
ben worden.

VI. Wahl-
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[269/0293] Kayſerinn von Rußland. ſchaften (§. 27.) beſitzet. Es uͤbergiebt al- ſo ein Stadteinwohner dem andern ſeine Voll- macht: und ein gleiches geſchiehet auch, wenn jemand ſich auf eine Zeitlang von der Com- mißion wuͤrde entfernen wollen. §. 33. Hierauf wird die Wahl dem Gewaͤhlten kund gethan, und zur Abfaſſung der Voll- macht und Inſtruction geſchritten. (§. 22. a. b. c.) Hiezu werden von denen, die bey der Wahl zugegen geweſen, fuͤnf Perſonen, worunter auch einige Kaufleute ſeyn muͤſſen, entweder durch freywillige Einſtimmung, oder durch Ballotiren auserſehen, die in allem nach obigem verfahren. Das Formular der Vollmacht eines Stadtdeputirten iſt einerley mit dem oben §. 23. eingeruͤckten eines adelichen Depu- tirten. Uebrigens gilt hier auch alles andere, was oben §. 24. a. b. und §. 25. a. von dem Marſchalle geſagt und vorgeſchrie- ben worden. VI. Wahl-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/293>, abgerufen am 21.12.2024.