[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. seines Hauses ein Handwerk oder andre bür-gerliche Nahrung in der Stadt treibt, hat eine Stimme bey der Wahl des Deputirten. Die Vorrechte eines Stadtdeputirten §. 29. a. Der Befehlshaber oder die vornehm- b. Der vornehmste vom Magistrat oder gen R 5
Kayſerinn von Rußland. ſeines Hauſes ein Handwerk oder andre buͤr-gerliche Nahrung in der Stadt treibt, hat eine Stimme bey der Wahl des Deputirten. Die Vorrechte eines Stadtdeputirten §. 29. a. Der Befehlshaber oder die vornehm- b. Der vornehmſte vom Magiſtrat oder gen R 5
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Kayſerinn von Rußland.
ſeines Hauſes ein Handwerk oder andre buͤr-
gerliche Nahrung in der Stadt treibt, hat eine
Stimme bey der Wahl des Deputirten.
Die Vorrechte eines Stadtdeputirten
ſind die oben §. 6. Num. 1-5. und 7. nahm-
haft gemachte.
§. 29.
a. Der Befehlshaber oder die vornehm-
ſte obrigkeitliche Perſon in der Stadt laͤßt das
Manifeſt gleich nach deſſen Empfang bekannt
machen, und beſtimmt zu Folge deſſelben die
Zeit und den Ort zur Wahl. An dem benann-
ten Tage verſammlen ſich alle in der Stadt an-
weſende Hauswirthe und andre, die nach §. 28.
eine Wahlſtimme haben. Die Abweſenden ſo-
wohl als die Frauensperſonen haben keinen
Theil an der Wahl, weder ſchriftlich noch in
Perſon. Doch waͤre unter den Anweſenden in
der Stadt jemand, der ſelbſt nicht erſcheinen koͤnn-
te: ſo darf ein ſolcher ſeine Stimme ſchriftlich
geben.
b. Der vornehmſte vom Magiſtrat oder
von der Polizey laͤßt ſich ein Verzeichniß aller
derjenigen geben, die in der Stadt Haͤuſer be-
ſitzen, und ſich daſelbſt gegenwaͤrtig befinden.
In dieſes Verzeichniß werden zuerſt diejeni-
gen
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