[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. denn ein andrer wieder an seine Stelle zumMarschalle erwählt werden. §. 25. a. Nach geendigter Wahl fertigt der b. Aller derjenigen Stellen, die unter V. Wahlordnung der Deputirten von den Städten. §. 26. Jede Stadt schickt Einen Deputirten. Häu- R 4
Kayſerinn von Rußland. denn ein andrer wieder an ſeine Stelle zumMarſchalle erwaͤhlt werden. §. 25. a. Nach geendigter Wahl fertigt der b. Aller derjenigen Stellen, die unter V. Wahlordnung der Deputirten von den Staͤdten. §. 26. Jede Stadt ſchickt Einen Deputirten. Haͤu- R 4
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Kayſerinn von Rußland.
denn ein andrer wieder an ſeine Stelle zum
Marſchalle erwaͤhlt werden.
§. 25.
a. Nach geendigter Wahl fertigt der
Marſchall den Deputirten an den Senat ab, und
laͤßt den Adel wieder aus einander, und jeden
nach ſeinem Wohnſitze zuruͤckkehren. Er kann
ſich auch ſelbſt entfernen, wenn ſeine Umſtaͤn-
de es erheiſchen. Truͤge es ſich zu, daß waͤh-
rend dieſer zwey Jahre ſeine Gegenwart noͤthig,
er aber aus dem Diſtricte abweſend, oder
gar indeſſen mit Tod abgegangen waͤre: ſo
muß an ſeiner Statt ein andrer Marſchall des
Adels nach obbeſchriebner Art gewaͤhlet werden.
b. Aller derjenigen Stellen, die unter
Vormundſchaft ſtehen, vertreten bey der Wahl
diejenigen, unter deren Aufſicht ihre Guͤter ſind,
entweder perſoͤnlich, oder ſchriftlich mit der
Anzeige, daß ſie ihre Stimme im Namen des
Unmuͤndigen N. N. geben.
V. Wahlordnung der Deputirten
von den Staͤdten.
§. 26.
Jede Stadt ſchickt Einen Deputirten.
Kleinen Staͤdten, die aus weniger denn 50
Haͤu-
R 4
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