canzleyen oder Befehlshaber einsenden, wo- hin es ihnen am bequemsten ist, mit der in der Aufschrift beygefügten Erwähnung, nach wel- chem Districte ihr Schreiben überschickt wer- den soll.
Auch diejenige Edelleute, so in verschiede- nen Districten Güter haben, und daher nicht an allen Orten selbst zugegen seyn können, mö- gen ihre Stimmen schriftlich dahin übersenden.
§. 14.
Sobald ein Edelmann zur Wahl nach einer Stadt kömmt, thut er sogleich der vornehmsten obrigkeitlichen Person daselbst seine Ankunft zu wissen; diese aber läßt seinen Namen, nebst dem Tage und der Stunde seiner Ankunft in einem darüber zu haltenden besondern Verzeich- nisse anzeichnen.
An dem zur Wahl bestimmten Tage ver- sammlet die vornehmste obrigkeitliche Person in der Stadt die angekommenen Edelleute in dem dazu bestimmten Hause, ohne weiter auf diejenige zu warten, die sich noch nicht einge- funden hätten, läßt ihnen das Manifest wie auch diese Wahlordnung vorlesen, und deutet ihnen hierauf an, einen von den anwesenden Edelleuten zu ihrem Sprecher oder Anfüh- rer auf 2 Jahre zu wählen, er sey übrigens in Diensten oder nicht, und wes Standes und
Wür-
Q 5
Kayſerinn von Rußland.
canzleyen oder Befehlshaber einſenden, wo- hin es ihnen am bequemſten iſt, mit der in der Aufſchrift beygefuͤgten Erwaͤhnung, nach wel- chem Diſtricte ihr Schreiben uͤberſchickt wer- den ſoll.
Auch diejenige Edelleute, ſo in verſchiede- nen Diſtricten Guͤter haben, und daher nicht an allen Orten ſelbſt zugegen ſeyn koͤnnen, moͤ- gen ihre Stimmen ſchriftlich dahin uͤberſenden.
§. 14.
Sobald ein Edelmann zur Wahl nach einer Stadt koͤmmt, thut er ſogleich der vornehmſten obrigkeitlichen Perſon daſelbſt ſeine Ankunft zu wiſſen; dieſe aber laͤßt ſeinen Namen, nebſt dem Tage und der Stunde ſeiner Ankunft in einem daruͤber zu haltenden beſondern Verzeich- niſſe anzeichnen.
An dem zur Wahl beſtimmten Tage ver- ſammlet die vornehmſte obrigkeitliche Perſon in der Stadt die angekommenen Edelleute in dem dazu beſtimmten Hauſe, ohne weiter auf diejenige zu warten, die ſich noch nicht einge- funden haͤtten, laͤßt ihnen das Manifeſt wie auch dieſe Wahlordnung vorleſen, und deutet ihnen hierauf an, einen von den anweſenden Edelleuten zu ihrem Sprecher oder Anfuͤh- rer auf 2 Jahre zu waͤhlen, er ſey uͤbrigens in Dienſten oder nicht, und wes Standes und
Wuͤr-
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Kayſerinn von Rußland.
canzleyen oder Befehlshaber einſenden, wo-
hin es ihnen am bequemſten iſt, mit der in der
Aufſchrift beygefuͤgten Erwaͤhnung, nach wel-
chem Diſtricte ihr Schreiben uͤberſchickt wer-
den ſoll.
Auch diejenige Edelleute, ſo in verſchiede-
nen Diſtricten Guͤter haben, und daher nicht
an allen Orten ſelbſt zugegen ſeyn koͤnnen, moͤ-
gen ihre Stimmen ſchriftlich dahin uͤberſenden.
§. 14.
Sobald ein Edelmann zur Wahl nach einer
Stadt koͤmmt, thut er ſogleich der vornehmſten
obrigkeitlichen Perſon daſelbſt ſeine Ankunft
zu wiſſen; dieſe aber laͤßt ſeinen Namen, nebſt
dem Tage und der Stunde ſeiner Ankunft in
einem daruͤber zu haltenden beſondern Verzeich-
niſſe anzeichnen.
An dem zur Wahl beſtimmten Tage ver-
ſammlet die vornehmſte obrigkeitliche Perſon
in der Stadt die angekommenen Edelleute in
dem dazu beſtimmten Hauſe, ohne weiter auf
diejenige zu warten, die ſich noch nicht einge-
funden haͤtten, laͤßt ihnen das Manifeſt wie
auch dieſe Wahlordnung vorleſen, und deutet
ihnen hierauf an, einen von den anweſenden
Edelleuten zu ihrem Sprecher oder Anfuͤh-
rer auf 2 Jahre zu waͤhlen, er ſey uͤbrigens
in Dienſten oder nicht, und wes Standes und
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/273>, abgerufen am 22.02.2025.
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