[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten 7. Von den verschiedenen Völkern im rußi- schen Reiche, die ihre Wohnsitze nicht ver- ändern, von welcher Religion sie auch seyen, getaufte oder ungetaufte: von jeder Nation und aus jeder Provinz Ein Deputirter. 8. Von den cosackischen und saporogischen Kriegsvölkern sendet dasjenige Hauptcom- mando, unter dessen Befehlen sie stehen, so viel Deputirte, als nach gegenwärtiger Ver- fügung nöthig seyn dürfte. §. 5. Jeder Deputirter muß wenigstens 25 Jahr Jeder bekömmt aus der Croncasse ein jähr- §. 6. Die Vorzüge der Deputirten bestehen für 1. Ein jeder ist auf seine ganze Lebenszeit frey, erstlich von der Todesstrafe, zweytens von aller Tortur, drittens von allen Lei- besstrafen: sein Verbrechen sey auch beschaf- fen, wie es wolle. 2. Da * Im Rußischen stehen 122 Rubel.
Leben Catharinaͤ der zweyten 7. Von den verſchiedenen Voͤlkern im rußi- ſchen Reiche, die ihre Wohnſitze nicht ver- aͤndern, von welcher Religion ſie auch ſeyen, getaufte oder ungetaufte: von jeder Nation und aus jeder Provinz Ein Deputirter. 8. Von den coſackiſchen und ſaporogiſchen Kriegsvoͤlkern ſendet dasjenige Hauptcom- mando, unter deſſen Befehlen ſie ſtehen, ſo viel Deputirte, als nach gegenwaͤrtiger Ver- fuͤgung noͤthig ſeyn duͤrfte. §. 5. Jeder Deputirter muß wenigſtens 25 Jahr Jeder bekoͤmmt aus der Croncaſſe ein jaͤhr- §. 6. Die Vorzuͤge der Deputirten beſtehen fuͤr 1. Ein jeder iſt auf ſeine ganze Lebenszeit frey, erſtlich von der Todesſtrafe, zweytens von aller Tortur, drittens von allen Lei- besſtrafen: ſein Verbrechen ſey auch beſchaf- fen, wie es wolle. 2. Da * Im Rußiſchen ſtehen 122 Rubel.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
7. Von den verſchiedenen Voͤlkern im rußi-
ſchen Reiche, die ihre Wohnſitze nicht ver-
aͤndern, von welcher Religion ſie auch ſeyen,
getaufte oder ungetaufte: von jeder Nation
und aus jeder Provinz Ein Deputirter.
8. Von den coſackiſchen und ſaporogiſchen
Kriegsvoͤlkern ſendet dasjenige Hauptcom-
mando, unter deſſen Befehlen ſie ſtehen, ſo
viel Deputirte, als nach gegenwaͤrtiger Ver-
fuͤgung noͤthig ſeyn duͤrfte.
§. 5.
Jeder Deputirter muß wenigſtens 25 Jahr
alt ſeyn.
Jeder bekoͤmmt aus der Croncaſſe ein jaͤhr-
liches Gehalt: und zwar ein adlicher Depu-
tirter jaͤhrlich 400 Rubel, ein Stadtdeputirter
120 * Rub., und alle uͤbrige jaͤhrlich jeder 37
Rubel.
§. 6.
Die Vorzuͤge der Deputirten beſtehen fuͤr
dießmal in folgendem:
1. Ein jeder iſt auf ſeine ganze Lebenszeit frey,
erſtlich von der Todesſtrafe, zweytens
von aller Tortur, drittens von allen Lei-
besſtrafen: ſein Verbrechen ſey auch beſchaf-
fen, wie es wolle.
2. Da
* Im Rußiſchen ſtehen 122 Rubel.
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