seyn, und statt deren andre anständigere Bes- serungsmittel gebraucht werden. Helfen diese nicht: so sollen dergleichen Leute von der Aca- demie weggeschaft, und wofern sie schwere Verbrechen begangen, an die behörigen Ge- richte ausgeliefert werden.
§. 41.
Da aber die allerbesten Verordnungen fruchtlos bleiben, falls sie nicht aufs genaueste befolgt werden: so soll die Academie beym Schlusse jeden Jahres eine oder mehrere Zusammenkünfte halten, um jeden Punct dieses Reglements durchzugehen, und zu untersuchen, ob demselben in allem nachge- lebet worden. Fände sich das Gegentheil; so soll sie solchem aufs künftige unausbleiblich abhelfen.
"Schließlich thun Wir allen und jeden "kund, daß Wir diese Unsre Academie der Kün- "ste auf obbemeldten Grund errichtet, und mit "diesen Verordnungen versehen haben. Wir "befehlen, solchen in allem genau und bestän- "dig nachzuleben; und verstatten allergnädigst "auch allen übrigen Unsern Unterthanen so wie "den Ausländern, nach dem Beyspiel andrer "europäischen Academien, diese Unsre kayser- "liche Gnade sich zu Nutze zu machen.
War von der Kayserinn eigenhän- dig unterschrieben.
IV. Etat
Kayſerinn von Rußland.
ſeyn, und ſtatt deren andre anſtaͤndigere Beſ- ſerungsmittel gebraucht werden. Helfen dieſe nicht: ſo ſollen dergleichen Leute von der Aca- demie weggeſchaft, und wofern ſie ſchwere Verbrechen begangen, an die behoͤrigen Ge- richte ausgeliefert werden.
§. 41.
Da aber die allerbeſten Verordnungen fruchtlos bleiben, falls ſie nicht aufs genaueſte befolgt werden: ſo ſoll die Academie beym Schluſſe jeden Jahres eine oder mehrere Zuſammenkuͤnfte halten, um jeden Punct dieſes Reglements durchzugehen, und zu unterſuchen, ob demſelben in allem nachge- lebet worden. Faͤnde ſich das Gegentheil; ſo ſoll ſie ſolchem aufs kuͤnftige unausbleiblich abhelfen.
„Schließlich thun Wir allen und jeden „kund, daß Wir dieſe Unſre Academie der Kuͤn- „ſte auf obbemeldten Grund errichtet, und mit „dieſen Verordnungen verſehen haben. Wir „befehlen, ſolchen in allem genau und beſtaͤn- „dig nachzuleben; und verſtatten allergnaͤdigſt „auch allen uͤbrigen Unſern Unterthanen ſo wie „den Auslaͤndern, nach dem Beyſpiel andrer „europaͤiſchen Academien, dieſe Unſre kayſer- „liche Gnade ſich zu Nutze zu machen.
War von der Kayſerinn eigenhaͤn- dig unterſchrieben.
IV. Etat
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[221/0245]
Kayſerinn von Rußland.
ſeyn, und ſtatt deren andre anſtaͤndigere Beſ-
ſerungsmittel gebraucht werden. Helfen dieſe
nicht: ſo ſollen dergleichen Leute von der Aca-
demie weggeſchaft, und wofern ſie ſchwere
Verbrechen begangen, an die behoͤrigen Ge-
richte ausgeliefert werden.
§. 41.
Da aber die allerbeſten Verordnungen
fruchtlos bleiben, falls ſie nicht aufs genaueſte
befolgt werden: ſo ſoll die Academie beym
Schluſſe jeden Jahres eine oder mehrere
Zuſammenkuͤnfte halten, um jeden Punct
dieſes Reglements durchzugehen, und zu
unterſuchen, ob demſelben in allem nachge-
lebet worden. Faͤnde ſich das Gegentheil; ſo ſoll
ſie ſolchem aufs kuͤnftige unausbleiblich abhelfen.
„Schließlich thun Wir allen und jeden
„kund, daß Wir dieſe Unſre Academie der Kuͤn-
„ſte auf obbemeldten Grund errichtet, und mit
„dieſen Verordnungen verſehen haben. Wir
„befehlen, ſolchen in allem genau und beſtaͤn-
„dig nachzuleben; und verſtatten allergnaͤdigſt
„auch allen uͤbrigen Unſern Unterthanen ſo wie
„den Auslaͤndern, nach dem Beyſpiel andrer
„europaͤiſchen Academien, dieſe Unſre kayſer-
„liche Gnade ſich zu Nutze zu machen.
War von der Kayſerinn eigenhaͤn-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/245>, abgerufen am 22.02.2025.
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