[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. seyn, und statt deren andre anständigere Bes-serungsmittel gebraucht werden. Helfen diese nicht: so sollen dergleichen Leute von der Aca- demie weggeschaft, und wofern sie schwere Verbrechen begangen, an die behörigen Ge- richte ausgeliefert werden. §. 41. Da aber die allerbesten Verordnungen "Schließlich thun Wir allen und jeden War von der Kayserinn eigenhän- dig unterschrieben. IV. Etat
Kayſerinn von Rußland. ſeyn, und ſtatt deren andre anſtaͤndigere Beſ-ſerungsmittel gebraucht werden. Helfen dieſe nicht: ſo ſollen dergleichen Leute von der Aca- demie weggeſchaft, und wofern ſie ſchwere Verbrechen begangen, an die behoͤrigen Ge- richte ausgeliefert werden. §. 41. Da aber die allerbeſten Verordnungen „Schließlich thun Wir allen und jeden War von der Kayſerinn eigenhaͤn- dig unterſchrieben. IV. Etat
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Kayſerinn von Rußland.
ſeyn, und ſtatt deren andre anſtaͤndigere Beſ-
ſerungsmittel gebraucht werden. Helfen dieſe
nicht: ſo ſollen dergleichen Leute von der Aca-
demie weggeſchaft, und wofern ſie ſchwere
Verbrechen begangen, an die behoͤrigen Ge-
richte ausgeliefert werden.
§. 41.
Da aber die allerbeſten Verordnungen
fruchtlos bleiben, falls ſie nicht aufs genaueſte
befolgt werden: ſo ſoll die Academie beym
Schluſſe jeden Jahres eine oder mehrere
Zuſammenkuͤnfte halten, um jeden Punct
dieſes Reglements durchzugehen, und zu
unterſuchen, ob demſelben in allem nachge-
lebet worden. Faͤnde ſich das Gegentheil; ſo ſoll
ſie ſolchem aufs kuͤnftige unausbleiblich abhelfen.
„Schließlich thun Wir allen und jeden
„kund, daß Wir dieſe Unſre Academie der Kuͤn-
„ſte auf obbemeldten Grund errichtet, und mit
„dieſen Verordnungen verſehen haben. Wir
„befehlen, ſolchen in allem genau und beſtaͤn-
„dig nachzuleben; und verſtatten allergnaͤdigſt
„auch allen uͤbrigen Unſern Unterthanen ſo wie
„den Auslaͤndern, nach dem Beyſpiel andrer
„europaͤiſchen Academien, dieſe Unſre kayſer-
„liche Gnade ſich zu Nutze zu machen.
War von der Kayſerinn eigenhaͤn-
dig unterſchrieben.
IV. Etat
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