theker, Chirurgum, und Unterchirurgum, auch wofern es nöthig ist, einen Doctor.
Die andern Unterbedienten, als der Oeco- nom, die Aufseher, die Factore, die bey der Buchdruckerey, oder beym Verkauf der Ku- pferstiche, Gemählde, Bücher, und übrigen bey der Academie verfertigten Arbeiten, zu be- stellen sind, werden entweder aus denen bey der Academie befindlichen Leuten erwählt, oder es werden Fremde angenommen, die hiezu die nöthige Kenntniß und Fähigkeit besitzen.
Noch sollen auch 2 Pförtner, von abge- dankten Unterofficieren oder andern, in kay- serlicher Livree bey der Academie seyn.
§. 40.
Diejenigen Bedienten sowohl bey der Aca- demie als bey der Erziehungsschule, die ihre Lebenszeit hindurch treu und ehrlich gedient, aber Alters oder Krankheit wegen nicht weiter zu dienen fähig sind, sollen nach vorhergängi- ger Beprüfung der academischen Versammlung nicht ohne Belohnung entlassen, oder auch auf eine anständige Art bey der Academie versorget werden.
Damit die Jugend nicht das geringste Bey- spiel von Härte sehe, sollen alle Leibesstrafen bey der ganzen Academie und Schule, auch in Ansehung der untern Bedienten, verbothen
seyn,
Leben Catharinaͤ der zweyten
theker, Chirurgum, und Unterchirurgum, auch wofern es noͤthig iſt, einen Doctor.
Die andern Unterbedienten, als der Oeco- nom, die Aufſeher, die Factore, die bey der Buchdruckerey, oder beym Verkauf der Ku- pferſtiche, Gemaͤhlde, Buͤcher, und uͤbrigen bey der Academie verfertigten Arbeiten, zu be- ſtellen ſind, werden entweder aus denen bey der Academie befindlichen Leuten erwaͤhlt, oder es werden Fremde angenommen, die hiezu die noͤthige Kenntniß und Faͤhigkeit beſitzen.
Noch ſollen auch 2 Pfoͤrtner, von abge- dankten Unterofficieren oder andern, in kay- ſerlicher Livree bey der Academie ſeyn.
§. 40.
Diejenigen Bedienten ſowohl bey der Aca- demie als bey der Erziehungsſchule, die ihre Lebenszeit hindurch treu und ehrlich gedient, aber Alters oder Krankheit wegen nicht weiter zu dienen faͤhig ſind, ſollen nach vorhergaͤngi- ger Bepruͤfung der academiſchen Verſammlung nicht ohne Belohnung entlaſſen, oder auch auf eine anſtaͤndige Art bey der Academie verſorget werden.
Damit die Jugend nicht das geringſte Bey- ſpiel von Haͤrte ſehe, ſollen alle Leibesſtrafen bey der ganzen Academie und Schule, auch in Anſehung der untern Bedienten, verbothen
ſeyn,
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Leben Catharinaͤ der zweyten
theker, Chirurgum, und Unterchirurgum, auch
wofern es noͤthig iſt, einen Doctor.
Die andern Unterbedienten, als der Oeco-
nom, die Aufſeher, die Factore, die bey der
Buchdruckerey, oder beym Verkauf der Ku-
pferſtiche, Gemaͤhlde, Buͤcher, und uͤbrigen
bey der Academie verfertigten Arbeiten, zu be-
ſtellen ſind, werden entweder aus denen bey
der Academie befindlichen Leuten erwaͤhlt, oder
es werden Fremde angenommen, die hiezu die
noͤthige Kenntniß und Faͤhigkeit beſitzen.
Noch ſollen auch 2 Pfoͤrtner, von abge-
dankten Unterofficieren oder andern, in kay-
ſerlicher Livree bey der Academie ſeyn.
§. 40.
Diejenigen Bedienten ſowohl bey der Aca-
demie als bey der Erziehungsſchule, die ihre
Lebenszeit hindurch treu und ehrlich gedient,
aber Alters oder Krankheit wegen nicht weiter
zu dienen faͤhig ſind, ſollen nach vorhergaͤngi-
ger Bepruͤfung der academiſchen Verſammlung
nicht ohne Belohnung entlaſſen, oder auch auf
eine anſtaͤndige Art bey der Academie verſorget
werden.
Damit die Jugend nicht das geringſte Bey-
ſpiel von Haͤrte ſehe, ſollen alle Leibesſtrafen
bey der ganzen Academie und Schule, auch in
Anſehung der untern Bedienten, verbothen
ſeyn,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/244>, abgerufen am 22.02.2025.
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