Will einer von denselben nachher in die Academie treten; so ist er gehalten, alle in die- sem Reglement vorgeschriebne Pflichten zu er- füllen: und findet man ihn würdig, aufgenom- men zu werden, so hat er in solchem Falle vor einem Ausländer allemal den Vorzug.
Ein gleiches soll auch mit denjenigen Künst- lern geschehen, die nach ihrer Auslassung aus der Academie zwar nicht auf kayserliche Kosten gereiset, aber doch entweder im Reiche oder außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er- reichet haben. Jedoch werden sie nicht eher als 3 Jahre nach ihrer Auslassung wieder in die Academie aufgenommen.
§. 38.
X. Der Präsident soll sich, mit Zuzie- hung der Glieder der Academie alles Ernstes bemühen, außer den obbenannten Künsten auch allerhand nützliche Handarbeiten bey der Aca- demie einzuführen, und für solche besondre Verordnungen abfassen.
Die aus der Erziehungsschule zu den Kunst- handwerken versetzte Lehrlinge soll die Acade- mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren, und diejenigen, so sich durch Fleis und Ge- schicklichkeit vor andern hervor thun, mit In- strumenten, die zu ihrer Kunst gehören, oder
mit
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 37.
Will einer von denſelben nachher in die Academie treten; ſo iſt er gehalten, alle in die- ſem Reglement vorgeſchriebne Pflichten zu er- fuͤllen: und findet man ihn wuͤrdig, aufgenom- men zu werden, ſo hat er in ſolchem Falle vor einem Auslaͤnder allemal den Vorzug.
Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt- lern geſchehen, die nach ihrer Auslaſſung aus der Academie zwar nicht auf kayſerliche Koſten gereiſet, aber doch entweder im Reiche oder außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er- reichet haben. Jedoch werden ſie nicht eher als 3 Jahre nach ihrer Auslaſſung wieder in die Academie aufgenommen.
§. 38.
X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie- hung der Glieder der Academie alles Ernſtes bemuͤhen, außer den obbenannten Kuͤnſten auch allerhand nuͤtzliche Handarbeiten bey der Aca- demie einzufuͤhren, und fuͤr ſolche beſondre Verordnungen abfaſſen.
Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt- handwerken verſetzte Lehrlinge ſoll die Acade- mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren, und diejenigen, ſo ſich durch Fleis und Ge- ſchicklichkeit vor andern hervor thun, mit In- ſtrumenten, die zu ihrer Kunſt gehoͤren, oder
mit
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 37.
Will einer von denſelben nachher in die
Academie treten; ſo iſt er gehalten, alle in die-
ſem Reglement vorgeſchriebne Pflichten zu er-
fuͤllen: und findet man ihn wuͤrdig, aufgenom-
men zu werden, ſo hat er in ſolchem Falle vor
einem Auslaͤnder allemal den Vorzug.
Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt-
lern geſchehen, die nach ihrer Auslaſſung aus
der Academie zwar nicht auf kayſerliche Koſten
gereiſet, aber doch entweder im Reiche oder
außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er-
reichet haben. Jedoch werden ſie nicht eher
als 3 Jahre nach ihrer Auslaſſung wieder in
die Academie aufgenommen.
§. 38.
X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie-
hung der Glieder der Academie alles Ernſtes
bemuͤhen, außer den obbenannten Kuͤnſten auch
allerhand nuͤtzliche Handarbeiten bey der Aca-
demie einzufuͤhren, und fuͤr ſolche beſondre
Verordnungen abfaſſen.
Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt-
handwerken verſetzte Lehrlinge ſoll die Acade-
mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren,
und diejenigen, ſo ſich durch Fleis und Ge-
ſchicklichkeit vor andern hervor thun, mit In-
ſtrumenten, die zu ihrer Kunſt gehoͤren, oder
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/242>, abgerufen am 22.02.2025.
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