[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten §. 37. Will einer von denselben nachher in die Ein gleiches soll auch mit denjenigen Künst- §. 38. X. Der Präsident soll sich, mit Zuzie- Die aus der Erziehungsschule zu den Kunst- mit
Leben Catharinaͤ der zweyten §. 37. Will einer von denſelben nachher in die Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt- §. 38. X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie- Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt- mit
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 37.
Will einer von denſelben nachher in die
Academie treten; ſo iſt er gehalten, alle in die-
ſem Reglement vorgeſchriebne Pflichten zu er-
fuͤllen: und findet man ihn wuͤrdig, aufgenom-
men zu werden, ſo hat er in ſolchem Falle vor
einem Auslaͤnder allemal den Vorzug.
Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt-
lern geſchehen, die nach ihrer Auslaſſung aus
der Academie zwar nicht auf kayſerliche Koſten
gereiſet, aber doch entweder im Reiche oder
außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er-
reichet haben. Jedoch werden ſie nicht eher
als 3 Jahre nach ihrer Auslaſſung wieder in
die Academie aufgenommen.
§. 38.
X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie-
hung der Glieder der Academie alles Ernſtes
bemuͤhen, außer den obbenannten Kuͤnſten auch
allerhand nuͤtzliche Handarbeiten bey der Aca-
demie einzufuͤhren, und fuͤr ſolche beſondre
Verordnungen abfaſſen.
Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt-
handwerken verſetzte Lehrlinge ſoll die Acade-
mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren,
und diejenigen, ſo ſich durch Fleis und Ge-
ſchicklichkeit vor andern hervor thun, mit In-
ſtrumenten, die zu ihrer Kunſt gehoͤren, oder
mit
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