wird, soll keinem andern vor der Zeit kund ge- than werden.
Die Versammlung soll mit allem ersinnli- chen Eifer dafür sorgen, daß die Academie mehr und mehr in Aufnahme komme, und dem- nechst alles abwenden, was ihr Wachsthum aufs künftige hindern kann. Die Kayserinn befiehlt daher, über alles, was noch zur Er- gänzung dieses Reglements nöthig ist, solche genaue Vorschriften zu entwerfen, die bestän- dig bleiben können, und einem jeden alle Pflich- ten seines Berufs in besondern Instructionen vorzuschreiben.
§. 31.
Alle Jahr wird den ersten September eine öffentliche Versammlung gehalten, wozu die Ehrenmitglieder und Amateurs nebst den übri- gen Mitgliedern der Academie, so wie auch andre vornehme Personen, durch gedruckte Zet- tel eingeladen werden: damit alle und jede über die verfertigten Stücke, besonders auch über die Arbeiten derer auf die Probe gestellten und unter die Academiciens aufzunehmenden frem- den Künstler, ihr Urtheil fällen können.
In diesen öffentlichen Versammlungen sol- len die Mitglieder nach ihrer Anciennetät in folgender Ordnung sitzen: der Präsident oben
an;
Leben Catharinaͤ der zweyten
wird, ſoll keinem andern vor der Zeit kund ge- than werden.
Die Verſammlung ſoll mit allem erſinnli- chen Eifer dafuͤr ſorgen, daß die Academie mehr und mehr in Aufnahme komme, und dem- nechſt alles abwenden, was ihr Wachsthum aufs kuͤnftige hindern kann. Die Kayſerinn befiehlt daher, uͤber alles, was noch zur Er- gaͤnzung dieſes Reglements noͤthig iſt, ſolche genaue Vorſchriften zu entwerfen, die beſtaͤn- dig bleiben koͤnnen, und einem jeden alle Pflich- ten ſeines Berufs in beſondern Inſtructionen vorzuſchreiben.
§. 31.
Alle Jahr wird den erſten September eine oͤffentliche Verſammlung gehalten, wozu die Ehrenmitglieder und Amateurs nebſt den uͤbri- gen Mitgliedern der Academie, ſo wie auch andre vornehme Perſonen, durch gedruckte Zet- tel eingeladen werden: damit alle und jede uͤber die verfertigten Stuͤcke, beſonders auch uͤber die Arbeiten derer auf die Probe geſtellten und unter die Academiciens aufzunehmenden frem- den Kuͤnſtler, ihr Urtheil faͤllen koͤnnen.
In dieſen oͤffentlichen Verſammlungen ſol- len die Mitglieder nach ihrer Anciennetaͤt in folgender Ordnung ſitzen: der Praͤſident oben
an;
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Leben Catharinaͤ der zweyten
wird, ſoll keinem andern vor der Zeit kund ge-
than werden.
Die Verſammlung ſoll mit allem erſinnli-
chen Eifer dafuͤr ſorgen, daß die Academie
mehr und mehr in Aufnahme komme, und dem-
nechſt alles abwenden, was ihr Wachsthum
aufs kuͤnftige hindern kann. Die Kayſerinn
befiehlt daher, uͤber alles, was noch zur Er-
gaͤnzung dieſes Reglements noͤthig iſt, ſolche
genaue Vorſchriften zu entwerfen, die beſtaͤn-
dig bleiben koͤnnen, und einem jeden alle Pflich-
ten ſeines Berufs in beſondern Inſtructionen
vorzuſchreiben.
§. 31.
Alle Jahr wird den erſten September eine
oͤffentliche Verſammlung gehalten, wozu die
Ehrenmitglieder und Amateurs nebſt den uͤbri-
gen Mitgliedern der Academie, ſo wie auch
andre vornehme Perſonen, durch gedruckte Zet-
tel eingeladen werden: damit alle und jede uͤber
die verfertigten Stuͤcke, beſonders auch uͤber
die Arbeiten derer auf die Probe geſtellten und
unter die Academiciens aufzunehmenden frem-
den Kuͤnſtler, ihr Urtheil faͤllen koͤnnen.
In dieſen oͤffentlichen Verſammlungen ſol-
len die Mitglieder nach ihrer Anciennetaͤt in
folgender Ordnung ſitzen: der Praͤſident oben
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/236>, abgerufen am 22.02.2025.
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