Zu Mitgliedern werden vorzüglich solche sowohl Einheimische als Ausländer, in und außerhalb des Reichs, erwählet und aufgenom- men, die nicht nur in die Künste überhaupt Einsichten besitzen, sondern auch selbst im Stan- de sind, Mittel an die Hand zu geben, wie solche zu mehrerer Vollkommenheit gebracht werden können.
§. 24.
II. Der Director ist nächst dem Prä- sidenten die zweyte Person, und vertritt dessen Stelle, wenn er abwesend ist. Alle 4 Mo- nate wird er, von dem Präsidenten und der academischen Versammlung, aus den 3 Re- ctoren durch Ballotiren erwählt. Nach Ver- lauf dieser Zeit wird entweder auf gleiche Art ein anderer gewählt, oder der vorige in seiner Würde bestätiget. Doch darf letzteres nicht öfter als zweymal hinter einander geschehen.
Er hat den Rang vor allen übrigen Mit- gliedern. Er sorgt für den Wohlstand, den Nutzen, und die genaueste Beobachtung der Ordnung bey der Academie und bey der Schu- le: er giebt Acht, daß alle Verordnungen der Academie ins Werk gesetzet werden; und ver- wahret das große academische Siegel, das den Patenten beygedruckt wird.
Vor
Leben Catharinaͤ der zweyten
Zu Mitgliedern werden vorzuͤglich ſolche ſowohl Einheimiſche als Auslaͤnder, in und außerhalb des Reichs, erwaͤhlet und aufgenom- men, die nicht nur in die Kuͤnſte uͤberhaupt Einſichten beſitzen, ſondern auch ſelbſt im Stan- de ſind, Mittel an die Hand zu geben, wie ſolche zu mehrerer Vollkommenheit gebracht werden koͤnnen.
§. 24.
II. Der Director iſt naͤchſt dem Praͤ- ſidenten die zweyte Perſon, und vertritt deſſen Stelle, wenn er abweſend iſt. Alle 4 Mo- nate wird er, von dem Praͤſidenten und der academiſchen Verſammlung, aus den 3 Re- ctoren durch Ballotiren erwaͤhlt. Nach Ver- lauf dieſer Zeit wird entweder auf gleiche Art ein anderer gewaͤhlt, oder der vorige in ſeiner Wuͤrde beſtaͤtiget. Doch darf letzteres nicht oͤfter als zweymal hinter einander geſchehen.
Er hat den Rang vor allen uͤbrigen Mit- gliedern. Er ſorgt fuͤr den Wohlſtand, den Nutzen, und die genaueſte Beobachtung der Ordnung bey der Academie und bey der Schu- le: er giebt Acht, daß alle Verordnungen der Academie ins Werk geſetzet werden; und ver- wahret das große academiſche Siegel, das den Patenten beygedruckt wird.
Vor
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[204/0228]
Leben Catharinaͤ der zweyten
Zu Mitgliedern werden vorzuͤglich ſolche
ſowohl Einheimiſche als Auslaͤnder, in und
außerhalb des Reichs, erwaͤhlet und aufgenom-
men, die nicht nur in die Kuͤnſte uͤberhaupt
Einſichten beſitzen, ſondern auch ſelbſt im Stan-
de ſind, Mittel an die Hand zu geben, wie
ſolche zu mehrerer Vollkommenheit gebracht
werden koͤnnen.
§. 24.
II. Der Director iſt naͤchſt dem Praͤ-
ſidenten die zweyte Perſon, und vertritt deſſen
Stelle, wenn er abweſend iſt. Alle 4 Mo-
nate wird er, von dem Praͤſidenten und der
academiſchen Verſammlung, aus den 3 Re-
ctoren durch Ballotiren erwaͤhlt. Nach Ver-
lauf dieſer Zeit wird entweder auf gleiche Art
ein anderer gewaͤhlt, oder der vorige in ſeiner
Wuͤrde beſtaͤtiget. Doch darf letzteres nicht
oͤfter als zweymal hinter einander geſchehen.
Er hat den Rang vor allen uͤbrigen Mit-
gliedern. Er ſorgt fuͤr den Wohlſtand, den
Nutzen, und die genaueſte Beobachtung der
Ordnung bey der Academie und bey der Schu-
le: er giebt Acht, daß alle Verordnungen der
Academie ins Werk geſetzet werden; und ver-
wahret das große academiſche Siegel, das den
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/228>, abgerufen am 22.02.2025.
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