len. Können sie nicht durch vernünftige Mit- tel zu ihrer Pflicht zurück gebracht werden: so soll die academische Versammlung ihr Betra- gen untersuchen, und falls ihr Verbrechen vor den bürgerlichen Richterstuhl gehört, sie nach den Gesetzen an die Behörde ausliefern.
§. 23.
Die Würde der Ehrenmitglieder gebüh- ret vorzüglich solchen Personen vom Stande, die nicht nur als wahre Patrioten allerley dem Vaterlande nützliche Stiftungen zu befördern sich angelegen seyn lassen, sondern sich auch be- sonders bearbeiten, die hier in Gang gebrachte Künste auf den möglichst höchsten Grad der Vollkommenheit zu bringen.
Aus diesen Ehrenmitgliedern darf sich der Präsident, damit seine Stelle nie ledig sey, mit Zuziehung der sämmtlichen Glieder, durch Ballotiren in allgemeiner Versammlung, bey Zeiten einen Nachfolger wählen, den die Kayserinn bestätiget, und der alsdenn bey vor- fallender Vacanz sogleich in diese Würde ein- tritt. Sollte die Academie bey Abgang ihres Präsidenten wegen irgend einer Hinderniß die zu Wiederbesetzung seiner Stelle bereits auser- sehene Person nicht haben können: so soll sie auf gleiche Art und unverzüglich der Monar- chinn einen andern zur Bestätigung vorstellen.
Zu
Kayſerinn von Rußland.
len. Koͤnnen ſie nicht durch vernuͤnftige Mit- tel zu ihrer Pflicht zuruͤck gebracht werden: ſo ſoll die academiſche Verſammlung ihr Betra- gen unterſuchen, und falls ihr Verbrechen vor den buͤrgerlichen Richterſtuhl gehoͤrt, ſie nach den Geſetzen an die Behoͤrde ausliefern.
§. 23.
Die Wuͤrde der Ehrenmitglieder gebuͤh- ret vorzuͤglich ſolchen Perſonen vom Stande, die nicht nur als wahre Patrioten allerley dem Vaterlande nuͤtzliche Stiftungen zu befoͤrdern ſich angelegen ſeyn laſſen, ſondern ſich auch be- ſonders bearbeiten, die hier in Gang gebrachte Kuͤnſte auf den moͤglichſt hoͤchſten Grad der Vollkommenheit zu bringen.
Aus dieſen Ehrenmitgliedern darf ſich der Praͤſident, damit ſeine Stelle nie ledig ſey, mit Zuziehung der ſaͤmmtlichen Glieder, durch Ballotiren in allgemeiner Verſammlung, bey Zeiten einen Nachfolger waͤhlen, den die Kayſerinn beſtaͤtiget, und der alsdenn bey vor- fallender Vacanz ſogleich in dieſe Wuͤrde ein- tritt. Sollte die Academie bey Abgang ihres Praͤſidenten wegen irgend einer Hinderniß die zu Wiederbeſetzung ſeiner Stelle bereits auser- ſehene Perſon nicht haben koͤnnen: ſo ſoll ſie auf gleiche Art und unverzuͤglich der Monar- chinn einen andern zur Beſtaͤtigung vorſtellen.
Zu
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Kayſerinn von Rußland.
len. Koͤnnen ſie nicht durch vernuͤnftige Mit-
tel zu ihrer Pflicht zuruͤck gebracht werden: ſo
ſoll die academiſche Verſammlung ihr Betra-
gen unterſuchen, und falls ihr Verbrechen vor
den buͤrgerlichen Richterſtuhl gehoͤrt, ſie nach
den Geſetzen an die Behoͤrde ausliefern.
§. 23.
Die Wuͤrde der Ehrenmitglieder gebuͤh-
ret vorzuͤglich ſolchen Perſonen vom Stande,
die nicht nur als wahre Patrioten allerley dem
Vaterlande nuͤtzliche Stiftungen zu befoͤrdern
ſich angelegen ſeyn laſſen, ſondern ſich auch be-
ſonders bearbeiten, die hier in Gang gebrachte
Kuͤnſte auf den moͤglichſt hoͤchſten Grad der
Vollkommenheit zu bringen.
Aus dieſen Ehrenmitgliedern darf ſich der
Praͤſident, damit ſeine Stelle nie ledig ſey,
mit Zuziehung der ſaͤmmtlichen Glieder, durch
Ballotiren in allgemeiner Verſammlung, bey
Zeiten einen Nachfolger waͤhlen, den die
Kayſerinn beſtaͤtiget, und der alsdenn bey vor-
fallender Vacanz ſogleich in dieſe Wuͤrde ein-
tritt. Sollte die Academie bey Abgang ihres
Praͤſidenten wegen irgend einer Hinderniß die
zu Wiederbeſetzung ſeiner Stelle bereits auser-
ſehene Perſon nicht haben koͤnnen: ſo ſoll ſie
auf gleiche Art und unverzuͤglich der Monar-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/227>, abgerufen am 22.02.2025.
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