Dieser Abschnitt hat zehen Unterabtheilun- gen: I. vom Präsidenten, II. vom Dire- cteur, III. von den Rectoren und Adjunct- rectoren, IV. von den Professoren und Ad- juncrprofessoren, V. vom Secretär der Academie, VI. von den Academiciens, VII. von den academischen Versammlungen, VIII. vom Examen und den Preisen, IX. von den Lehrlingen in den Classen und von den Pensionärs, X. von den übrigen Ein- richtungen bey der Academie.
§. 21.
I. Der Präsident soll, gemeinschaft- lich mit den Gliedern der Academie, seine Hauptsorge darauf richten, daß nach Vor- schrift dieses Reglements die Künste in Flor kommen, und auf alle mögliche Art zum wirk- lichen Nutzen der Unterthanen ausgebreitet werden. Von ihm werden alle vorfallende Sachen nach gepflogenem Rathe durch die Mehrheit der Stimmen, oder wenn es nö- thig seyn sollte, durch Ballotiren, entschieden und sodann unterschrieben. Im Nothfalle dürfen auch der Kayserinn selbst umständliche und von der ganzen academischen Versammlung
unter-
Leben Catharinaͤ der zweyten
III. Von der Academie ſelbſt.
§. 20.
Dieſer Abſchnitt hat zehen Unterabtheilun- gen: I. vom Praͤſidenten, II. vom Dire- cteur, III. von den Rectoren und Adjunct- rectoren, IV. von den Profeſſoren und Ad- juncrprofeſſoren, V. vom Secretaͤr der Academie, VI. von den Academiciens, VII. von den academiſchen Verſammlungen, VIII. vom Examen und den Preiſen, IX. von den Lehrlingen in den Claſſen und von den Penſionaͤrs, X. von den uͤbrigen Ein- richtungen bey der Academie.
§. 21.
I. Der Praͤſident ſoll, gemeinſchaft- lich mit den Gliedern der Academie, ſeine Hauptſorge darauf richten, daß nach Vor- ſchrift dieſes Reglements die Kuͤnſte in Flor kommen, und auf alle moͤgliche Art zum wirk- lichen Nutzen der Unterthanen ausgebreitet werden. Von ihm werden alle vorfallende Sachen nach gepflogenem Rathe durch die Mehrheit der Stimmen, oder wenn es noͤ- thig ſeyn ſollte, durch Ballotiren, entſchieden und ſodann unterſchrieben. Im Nothfalle duͤrfen auch der Kayſerinn ſelbſt umſtaͤndliche und von der ganzen academiſchen Verſammlung
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Leben Catharinaͤ der zweyten
III. Von der Academie ſelbſt.
§. 20.
Dieſer Abſchnitt hat zehen Unterabtheilun-
gen: I. vom Praͤſidenten, II. vom Dire-
cteur, III. von den Rectoren und Adjunct-
rectoren, IV. von den Profeſſoren und Ad-
juncrprofeſſoren, V. vom Secretaͤr der
Academie, VI. von den Academiciens, VII.
von den academiſchen Verſammlungen,
VIII. vom Examen und den Preiſen, IX.
von den Lehrlingen in den Claſſen und von
den Penſionaͤrs, X. von den uͤbrigen Ein-
richtungen bey der Academie.
§. 21.
I. Der Praͤſident ſoll, gemeinſchaft-
lich mit den Gliedern der Academie, ſeine
Hauptſorge darauf richten, daß nach Vor-
ſchrift dieſes Reglements die Kuͤnſte in Flor
kommen, und auf alle moͤgliche Art zum wirk-
lichen Nutzen der Unterthanen ausgebreitet
werden. Von ihm werden alle vorfallende
Sachen nach gepflogenem Rathe durch die
Mehrheit der Stimmen, oder wenn es noͤ-
thig ſeyn ſollte, durch Ballotiren, entſchieden
und ſodann unterſchrieben. Im Nothfalle
duͤrfen auch der Kayſerinn ſelbſt umſtaͤndliche
und von der ganzen academiſchen Verſammlung
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/224>, abgerufen am 22.02.2025.
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