liegenheiten des Inspectors ein, er folgt genau der vorgeschriebenen Ordnung, und holet in allen Fällen, wo er sich nicht selbst zurechte finden kann, von dem Inspector Unterricht und Befehle ein.
§. 17.
IV. In der ersten Classe sind 4 Lehrerin- nen, in der zweyten 3 Lehrer, in der dritten 2 Lehrer. Alle müssen von gutem Wandel und im Stande seyn, ihre Pflichten zur Ehre und zum Nutzen der Academie rühmlich zu erfüllen. Sie haben zugleich die Aufsicht über die Kin- der, und dürfen sich von Morgen an bis zum Schlafengehen nie von ihnen entfernen.
Ihre Pflicht bestehet darinnen, daß sie die Kinder durch ihre Anführung und nach der Vorschrift des allgemeinen Plans erziehen: folglich liegt ihnen hauptsächlich ob, beständig um sie zu seyn, durch vernünftige Unterredun- gen allerhand gute Sitten in ihre zarte Herzen einzupflanzen, und dabey mit ihnen freundlich, anständig und höflich umzugehen, damit diese auf solche Art wohlerzogene Kinder dereinst, wenn sie ausgelernt, in die Academie kommen, und in den höhern Künsten oder auch in den Kunstwerkstätten, arbeiten können.
§. 18.
Leben Catharinaͤ der zweyten
liegenheiten des Inſpectors ein, er folgt genau der vorgeſchriebenen Ordnung, und holet in allen Faͤllen, wo er ſich nicht ſelbſt zurechte finden kann, von dem Inſpector Unterricht und Befehle ein.
§. 17.
IV. In der erſten Claſſe ſind 4 Lehrerin- nen, in der zweyten 3 Lehrer, in der dritten 2 Lehrer. Alle muͤſſen von gutem Wandel und im Stande ſeyn, ihre Pflichten zur Ehre und zum Nutzen der Academie ruͤhmlich zu erfuͤllen. Sie haben zugleich die Aufſicht uͤber die Kin- der, und duͤrfen ſich von Morgen an bis zum Schlafengehen nie von ihnen entfernen.
Ihre Pflicht beſtehet darinnen, daß ſie die Kinder durch ihre Anfuͤhrung und nach der Vorſchrift des allgemeinen Plans erziehen: folglich liegt ihnen hauptſaͤchlich ob, beſtaͤndig um ſie zu ſeyn, durch vernuͤnftige Unterredun- gen allerhand gute Sitten in ihre zarte Herzen einzupflanzen, und dabey mit ihnen freundlich, anſtaͤndig und hoͤflich umzugehen, damit dieſe auf ſolche Art wohlerzogene Kinder dereinſt, wenn ſie ausgelernt, in die Academie kommen, und in den hoͤhern Kuͤnſten oder auch in den Kunſtwerkſtaͤtten, arbeiten koͤnnen.
§. 18.
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[196/0220]
Leben Catharinaͤ der zweyten
liegenheiten des Inſpectors ein, er folgt genau
der vorgeſchriebenen Ordnung, und holet in
allen Faͤllen, wo er ſich nicht ſelbſt zurechte
finden kann, von dem Inſpector Unterricht und
Befehle ein.
§. 17.
IV. In der erſten Claſſe ſind 4 Lehrerin-
nen, in der zweyten 3 Lehrer, in der dritten
2 Lehrer. Alle muͤſſen von gutem Wandel und
im Stande ſeyn, ihre Pflichten zur Ehre und
zum Nutzen der Academie ruͤhmlich zu erfuͤllen.
Sie haben zugleich die Aufſicht uͤber die Kin-
der, und duͤrfen ſich von Morgen an bis zum
Schlafengehen nie von ihnen entfernen.
Ihre Pflicht beſtehet darinnen, daß ſie
die Kinder durch ihre Anfuͤhrung und nach der
Vorſchrift des allgemeinen Plans erziehen:
folglich liegt ihnen hauptſaͤchlich ob, beſtaͤndig
um ſie zu ſeyn, durch vernuͤnftige Unterredun-
gen allerhand gute Sitten in ihre zarte Herzen
einzupflanzen, und dabey mit ihnen freundlich,
anſtaͤndig und hoͤflich umzugehen, damit dieſe
auf ſolche Art wohlerzogene Kinder dereinſt,
wenn ſie ausgelernt, in die Academie kommen,
und in den hoͤhern Kuͤnſten oder auch in den
Kunſtwerkſtaͤtten, arbeiten koͤnnen.
§. 18.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/220>, abgerufen am 22.02.2025.
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