[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. die die Zollpächter bezahlen, alle diese neueZolleinkünfte der Crone zuständig. Weil man aber zum voraus nicht wissen kann, wie hoch sich solche belaufen werden: so sollen nach der Verlegung dieser Zölle einige Stabs- und Ober- officiere bestellet werden, die gemeinschaftlich mit denen daselbst befindlichen Verwaltern der Pächter die Aufsicht über diese Zölle führen, und den Pächtern zur Bezahlung der Pacht- summe so viel von dem Zolle, als an den vo- rigen Orten von Anfange ihrer Pachtzeit an bis auf die Verlegung dieser Zollhäuser, ein Jahr ins andere gerechnet, an Zöllen einge- kommen, abgeben, was aber über dieses seit Verlegung der Zölle einkommen wird, für die Crone einsammlen. Wegen der hieraus zu erwartenden Vermehrung der Zolleinnahme soll das Commerzcollegium mit einem Bericht beym Senat einkommen, und sein Gutachten geben, ob solche zur Pachtsumme geschlagen, oder fernerhin auch von besondern dazu verord- neten Officiers erhoben werden soll. §. 14. IV. Der Thranhandel bleibt auf dem Fuße, vom
Kayſerinn von Rußland. die die Zollpaͤchter bezahlen, alle dieſe neueZolleinkuͤnfte der Crone zuſtaͤndig. Weil man aber zum voraus nicht wiſſen kann, wie hoch ſich ſolche belaufen werden: ſo ſollen nach der Verlegung dieſer Zoͤlle einige Stabs- und Ober- officiere beſtellet werden, die gemeinſchaftlich mit denen daſelbſt befindlichen Verwaltern der Paͤchter die Aufſicht uͤber dieſe Zoͤlle fuͤhren, und den Paͤchtern zur Bezahlung der Pacht- ſumme ſo viel von dem Zolle, als an den vo- rigen Orten von Anfange ihrer Pachtzeit an bis auf die Verlegung dieſer Zollhaͤuſer, ein Jahr ins andere gerechnet, an Zoͤllen einge- kommen, abgeben, was aber uͤber dieſes ſeit Verlegung der Zoͤlle einkommen wird, fuͤr die Crone einſammlen. Wegen der hieraus zu erwartenden Vermehrung der Zolleinnahme ſoll das Commerzcollegium mit einem Bericht beym Senat einkommen, und ſein Gutachten geben, ob ſolche zur Pachtſumme geſchlagen, oder fernerhin auch von beſondern dazu verord- neten Officiers erhoben werden ſoll. §. 14. IV. Der Thranhandel bleibt auf dem Fuße, vom
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Kayſerinn von Rußland.
die die Zollpaͤchter bezahlen, alle dieſe neue
Zolleinkuͤnfte der Crone zuſtaͤndig. Weil man
aber zum voraus nicht wiſſen kann, wie hoch
ſich ſolche belaufen werden: ſo ſollen nach der
Verlegung dieſer Zoͤlle einige Stabs- und Ober-
officiere beſtellet werden, die gemeinſchaftlich
mit denen daſelbſt befindlichen Verwaltern der
Paͤchter die Aufſicht uͤber dieſe Zoͤlle fuͤhren,
und den Paͤchtern zur Bezahlung der Pacht-
ſumme ſo viel von dem Zolle, als an den vo-
rigen Orten von Anfange ihrer Pachtzeit an
bis auf die Verlegung dieſer Zollhaͤuſer, ein
Jahr ins andere gerechnet, an Zoͤllen einge-
kommen, abgeben, was aber uͤber dieſes ſeit
Verlegung der Zoͤlle einkommen wird, fuͤr
die Crone einſammlen. Wegen der hieraus
zu erwartenden Vermehrung der Zolleinnahme
ſoll das Commerzcollegium mit einem Bericht
beym Senat einkommen, und ſein Gutachten
geben, ob ſolche zur Pachtſumme geſchlagen,
oder fernerhin auch von beſondern dazu verord-
neten Officiers erhoben werden ſoll.
§. 14.
IV. Der Thranhandel bleibt auf dem Fuße,
wie er vordem geweſen, und wie er dem Ge-
neralfeldmarſchall Grafen Schuwalov durch
einen ſpeciellen Befehl der Kayſerinn Eliſabeth
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