III. In Neuservien* sollen alle über die Gränze ein- und ausgehende Waaren ohne Ausnahme eben so viel Zoll bezahlen, als an allen übrigen Orten. Zu dem Ende sollen die jetzo am Dnepr zwischen Kleinrußland und Neuservien befindliche Zollhäuser nach Neu- servien an die pohlnische, türkische und krimi- sche Gränze verlegt, und hiezu nach des kievi- schen Generalgouverneurs Gutbefinden an be- quemen Orten die nöthigen Postirungen errich- tet werden, damit sie sowohl unter sich selbst und an ihren eigenen Orten kraft ihrer Privi- legien, als auch in Klein- und Großrußland ihren Handel so wie alle übrige rußische Unter- thanen treiben mögen, und bloß für die über ihre Gränzen ein- und ausgehende Waaren Zoll bezahlen.
Da aber vorhin kein Zoll allda gewesen, sondern alle Waaren, die sie sowohl zu ihrem eigenen Gebrauch von außen herein bekommen, als die sie über die Gränzen ausgeführet, zoll- frey gewesen: so sind nunmehr nach der Ver- legung dieser Zölle, außer der Pachtsumme,
die
* Jetzo das neurußische Gouvernement, oder Neuruß- land genannt.
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 13.
III. In Neuſervien* ſollen alle uͤber die Graͤnze ein- und ausgehende Waaren ohne Ausnahme eben ſo viel Zoll bezahlen, als an allen uͤbrigen Orten. Zu dem Ende ſollen die jetzo am Dnêpr zwiſchen Kleinrußland und Neuſervien befindliche Zollhaͤuſer nach Neu- ſervien an die pohlniſche, tuͤrkiſche und krimi- ſche Graͤnze verlegt, und hiezu nach des kievi- ſchen Generalgouverneurs Gutbefinden an be- quemen Orten die noͤthigen Poſtirungen errich- tet werden, damit ſie ſowohl unter ſich ſelbſt und an ihren eigenen Orten kraft ihrer Privi- legien, als auch in Klein- und Großrußland ihren Handel ſo wie alle uͤbrige rußiſche Unter- thanen treiben moͤgen, und bloß fuͤr die uͤber ihre Graͤnzen ein- und ausgehende Waaren Zoll bezahlen.
Da aber vorhin kein Zoll allda geweſen, ſondern alle Waaren, die ſie ſowohl zu ihrem eigenen Gebrauch von außen herein bekommen, als die ſie uͤber die Graͤnzen ausgefuͤhret, zoll- frey geweſen: ſo ſind nunmehr nach der Ver- legung dieſer Zoͤlle, außer der Pachtſumme,
die
* Jetzo das neurußiſche Gouvernement, oder Neuruß- land genannt.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 13.
III. In Neuſervien * ſollen alle uͤber
die Graͤnze ein- und ausgehende Waaren ohne
Ausnahme eben ſo viel Zoll bezahlen, als an
allen uͤbrigen Orten. Zu dem Ende ſollen die
jetzo am Dnêpr zwiſchen Kleinrußland und
Neuſervien befindliche Zollhaͤuſer nach Neu-
ſervien an die pohlniſche, tuͤrkiſche und krimi-
ſche Graͤnze verlegt, und hiezu nach des kievi-
ſchen Generalgouverneurs Gutbefinden an be-
quemen Orten die noͤthigen Poſtirungen errich-
tet werden, damit ſie ſowohl unter ſich ſelbſt
und an ihren eigenen Orten kraft ihrer Privi-
legien, als auch in Klein- und Großrußland
ihren Handel ſo wie alle uͤbrige rußiſche Unter-
thanen treiben moͤgen, und bloß fuͤr die uͤber
ihre Graͤnzen ein- und ausgehende Waaren
Zoll bezahlen.
Da aber vorhin kein Zoll allda geweſen,
ſondern alle Waaren, die ſie ſowohl zu ihrem
eigenen Gebrauch von außen herein bekommen,
als die ſie uͤber die Graͤnzen ausgefuͤhret, zoll-
frey geweſen: ſo ſind nunmehr nach der Ver-
legung dieſer Zoͤlle, außer der Pachtſumme,
die
* Jetzo das neurußiſche Gouvernement, oder Neuruß-
land genannt.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/164>, abgerufen am 22.02.2025.
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