Von obiger Verordnung wegen des Ge- traydehandels ist der Leinsamen ausgeschlos- sen So wie bisher der Handel damit frey gewesen, und solcher unter denen durch die Ukasen festgesetzten Einschränkungen verschiffet werden dürfen: so soll derselbe auch künftig frey seyn, und der Leinsamen unter erst er- wähnten Einschränkungen, und mit dem im Tarif gesetzten Zolle, ungehindert ausgeführet werden. Die letztere Verordnung, worinn die Ausfuhr des Leinsamens nur einigen Per- sonen zugestanden worden, und die darüber unter dem 24. April dieses Jahrs ergangene Ukase, soll null und nichtig seyn.
§. 12.
II. Von St. Petersburg und aus allen übrigen Häfen soll nicht nur allerhand gesalze- nes Fleisch, sondern auch lebendiges Vieh, wenn sich Käufer finden, mit halb so viel Zoll als in den ukrainischen Gränzorten, bezahlet wird, ausgeführet werden: jedoch mit obigen Einschränkungen. Aus St. Petersburg näm- lich ist der Vertrieb des Viehes verbothen, so bald das Pfund Fleisch über 2 Cop. aus dem sibirischen Gouvernement aber, so bald es über einen Cop. steigt.
§. 13.
Kayſerinn von Rußland.
Von obiger Verordnung wegen des Ge- traydehandels iſt der Leinſamen ausgeſchloſ- ſen So wie bisher der Handel damit frey geweſen, und ſolcher unter denen durch die Ukaſen feſtgeſetzten Einſchraͤnkungen verſchiffet werden duͤrfen: ſo ſoll derſelbe auch kuͤnftig frey ſeyn, und der Leinſamen unter erſt er- waͤhnten Einſchraͤnkungen, und mit dem im Tarif geſetzten Zolle, ungehindert ausgefuͤhret werden. Die letztere Verordnung, worinn die Ausfuhr des Leinſamens nur einigen Per- ſonen zugeſtanden worden, und die daruͤber unter dem 24. April dieſes Jahrs ergangene Ukaſe, ſoll null und nichtig ſeyn.
§. 12.
II. Von St. Petersburg und aus allen uͤbrigen Haͤfen ſoll nicht nur allerhand geſalze- nes Fleiſch, ſondern auch lebendiges Vieh, wenn ſich Kaͤufer finden, mit halb ſo viel Zoll als in den ukrainiſchen Graͤnzorten, bezahlet wird, ausgefuͤhret werden: jedoch mit obigen Einſchraͤnkungen. Aus St. Petersburg naͤm- lich iſt der Vertrieb des Viehes verbothen, ſo bald das Pfund Fleiſch uͤber 2 Cop. aus dem ſibiriſchen Gouvernement aber, ſo bald es uͤber einen Cop. ſteigt.
§. 13.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0163"n="139"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Kayſerinn von Rußland.</hi></fw><lb/><p>Von obiger Verordnung wegen des Ge-<lb/>
traydehandels iſt der Leinſamen ausgeſchloſ-<lb/>ſen So wie bisher der Handel damit frey<lb/>
geweſen, und ſolcher unter denen durch die<lb/>
Ukaſen feſtgeſetzten Einſchraͤnkungen verſchiffet<lb/>
werden duͤrfen: ſo ſoll derſelbe auch kuͤnftig<lb/>
frey ſeyn, und der Leinſamen unter erſt er-<lb/>
waͤhnten Einſchraͤnkungen, und mit dem im<lb/>
Tarif geſetzten Zolle, ungehindert ausgefuͤhret<lb/>
werden. Die letztere Verordnung, worinn<lb/>
die Ausfuhr des Leinſamens nur einigen Per-<lb/>ſonen zugeſtanden worden, und die daruͤber<lb/>
unter dem 24. April dieſes Jahrs ergangene<lb/>
Ukaſe, ſoll null und nichtig ſeyn.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 12.</head><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi> Von St. Petersburg und aus allen<lb/>
uͤbrigen Haͤfen ſoll nicht nur allerhand geſalze-<lb/>
nes Fleiſch, ſondern auch lebendiges Vieh,<lb/>
wenn ſich Kaͤufer finden, mit halb ſo viel Zoll<lb/>
als in den ukrainiſchen Graͤnzorten, bezahlet<lb/>
wird, ausgefuͤhret werden: jedoch mit obigen<lb/>
Einſchraͤnkungen. Aus St. Petersburg naͤm-<lb/>
lich iſt der Vertrieb des Viehes verbothen, ſo<lb/>
bald das Pfund Fleiſch uͤber 2 Cop. aus dem<lb/>ſibiriſchen Gouvernement aber, ſo bald es uͤber<lb/>
einen Cop. ſteigt.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 13.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[139/0163]
Kayſerinn von Rußland.
Von obiger Verordnung wegen des Ge-
traydehandels iſt der Leinſamen ausgeſchloſ-
ſen So wie bisher der Handel damit frey
geweſen, und ſolcher unter denen durch die
Ukaſen feſtgeſetzten Einſchraͤnkungen verſchiffet
werden duͤrfen: ſo ſoll derſelbe auch kuͤnftig
frey ſeyn, und der Leinſamen unter erſt er-
waͤhnten Einſchraͤnkungen, und mit dem im
Tarif geſetzten Zolle, ungehindert ausgefuͤhret
werden. Die letztere Verordnung, worinn
die Ausfuhr des Leinſamens nur einigen Per-
ſonen zugeſtanden worden, und die daruͤber
unter dem 24. April dieſes Jahrs ergangene
Ukaſe, ſoll null und nichtig ſeyn.
§. 12.
II. Von St. Petersburg und aus allen
uͤbrigen Haͤfen ſoll nicht nur allerhand geſalze-
nes Fleiſch, ſondern auch lebendiges Vieh,
wenn ſich Kaͤufer finden, mit halb ſo viel Zoll
als in den ukrainiſchen Graͤnzorten, bezahlet
wird, ausgefuͤhret werden: jedoch mit obigen
Einſchraͤnkungen. Aus St. Petersburg naͤm-
lich iſt der Vertrieb des Viehes verbothen, ſo
bald das Pfund Fleiſch uͤber 2 Cop. aus dem
ſibiriſchen Gouvernement aber, ſo bald es uͤber
einen Cop. ſteigt.
§. 13.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/163>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.