[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. Von obiger Verordnung wegen des Ge- §. 12. II. Von St. Petersburg und aus allen §. 13.
Kayſerinn von Rußland. Von obiger Verordnung wegen des Ge- §. 12. II. Von St. Petersburg und aus allen §. 13.
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Kayſerinn von Rußland.
Von obiger Verordnung wegen des Ge-
traydehandels iſt der Leinſamen ausgeſchloſ-
ſen So wie bisher der Handel damit frey
geweſen, und ſolcher unter denen durch die
Ukaſen feſtgeſetzten Einſchraͤnkungen verſchiffet
werden duͤrfen: ſo ſoll derſelbe auch kuͤnftig
frey ſeyn, und der Leinſamen unter erſt er-
waͤhnten Einſchraͤnkungen, und mit dem im
Tarif geſetzten Zolle, ungehindert ausgefuͤhret
werden. Die letztere Verordnung, worinn
die Ausfuhr des Leinſamens nur einigen Per-
ſonen zugeſtanden worden, und die daruͤber
unter dem 24. April dieſes Jahrs ergangene
Ukaſe, ſoll null und nichtig ſeyn.
§. 12.
II. Von St. Petersburg und aus allen
uͤbrigen Haͤfen ſoll nicht nur allerhand geſalze-
nes Fleiſch, ſondern auch lebendiges Vieh,
wenn ſich Kaͤufer finden, mit halb ſo viel Zoll
als in den ukrainiſchen Graͤnzorten, bezahlet
wird, ausgefuͤhret werden: jedoch mit obigen
Einſchraͤnkungen. Aus St. Petersburg naͤm-
lich iſt der Vertrieb des Viehes verbothen, ſo
bald das Pfund Fleiſch uͤber 2 Cop. aus dem
ſibiriſchen Gouvernement aber, ſo bald es uͤber
einen Cop. ſteigt.
§. 13.
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