gethan. Die Bedingungen, auf die sie diesen Pacht erhalten, sind folgende:
§. 9.
I. Obgleich der Termin des Schemakins und seiner Compagnons noch nicht verflossen, er aber nach dem im vorigen Jahr allhier ge- wesenen Brand Ansuchung gethan, daß ihm der Pacht möge abgenommen werden, worauf jedoch noch keine Resolution erfolgt ist: so sol- len selbige ihnen Schemake und Jakowlev mit ihren Kindern auf 10 Jahr, vom Anfang die- ses Jahres an gerechnet, abgegeben, und bis zu bemeldtem Dato eine billige Abrechnung ge- macht werden. Sie dürfen auch ihre vorige Compagnons, oder andere, wenn sie wollen, und mit denen sie sich hierüber vergleichen kön- nen, in ihre Compagnie nehmen.
II. Für alle die Zölle, die sie bis jetzo in Pacht gehabt, sollen sie eben die Summe bezahlen, als wie hoch der Anschlag davon bis- her gewesen.
III. Die lief- est- und finnländischen Gränz-See- und andere Zölle, sie mögen Na- men haben wie sie wollen, werden ihnen gleich- falls von diesem Jahre an abgegeben, doch ohne
Nach-
Leben Catharinaͤ der zweyten
gethan. Die Bedingungen, auf die ſie dieſen Pacht erhalten, ſind folgende:
§. 9.
I. Obgleich der Termin des Schemâkins und ſeiner Compagnons noch nicht verfloſſen, er aber nach dem im vorigen Jahr allhier ge- weſenen Brand Anſuchung gethan, daß ihm der Pacht moͤge abgenommen werden, worauf jedoch noch keine Reſolution erfolgt iſt: ſo ſol- len ſelbige ihnen Schemâke und Jakowlev mit ihren Kindern auf 10 Jahr, vom Anfang die- ſes Jahres an gerechnet, abgegeben, und bis zu bemeldtem Dato eine billige Abrechnung ge- macht werden. Sie duͤrfen auch ihre vorige Compagnons, oder andere, wenn ſie wollen, und mit denen ſie ſich hieruͤber vergleichen koͤn- nen, in ihre Compagnie nehmen.
II. Fuͤr alle die Zoͤlle, die ſie bis jetzo in Pacht gehabt, ſollen ſie eben die Summe bezahlen, als wie hoch der Anſchlag davon bis- her geweſen.
III. Die lief- eſt- und finnlaͤndiſchen Graͤnz-See- und andere Zoͤlle, ſie moͤgen Na- men haben wie ſie wollen, werden ihnen gleich- falls von dieſem Jahre an abgegeben, doch ohne
Nach-
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Leben Catharinaͤ der zweyten
gethan. Die Bedingungen, auf die ſie dieſen
Pacht erhalten, ſind folgende:
§. 9.
I. Obgleich der Termin des Schemâkins
und ſeiner Compagnons noch nicht verfloſſen,
er aber nach dem im vorigen Jahr allhier ge-
weſenen Brand Anſuchung gethan, daß ihm
der Pacht moͤge abgenommen werden, worauf
jedoch noch keine Reſolution erfolgt iſt: ſo ſol-
len ſelbige ihnen Schemâke und Jakowlev mit
ihren Kindern auf 10 Jahr, vom Anfang die-
ſes Jahres an gerechnet, abgegeben, und bis
zu bemeldtem Dato eine billige Abrechnung ge-
macht werden. Sie duͤrfen auch ihre vorige
Compagnons, oder andere, wenn ſie wollen,
und mit denen ſie ſich hieruͤber vergleichen koͤn-
nen, in ihre Compagnie nehmen.
II. Fuͤr alle die Zoͤlle, die ſie bis jetzo
in Pacht gehabt, ſollen ſie eben die Summe
bezahlen, als wie hoch der Anſchlag davon bis-
her geweſen.
III. Die lief- eſt- und finnlaͤndiſchen
Graͤnz-See- und andere Zoͤlle, ſie moͤgen Na-
men haben wie ſie wollen, werden ihnen gleich-
falls von dieſem Jahre an abgegeben, doch ohne
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/156>, abgerufen am 16.07.2024.
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