207.
Hat daher die erste Gabe des möglichst
gut gewählten Arzneimittels die völlige
Herstellung der Gesundheit innerhalb ihrer
Wirkungsdauer nicht vollenden können
(wie sie es doch in den meisten Fällen schnell
entstandner neuer Uebel kann); so bleibt
für den dann noch rückständigen, ob-
gleich viel gebesserten Krankheitszustand
offenbar nichts Besseres zu thun übrig,
als eine Gabe eines andern, für den jetzi-
gen Rest von Symptomen möglichst pas-
senden Arzneimittels zu reichen.
208.
Nur wenn vor Ablauf der Wirkungs-
dauer einer Arzneigabe der Zustand einer
dringenden Krankheit sich im Ganzen um
nichts gebessert, vielmehr sich (wenig-
stens um etwas) verschlimmert hat --, die
Arznei folglich nicht nach ihren positiven
Wirkungen homöopathisch für den Fall ge-
wählt war --, muß auch noch vor Verlauf
der Wirkungsdauer der zulezt gegebnen
Arznei, eine Gabe der für den nunmehri-
207.
Hat daher die erste Gabe des möglichst
gut gewählten Arzneimittels die völlige
Herstellung der Gesundheit innerhalb ihrer
Wirkungsdauer nicht vollenden können
(wie sie es doch in den meisten Fällen schnell
entstandner neuer Uebel kann); so bleibt
für den dann noch rückständigen, ob-
gleich viel gebesserten Krankheitszustand
offenbar nichts Besseres zu thun übrig,
als eine Gabe eines andern, für den jetzi-
gen Rest von Symptomen möglichst pas-
senden Arzneimittels zu reichen.
208.
Nur wenn vor Ablauf der Wirkungs-
dauer einer Arzneigabe der Zustand einer
dringenden Krankheit sich im Ganzen um
nichts gebessert, vielmehr sich (wenig-
stens um etwas) verschlimmert hat —, die
Arznei folglich nicht nach ihren positiven
Wirkungen homöopathisch für den Fall ge-
wählt war —, muß auch noch vor Verlauf
der Wirkungsdauer der zulezt gegebnen
Arznei, eine Gabe der für den nunmehri-
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207.
Hat daher die erste Gabe des möglichst
gut gewählten Arzneimittels die völlige
Herstellung der Gesundheit innerhalb ihrer
Wirkungsdauer nicht vollenden können
(wie sie es doch in den meisten Fällen schnell
entstandner neuer Uebel kann); so bleibt
für den dann noch rückständigen, ob-
gleich viel gebesserten Krankheitszustand
offenbar nichts Besseres zu thun übrig,
als eine Gabe eines andern, für den jetzi-
gen Rest von Symptomen möglichst pas-
senden Arzneimittels zu reichen.
208.
Nur wenn vor Ablauf der Wirkungs-
dauer einer Arzneigabe der Zustand einer
dringenden Krankheit sich im Ganzen um
nichts gebessert, vielmehr sich (wenig-
stens um etwas) verschlimmert hat —, die
Arznei folglich nicht nach ihren positiven
Wirkungen homöopathisch für den Fall ge-
wählt war —, muß auch noch vor Verlauf
der Wirkungsdauer der zulezt gegebnen
Arznei, eine Gabe der für den nunmehri-