müssen, und eine Arzneikrankheit mit dem Reste der Krankheitssymptomen gemischt, eine Artverwickelter und vermehrter Krank- heit hervorbringen, um desto mehr, wenn die zweite Gabe noch vor Verfluß der Wirkungsdauer der erstern gereicht wird.
Anm. Die Vernachlässigung dieser Regel be- straft sich allgemein durch Verschlimme- rung der Krankheiten, vorzüglich derer von gefährlicher Art, oder doch durch verspätigte Genesung.
206.
Wenn die bis dahin nur vorwärts ge- gangene, nicht zur vollen Heilung gedie- hene Besserung Stillstand nimmt, wird man auch bei genauer Untersuchung der bis auf den gegenwärtigen Augenblick ge- besserten Krankheit eine so veränderte, wenn auch kleine Symptomengruppe an- treffen, auf welche eine neue Gabe der vo- rigen Arznei jezt durchaus nicht mehr ho- möopathisch passen kann, sondern immer eine andre, diesem Reste von Zufällen an- gemessenere Gegenkrankheitspotenz.
müssen, und eine Arzneikrankheit mit dem Reste der Krankheitssymptomen gemischt, eine Artverwickelter und vermehrter Krank- heit hervorbringen, um desto mehr, wenn die zweite Gabe noch vor Verfluß der Wirkungsdauer der erstern gereicht wird.
Anm. Die Vernachlässigung dieser Regel be- straft sich allgemein durch Verschlimme- rung der Krankheiten, vorzüglich derer von gefährlicher Art, oder doch durch verspätigte Genesung.
206.
Wenn die bis dahin nur vorwärts ge- gangene, nicht zur vollen Heilung gedie- hene Besserung Stillstand nimmt, wird man auch bei genauer Untersuchung der bis auf den gegenwärtigen Augenblick ge- besserten Krankheit eine so veränderte, wenn auch kleine Symptomengruppe an- treffen, auf welche eine neue Gabe der vo- rigen Arznei jezt durchaus nicht mehr ho- möopathisch passen kann, sondern immer eine andre, diesem Reste von Zufällen an- gemessenere Gegenkrankheitspotenz.
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[168/0224]
müssen, und eine Arzneikrankheit mit dem
Reste der Krankheitssymptomen gemischt,
eine Artverwickelter und vermehrter Krank-
heit hervorbringen, um desto mehr, wenn
die zweite Gabe noch vor Verfluß der
Wirkungsdauer der erstern gereicht wird.
Anm. Die Vernachlässigung dieser Regel be-
straft sich allgemein durch Verschlimme-
rung der Krankheiten, vorzüglich derer
von gefährlicher Art, oder doch durch
verspätigte Genesung.
206.
Wenn die bis dahin nur vorwärts ge-
gangene, nicht zur vollen Heilung gedie-
hene Besserung Stillstand nimmt, wird
man auch bei genauer Untersuchung der
bis auf den gegenwärtigen Augenblick ge-
besserten Krankheit eine so veränderte,
wenn auch kleine Symptomengruppe an-
treffen, auf welche eine neue Gabe der vo-
rigen Arznei jezt durchaus nicht mehr ho-
möopathisch passen kann, sondern immer
eine andre, diesem Reste von Zufällen an-
gemessenere Gegenkrankheitspotenz.
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Hahnemann, Samuel: Organon der rationellen Heilkunde. Dresden, 1810, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahnemann_organon_1810/224>, abgerufen am 03.03.2025.
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