genkrankheitspotenz fort, bis die Absicht, den Kranken in den vollen Besitz der Ge- sundheit zu setzen, erreicht ist.
140.
Wenn man bei der ersten Untersu- chung einer Krankheit und der ersten Wahl der Arznei finden sollte, daß der Sympto- meninbegriff der Krankheit nicht zurei- chend von den Krankheitselementen einer einzigen Arznei gedeckt werde -- eben der unzureichenden Zahl gekannter Arz- neien wegen --; daß aber zwei Arzneien um den Vorzug ihrer Paßlichkeit streiten, so daß für den einen Theil des Sympto- menkomplexes mehr die eine, für den an- dern Theil aber die zweite passend sei, so läßt sich weder anrathen, die eine Arznei unbesehens nach der andern zu brauchen, noch auch beide zugleich anzuwenden, weil niemand voraussehen kann, wie sehr die eine die andre in der Wirkung hin- dern und umstimmen würde (§. 235. 236).
141.
Weit besser ist es hier, die für vor- züglicher unter beiden zu achtende Gegen-
genkrankheitspotenz fort, bis die Absicht, den Kranken in den vollen Besitz der Ge- sundheit zu setzen, erreicht ist.
140.
Wenn man bei der ersten Untersu- chung einer Krankheit und der ersten Wahl der Arznei finden sollte, daß der Sympto- meninbegriff der Krankheit nicht zurei- chend von den Krankheitselementen einer einzigen Arznei gedeckt werde — eben der unzureichenden Zahl gekannter Arz- neien wegen —; daß aber zwei Arzneien um den Vorzug ihrer Paßlichkeit streiten, so daß für den einen Theil des Sympto- menkomplexes mehr die eine, für den an- dern Theil aber die zweite passend sei, so läßt sich weder anrathen, die eine Arznei unbesehens nach der andern zu brauchen, noch auch beide zugleich anzuwenden, weil niemand voraussehen kann, wie sehr die eine die andre in der Wirkung hin- dern und umstimmen würde (§. 235. 236).
141.
Weit besser ist es hier, die für vor- züglicher unter beiden zu achtende Gegen-
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[117/0173]
genkrankheitspotenz fort, bis die Absicht,
den Kranken in den vollen Besitz der Ge-
sundheit zu setzen, erreicht ist.
140.
Wenn man bei der ersten Untersu-
chung einer Krankheit und der ersten Wahl
der Arznei finden sollte, daß der Sympto-
meninbegriff der Krankheit nicht zurei-
chend von den Krankheitselementen einer
einzigen Arznei gedeckt werde — eben
der unzureichenden Zahl gekannter Arz-
neien wegen —; daß aber zwei Arzneien
um den Vorzug ihrer Paßlichkeit streiten,
so daß für den einen Theil des Sympto-
menkomplexes mehr die eine, für den an-
dern Theil aber die zweite passend sei, so
läßt sich weder anrathen, die eine Arznei
unbesehens nach der andern zu brauchen,
noch auch beide zugleich anzuwenden,
weil niemand voraussehen kann, wie sehr
die eine die andre in der Wirkung hin-
dern und umstimmen würde (§. 235. 236).
141.
Weit besser ist es hier, die für vor-
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Hahnemann, Samuel: Organon der rationellen Heilkunde. Dresden, 1810, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahnemann_organon_1810/173>, abgerufen am 22.12.2024.
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