a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X dreymal nach dem Balle zu schlagen. Es hängt aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey- oder wirklich drey Mal darnach schlagen will.
b) Dieses Recht muss stets von Neuem dadurch erkauft werden, dass er von X nach Y läuft. Um diess zu können, ohne geworfen zu werden, wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit weggeschlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden nicht gleich zur Hand ist, um damit zu werfen.
c) Ist er erst draussen bey Y angelangt, so kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i. keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von diesem Umstande, so wie von dem, dass man an keine Parthey gebunden ist, sondern bloss für sich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball.
d) Jeder Schläger steht bloss für sich selbst; wenn er daher in seinem Laufe mit dem Balle von den Dienenden getroffen, oder wenn der von ihm geschlagene Ball gefangen wird, oder wenn er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht trifft, und endlich wenn er den Ballstock beym Laufen mit sich fort aus dem Maale nimmt: so hat er den Schlag verloren; aber die übrigen Schläger geht diess nichts an. Derjenige Schlä- ger, welcher auf eine der obengenannten Arten
2. Vorſchriften für die Schlagen- den.
a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X dreymal nach dem Balle zu ſchlagen. Es hängt aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey- oder wirklich drey Mal darnach ſchlagen will.
b) Dieſes Recht muſs ſtets von Neuem dadurch erkauft werden, daſs er von X nach Y läuft. Um dieſs zu können, ohne geworfen zu werden, wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit weggeſchlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden nicht gleich zur Hand iſt, um damit zu werfen.
c) Iſt er erſt drauſsen bey Y angelangt, ſo kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i. keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von dieſem Umſtande, ſo wie von dem, daſs man an keine Parthey gebunden iſt, ſondern bloſs für ſich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball.
d) Jeder Schläger ſteht bloſs für ſich ſelbſt; wenn er daher in ſeinem Laufe mit dem Balle von den Dienenden getroffen, oder wenn der von ihm geſchlagene Ball gefangen wird, oder wenn er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht trifft, und endlich wenn er den Ballſtock beym Laufen mit ſich fort aus dem Maale nimmt: ſo hat er den Schlag verloren; aber die übrigen Schläger geht dieſs nichts an. Derjenige Schlä- ger, welcher auf eine der obengenannten Arten
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0107"n="75"/><divn="5"><head>2. <hirendition="#g">Vorſchriften für die Schlagen-<lb/>
den</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#i">a</hi>) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X<lb/>
dreymal nach dem Balle zu ſchlagen. Es hängt<lb/>
aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey-<lb/>
oder wirklich drey Mal darnach ſchlagen will.</p><lb/><p><hirendition="#i">b</hi>) Dieſes Recht muſs ſtets von Neuem dadurch<lb/>
erkauft werden, daſs er von X nach Y läuft. Um<lb/>
dieſs zu können, ohne geworfen zu werden,<lb/>
wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit<lb/>
weggeſchlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden<lb/>
nicht gleich zur Hand iſt, um damit zu werfen.</p><lb/><p><hirendition="#i">c</hi>) Iſt er erſt drauſsen bey Y angelangt, ſo<lb/>
kann er <hirendition="#i">frey</hi> wieder nach X herein gehen, d. i.<lb/>
keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von<lb/>
dieſem Umſtande, ſo wie von dem, daſs man an<lb/>
keine Parthey gebunden iſt, ſondern bloſs für<lb/>ſich handelt, hat das Spiel den Namen <hirendition="#i">Freyball</hi>.</p><lb/><p><hirendition="#i">d</hi>) Jeder Schläger ſteht bloſs für ſich ſelbſt;<lb/>
wenn er daher in ſeinem Laufe mit dem Balle von<lb/>
den Dienenden getroffen, oder wenn der von<lb/>
ihm geſchlagene Ball gefangen wird, oder wenn<lb/>
er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht<lb/>
trifft, und endlich wenn er den Ballſtock beym<lb/>
Laufen mit ſich fort aus dem Maale nimmt:<lb/>ſo hat er den Schlag verloren; aber die übrigen<lb/>
Schläger geht dieſs nichts an. Derjenige Schlä-<lb/>
ger, welcher auf eine der obengenannten Arten<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[75/0107]
2. Vorſchriften für die Schlagen-
den.
a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X
dreymal nach dem Balle zu ſchlagen. Es hängt
aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey-
oder wirklich drey Mal darnach ſchlagen will.
b) Dieſes Recht muſs ſtets von Neuem dadurch
erkauft werden, daſs er von X nach Y läuft. Um
dieſs zu können, ohne geworfen zu werden,
wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit
weggeſchlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden
nicht gleich zur Hand iſt, um damit zu werfen.
c) Iſt er erſt drauſsen bey Y angelangt, ſo
kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i.
keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von
dieſem Umſtande, ſo wie von dem, daſs man an
keine Parthey gebunden iſt, ſondern bloſs für
ſich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball.
d) Jeder Schläger ſteht bloſs für ſich ſelbſt;
wenn er daher in ſeinem Laufe mit dem Balle von
den Dienenden getroffen, oder wenn der von
ihm geſchlagene Ball gefangen wird, oder wenn
er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht
trifft, und endlich wenn er den Ballſtock beym
Laufen mit ſich fort aus dem Maale nimmt:
ſo hat er den Schlag verloren; aber die übrigen
Schläger geht dieſs nichts an. Derjenige Schlä-
ger, welcher auf eine der obengenannten Arten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutsmuths_spiele_1796/107>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.