Fr. Carl v. Moser von dem Titel: Hoheit, Altesse, Altesse Serenissime etc. in dessen kl. Schriften 7. Th. S. 167. ff.
§. 4. Königliche Ehrenbezeigungen.
Die eigentlich mit der königlichen Würde verbun- denen Vorzüge werden, theils vermöge Verträge, theils wegen Herkommen, auch solchen Regenten zugestan- den, die nicht einmal den königlichen Titel führen, ia selbst Staaten, die keine monarchische Regierungs- form haben, und zwar in der Person der sie darstellen- den Gesandten, indem man diesen dieienige Ehre er- weißt, welche eigentlich blos denen von gekrönten Häuptern gebühren. Dahin gehören, ausser den Kur- fürsten des teutschen Reichs, die Republiken Venedig, die Vereinigten N. Lande und die Schweitz, ingleichen der Grosmeister zu Malta. Genua und andere Re- publiken machen auch Ansprüche darauf, sie werden ihnen aber bestritten.
*]Real Science du Gouv. Tom. V. c. 5. Sect. 1. de Martens precis L. IV. c. 2. §. 104.
§. 5. Ehemalige Rechte des Römischen Kaisers und der Päpste hierunter.
In denen Zeiten, wo die Kaiser und Päpste noch als Oberherrn der ganzen Christenheit angesehn wur- den, maaßten sich beide auch an, königliche und an- dere Würden zu ertheilen, und stritten sich um das vor- züglichere Recht dazu. Andere Nazionen trugen kein Bedenken, diese Standeserhöhungen anzuerkennen,
wie
Von den Titeln, Wapen
Fr. Carl v. Moſer von dem Titel: Hoheit, Alteſſe, Alteſſe Seréniſſime etc. in deſſen kl. Schriften 7. Th. S. 167. ff.
§. 4. Koͤnigliche Ehrenbezeigungen.
Die eigentlich mit der koͤniglichen Wuͤrde verbun- denen Vorzuͤge werden, theils vermoͤge Vertraͤge, theils wegen Herkommen, auch ſolchen Regenten zugeſtan- den, die nicht einmal den koͤniglichen Titel fuͤhren, ia ſelbſt Staaten, die keine monarchiſche Regierungs- form haben, und zwar in der Perſon der ſie darſtellen- den Geſandten, indem man dieſen dieienige Ehre er- weißt, welche eigentlich blos denen von gekroͤnten Haͤuptern gebuͤhren. Dahin gehoͤren, auſſer den Kur- fuͤrſten des teutſchen Reichs, die Republiken Venedig, die Vereinigten N. Lande und die Schweitz, ingleichen der Grosmeiſter zu Malta. Genua und andere Re- publiken machen auch Anſpruͤche darauf, ſie werden ihnen aber beſtritten.
*]Real Science du Gouv. Tom. V. c. 5. Sect. 1. de Martens precis L. IV. c. 2. §. 104.
§. 5. Ehemalige Rechte des Roͤmiſchen Kaiſers und der Paͤpſte hierunter.
In denen Zeiten, wo die Kaiſer und Paͤpſte noch als Oberherrn der ganzen Chriſtenheit angeſehn wur- den, maaßten ſich beide auch an, koͤnigliche und an- dere Wuͤrden zu ertheilen, und ſtritten ſich um das vor- zuͤglichere Recht dazu. Andere Nazionen trugen kein Bedenken, dieſe Standeserhoͤhungen anzuerkennen,
wie
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Von den Titeln, Wapen
*]
Fr. Carl v. Moſer von dem Titel: Hoheit, Alteſſe,
Alteſſe Seréniſſime etc. in deſſen kl. Schriften 7. Th.
S. 167. ff.
§. 4.
Koͤnigliche Ehrenbezeigungen.
Die eigentlich mit der koͤniglichen Wuͤrde verbun-
denen Vorzuͤge werden, theils vermoͤge Vertraͤge, theils
wegen Herkommen, auch ſolchen Regenten zugeſtan-
den, die nicht einmal den koͤniglichen Titel fuͤhren,
ia ſelbſt Staaten, die keine monarchiſche Regierungs-
form haben, und zwar in der Perſon der ſie darſtellen-
den Geſandten, indem man dieſen dieienige Ehre er-
weißt, welche eigentlich blos denen von gekroͤnten
Haͤuptern gebuͤhren. Dahin gehoͤren, auſſer den Kur-
fuͤrſten des teutſchen Reichs, die Republiken Venedig,
die Vereinigten N. Lande und die Schweitz, ingleichen
der Grosmeiſter zu Malta. Genua und andere Re-
publiken machen auch Anſpruͤche darauf, ſie werden
ihnen aber beſtritten.
*] Real Science du Gouv. Tom. V. c. 5. Sect. 1.
de Martens precis L. IV. c. 2. §. 104.
§. 5.
Ehemalige Rechte des Roͤmiſchen Kaiſers
und der Paͤpſte hierunter.
In denen Zeiten, wo die Kaiſer und Paͤpſte noch
als Oberherrn der ganzen Chriſtenheit angeſehn wur-
den, maaßten ſich beide auch an, koͤnigliche und an-
dere Wuͤrden zu ertheilen, und ſtritten ſich um das vor-
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Bedenken, dieſe Standeserhoͤhungen anzuerkennen,
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/458>, abgerufen am 21.11.2024.
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