h] So ließ der französische Hof den Generalstaaten bey den Unruhen wegen des Erbstatthalters erklären, daß er die Einmischung fremder Mächte in die innere Angelegen- heiten der Republik auf keine Art zulassen würde. Po- lit. Journ. April 1786. S. 407. Vergl. May S. 496. Nach der durch Grosbritannien und Preussen wieder hergestelten Ruhe verlangten diese beiden Mächte daher auch von Frankreich eine bestimte Erklärung, daß es die wiederhergestelte alte Constitution von Holland ge- nehmige und die wiedererlangten Vorrechte des Erbstatt- halters billige. Polit. Journ. Octb. 1787. S. 976. u. 1014.
i] Der König von Preussen z. B. ließ seine Maasregeln gegen die Vereinigten N. Lande allen grossen und inter- essirten Höfen in Europa, auch denen zu Petersburg und Madrid notificiren. Polit. Journ. Sept. 1787. S. 867. Vergl. de Martens precis L. III. c. 2. §. 60.
§. 6. Garantie und Aufrechthaltung der Con- stitution.
Um einer Regierungsverfassung desto mehr Dauer und Sicherheit gegen innere und äussere Erschütterun- gen zu geben, pflegen Nazionen öfters sich solche von andern garantiren und versprechen zu lassen, ihnen bey vorfallenden gewaltsamen Angriffen auf dieselbe Bei- stand zu leisten. Diese Garantie erfolgt, auf Ersu- chen, gemeiniglich von denen, welche bey Festsetzung der Constitution mit gewürkt haben. Dieienigen, welche dergleichen übernommen haben, können dann, bey eintretendem Falle, der andern Nazion, wenn sie es verlangt, die versprochene Hülfe nicht wohl verwei-
gern.
Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
h] So ließ der franzoͤſiſche Hof den Generalſtaaten bey den Unruhen wegen des Erbſtatthalters erklaͤren, daß er die Einmiſchung fremder Maͤchte in die innere Angelegen- heiten der Republik auf keine Art zulaſſen wuͤrde. Po- lit. Journ. April 1786. S. 407. Vergl. May S. 496. Nach der durch Grosbritannien und Preuſſen wieder hergeſtelten Ruhe verlangten dieſe beiden Maͤchte daher auch von Frankreich eine beſtimte Erklaͤrung, daß es die wiederhergeſtelte alte Conſtitution von Holland ge- nehmige und die wiedererlangten Vorrechte des Erbſtatt- halters billige. Polit. Journ. Octb. 1787. S. 976. u. 1014.
i] Der Koͤnig von Preuſſen z. B. ließ ſeine Maasregeln gegen die Vereinigten N. Lande allen groſſen und inter- eſſirten Hoͤfen in Europa, auch denen zu Petersburg und Madrid notificiren. Polit. Journ. Sept. 1787. S. 867. Vergl. de Martens précis L. III. c. 2. §. 60.
§. 6. Garantie und Aufrechthaltung der Con- ſtitution.
Um einer Regierungsverfaſſung deſto mehr Dauer und Sicherheit gegen innere und aͤuſſere Erſchuͤtterun- gen zu geben, pflegen Nazionen oͤfters ſich ſolche von andern garantiren und verſprechen zu laſſen, ihnen bey vorfallenden gewaltſamen Angriffen auf dieſelbe Bei- ſtand zu leiſten. Dieſe Garantie erfolgt, auf Erſu- chen, gemeiniglich von denen, welche bey Feſtſetzung der Conſtitution mit gewuͤrkt haben. Dieienigen, welche dergleichen uͤbernommen haben, koͤnnen dann, bey eintretendem Falle, der andern Nazion, wenn ſie es verlangt, die verſprochene Huͤlfe nicht wohl verwei-
gern.
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Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
h] So ließ der franzoͤſiſche Hof den Generalſtaaten bey den
Unruhen wegen des Erbſtatthalters erklaͤren, daß er die
Einmiſchung fremder Maͤchte in die innere Angelegen-
heiten der Republik auf keine Art zulaſſen wuͤrde. Po-
lit. Journ. April 1786. S. 407. Vergl. May
S. 496. Nach der durch Grosbritannien und Preuſſen
wieder hergeſtelten Ruhe verlangten dieſe beiden Maͤchte
daher auch von Frankreich eine beſtimte Erklaͤrung, daß
es die wiederhergeſtelte alte Conſtitution von Holland ge-
nehmige und die wiedererlangten Vorrechte des Erbſtatt-
halters billige. Polit. Journ. Octb. 1787. S. 976.
u. 1014.
i] Der Koͤnig von Preuſſen z. B. ließ ſeine Maasregeln
gegen die Vereinigten N. Lande allen groſſen und inter-
eſſirten Hoͤfen in Europa, auch denen zu Petersburg
und Madrid notificiren. Polit. Journ. Sept. 1787.
S. 867. Vergl. de Martens précis L. III. c. 2.
§. 60.
§. 6.
Garantie und Aufrechthaltung der Con-
ſtitution.
Um einer Regierungsverfaſſung deſto mehr Dauer
und Sicherheit gegen innere und aͤuſſere Erſchuͤtterun-
gen zu geben, pflegen Nazionen oͤfters ſich ſolche von
andern garantiren und verſprechen zu laſſen, ihnen bey
vorfallenden gewaltſamen Angriffen auf dieſelbe Bei-
ſtand zu leiſten. Dieſe Garantie erfolgt, auf Erſu-
chen, gemeiniglich von denen, welche bey Feſtſetzung
der Conſtitution mit gewuͤrkt haben. Dieienigen,
welche dergleichen uͤbernommen haben, koͤnnen dann,
bey eintretendem Falle, der andern Nazion, wenn ſie
es verlangt, die verſprochene Huͤlfe nicht wohl verwei-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/393>, abgerufen am 01.03.2025.
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