§. 29. h] Sicherheit und Schutz der Fremden in Teutschland.
Die Grundsätze des europäischen Völkerrechts sind hierinn auch bey den teutschen Landesherrn, sowohl ge- gen Auswärtige, als gegen Mitstände anwendbar. So lange des andern Unterthanen in fremden Landen sich aller Beleidigungen und unerlaubten Handlungen enthalten, müssen sie auch allen Schutz daselbst genies- sen; wenn dieser aber auch ausser Landes über fremde Unterthanen sich erstrecken soll, müssen besondere Ver- träge zum Grunde liegen. Ohne Wissen und Willen des Landesherrn ist indessen dergleichen und besonders der auswärtige Schutz teutscher Unterthanen, welcher zu Abbruch der dem Kaiser deshalb zustehenden algemei- nen Rechte gereichet, keinesweges erlaubt a]. Verge- hungen fremder Unterthanen können, wenn diese im Lande anzutreffen sind, sofort geahndet, oder es muß, wenn sie ausserhalb sich befinden, auf gesetzmässige Art Genugthuung gefodert werden, die auch ienen wieder- fahren muß, wenn sie in fremden Landen beleidigt wor- den sind.
a]Mosers ausw. Staatsr. S. 326. Dessen nachbarl. Staatsr. S. 514. Vergl. Io. Henr. Bocris diss. de eo quod circa protectionem subditorum alterius do- mini territorialis inter status imperii iustum est. Bamb. 1751.
Viertes
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
§. 29. h] Sicherheit und Schutz der Fremden in Teutſchland.
Die Grundſaͤtze des europaͤiſchen Voͤlkerrechts ſind hierinn auch bey den teutſchen Landesherrn, ſowohl ge- gen Auswaͤrtige, als gegen Mitſtaͤnde anwendbar. So lange des andern Unterthanen in fremden Landen ſich aller Beleidigungen und unerlaubten Handlungen enthalten, muͤſſen ſie auch allen Schutz daſelbſt genieſ- ſen; wenn dieſer aber auch auſſer Landes uͤber fremde Unterthanen ſich erſtrecken ſoll, muͤſſen beſondere Ver- traͤge zum Grunde liegen. Ohne Wiſſen und Willen des Landesherrn iſt indeſſen dergleichen und beſonders der auswaͤrtige Schutz teutſcher Unterthanen, welcher zu Abbruch der dem Kaiſer deshalb zuſtehenden algemei- nen Rechte gereichet, keinesweges erlaubt a]. Verge- hungen fremder Unterthanen koͤnnen, wenn dieſe im Lande anzutreffen ſind, ſofort geahndet, oder es muß, wenn ſie auſſerhalb ſich befinden, auf geſetzmaͤſſige Art Genugthuung gefodert werden, die auch ienen wieder- fahren muß, wenn ſie in fremden Landen beleidigt wor- den ſind.
a]Moſers ausw. Staatsr. S. 326. Deſſen nachbarl. Staatsr. S. 514. Vergl. Io. Henr. Bocris diſſ. de eo quod circa protectionem ſubditorum alterius do- mini territorialis inter ſtatus imperii iuſtum eſt. Bamb. 1751.
Viertes
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
§. 29.
h] Sicherheit und Schutz der Fremden in
Teutſchland.
Die Grundſaͤtze des europaͤiſchen Voͤlkerrechts ſind
hierinn auch bey den teutſchen Landesherrn, ſowohl ge-
gen Auswaͤrtige, als gegen Mitſtaͤnde anwendbar.
So lange des andern Unterthanen in fremden Landen
ſich aller Beleidigungen und unerlaubten Handlungen
enthalten, muͤſſen ſie auch allen Schutz daſelbſt genieſ-
ſen; wenn dieſer aber auch auſſer Landes uͤber fremde
Unterthanen ſich erſtrecken ſoll, muͤſſen beſondere Ver-
traͤge zum Grunde liegen. Ohne Wiſſen und Willen
des Landesherrn iſt indeſſen dergleichen und beſonders
der auswaͤrtige Schutz teutſcher Unterthanen, welcher
zu Abbruch der dem Kaiſer deshalb zuſtehenden algemei-
nen Rechte gereichet, keinesweges erlaubt a]. Verge-
hungen fremder Unterthanen koͤnnen, wenn dieſe im
Lande anzutreffen ſind, ſofort geahndet, oder es muß,
wenn ſie auſſerhalb ſich befinden, auf geſetzmaͤſſige Art
Genugthuung gefodert werden, die auch ienen wieder-
fahren muß, wenn ſie in fremden Landen beleidigt wor-
den ſind.
a] Moſers ausw. Staatsr. S. 326. Deſſen nachbarl.
Staatsr. S. 514. Vergl. Io. Henr. Bocris diſſ. de
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/381>, abgerufen am 21.11.2024.
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