Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
Von den Gerechtsamen
l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-
sitzen, wenn gleich die Oberlehnsherschaft darüber einem
auswärtigen Souverain zusteht. Ordonnance du Roi
du 16. Mars
1681. in Ordonn. d'Alsace Tom. I.
p.
101.
§. 15.
Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-
schäften.

So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande
vorfallenden Geschäften und Arbeiten eher einheimische,
als Fremde zu gebrauchen pflegt, ausser wo etwa zu
dieser oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-
wärtigen mehrere Kentnis und Geschicklichkeit bei-
wohnt; so steht es iedoch auch dem andern Volke frey,
seinen Unterthanen, wenn er sie entweder selbst nöthig
hat, oder der andern Nazion diesen Vortheil zuzuge-
stehn sonst Bedenken trägt, so wie das Wegreisen oder
Wegziehn überhaupt, also auch zu verbieten, daß sie
sich in fremden Landen zu gewissen Arbeiten nicht ge-
brauchen lassen und auswärts in keine Dienste treten a]
wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Verträge nicht
ausdrücklich bedungen ist b]. Was die Annahme
fremder Staats-Kriegs- und anderer angesehener Be-
dienungen betrift, davon soll weiter unten noch einiges
beigebracht werden.

a] So ist bey den Generalstaaten verboten, daß niemand
von den Eingesessenen der Republik bey fremden Fische-
reien Dienste nehmen soll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nystädter Frieden zwischen Rußland und
Schweden 1721. Art. 12. ist z. B. enthalten, daß
die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-
getretenen Landen, wenn sie gehuldigt haben aus dem
Von den Gerechtſamen
l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-
ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem
auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi
du 16. Mars
1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I.
p.
101.
§. 15.
Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-
ſchaͤften.

So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande
vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche,
als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu
dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-
waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei-
wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey,
ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig
hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge-
ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder
Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie
ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge-
brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten a]
wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht
ausdruͤcklich bedungen iſt b]. Was die Annahme
fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be-
dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges
beigebracht werden.

a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand
von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche-
reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und
Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß
die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-
getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0344" n="330"/>
            <fw place="top" type="header">Von den Gerecht&#x017F;amen</fw><lb/>
            <note place="end" n="l]">So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-<lb/>
&#x017F;itzen, wenn gleich die Oberlehnsher&#x017F;chaft daru&#x0364;ber einem<lb/>
auswa&#x0364;rtigen Souverain zu&#x017F;teht. <hi rendition="#aq">Ordonnance du Roi<lb/>
du 16. Mars</hi> 1681. in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ordonn. d&#x2019;Al&#x017F;ace</hi> Tom. I.<lb/>
p.</hi> 101.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 15.<lb/><hi rendition="#g">Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-<lb/>
&#x017F;cha&#x0364;ften.</hi></head><lb/>
            <p>So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande<lb/>
vorfallenden Ge&#x017F;cha&#x0364;ften und Arbeiten eher einheimi&#x017F;che,<lb/>
als Fremde zu gebrauchen pflegt, au&#x017F;&#x017F;er wo etwa zu<lb/>
die&#x017F;er oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-<lb/>
wa&#x0364;rtigen mehrere Kentnis und Ge&#x017F;chicklichkeit bei-<lb/>
wohnt; &#x017F;o &#x017F;teht es iedoch auch dem andern Volke frey,<lb/>
&#x017F;einen Unterthanen, wenn er &#x017F;ie entweder &#x017F;elb&#x017F;t no&#x0364;thig<lb/>
hat, oder der andern Nazion die&#x017F;en Vortheil zuzuge-<lb/>
&#x017F;tehn &#x017F;on&#x017F;t Bedenken tra&#x0364;gt, &#x017F;o wie das Wegrei&#x017F;en oder<lb/>
Wegziehn u&#x0364;berhaupt, al&#x017F;o auch zu verbieten, daß &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;ich in fremden Landen zu gewi&#x017F;&#x017F;en Arbeiten nicht ge-<lb/>
brauchen la&#x017F;&#x017F;en und auswa&#x0364;rts in keine Dien&#x017F;te treten <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]<lb/>
wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertra&#x0364;ge nicht<lb/>
ausdru&#x0364;cklich bedungen i&#x017F;t <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>]. Was die Annahme<lb/>
fremder Staats-Kriegs- und anderer ange&#x017F;ehener Be-<lb/>
dienungen betrift, davon &#x017F;oll weiter unten noch einiges<lb/>
beigebracht werden.</p><lb/>
            <note place="end" n="a]">So i&#x017F;t bey den General&#x017F;taaten verboten, daß niemand<lb/>
von den Einge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;enen der Republik bey fremden Fi&#x017F;che-<lb/>
reien Dien&#x017F;te nehmen &#x017F;oll, bey Strafe an Leib und Gut.</note><lb/>
            <note place="end" n="b]">In dem Ny&#x017F;ta&#x0364;dter Frieden zwi&#x017F;chen Rußland und<lb/>
Schweden 1721. Art. 12. i&#x017F;t z. B. enthalten, daß<lb/>
die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-<lb/>
getretenen Landen, wenn &#x017F;ie gehuldigt haben aus dem<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Lande</fw><lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[330/0344] Von den Gerechtſamen l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be- ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi du 16. Mars 1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I. p. 101. §. 15. Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge- ſchaͤften. So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche, als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus- waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei- wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey, ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge- ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge- brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten a] wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht ausdruͤcklich bedungen iſt b]. Was die Annahme fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be- dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges beigebracht werden. a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche- reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut. b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab- getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem Lande

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/344
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/344>, abgerufen am 21.12.2024.