theil besorgen, der ihm, nach der Staatsverfassung, an der Regierung zugestanden ist.
§. 2. Gleichheit der gesamten Volksmenge und der Stände bey den Nazionen.
Die gesamte Volksmenge und ihre Repräsentanten sind bey allen europäischen Nazionen einander gleich, so daß keine Rangordnung, wie bey ihren Souverai- nen, Statt findet, wenn sie in Verhältnis gegenein- ander dargestelt oder ihrer in Verträgen gedacht werden soll a]. Sie bestehn alle aus freien von einander un- abhängigen Menschen, und auch das Herkommen hat hier nicht wie bey ienen einen gewissen Vorrang einge- führt. Nur in Ansehung Teutschlands und seiner Stände leidet dies einige Ausnahme, indem diese, ihrer ansehnlichen Vorrechte wegen b] dergleichen nicht nur verlangen, sondern auch zum Theil hergebracht haben c]. Die Kurfürsten, Fürsten, Herzoge und an- dere teutsche Reichsstände, welchen das Recht des Krieges, Friedens und der Bündnisse, sogar mit aus- wärtigen Nazionen, zusteht, wollen den Reichsständen in andern Reichen, wenn sie sonst auch noch so ange- sehn sind und zum Theil gleiche Namen führen, keines- weges den Vorrang lassen d] und es wird ihnen solcher auch sonst durchgängig nicht streitig gemacht. Uebri- gens ist es ieder Nazion unverwehrt, der gesamten Volkschaft eines Staats vor andern bey sich gewisse Vorzüge einzuräumen.
a]Mosers Versuch 6. Th. S. 1.
b] M. vergl. Io. Strauch diss. de Germanicae nationis in hodierno imperii Romani statu praeeminentia. Ien. 1659.
c] Mo-
R 5
in Abſ. d. geſ. Volks u. der es darſtell. Staͤnde.
theil beſorgen, der ihm, nach der Staatsverfaſſung, an der Regierung zugeſtanden iſt.
§. 2. Gleichheit der geſamten Volksmenge und der Staͤnde bey den Nazionen.
Die geſamte Volksmenge und ihre Repraͤſentanten ſind bey allen europaͤiſchen Nazionen einander gleich, ſo daß keine Rangordnung, wie bey ihren Souverai- nen, Statt findet, wenn ſie in Verhaͤltnis gegenein- ander dargeſtelt oder ihrer in Vertraͤgen gedacht werden ſoll a]. Sie beſtehn alle aus freien von einander un- abhaͤngigen Menſchen, und auch das Herkommen hat hier nicht wie bey ienen einen gewiſſen Vorrang einge- fuͤhrt. Nur in Anſehung Teutſchlands und ſeiner Staͤnde leidet dies einige Ausnahme, indem dieſe, ihrer anſehnlichen Vorrechte wegen b] dergleichen nicht nur verlangen, ſondern auch zum Theil hergebracht haben c]. Die Kurfuͤrſten, Fuͤrſten, Herzoge und an- dere teutſche Reichsſtaͤnde, welchen das Recht des Krieges, Friedens und der Buͤndniſſe, ſogar mit aus- waͤrtigen Nazionen, zuſteht, wollen den Reichsſtaͤnden in andern Reichen, wenn ſie ſonſt auch noch ſo ange- ſehn ſind und zum Theil gleiche Namen fuͤhren, keines- weges den Vorrang laſſen d] und es wird ihnen ſolcher auch ſonſt durchgaͤngig nicht ſtreitig gemacht. Uebri- gens iſt es ieder Nazion unverwehrt, der geſamten Volkſchaft eines Staats vor andern bey ſich gewiſſe Vorzuͤge einzuraͤumen.
a]Moſers Verſuch 6. Th. S. 1.
b] M. vergl. Io. Strauch diſſ. de Germanicae nationis in hodierno imperii Romani ſtatu praeeminentia. Ien. 1659.
c] Mo-
R 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="265"facs="#f0279"/><fwtype="header"place="top">in Abſ. d. geſ. Volks u. der es darſtell. Staͤnde.</fw><lb/>
theil beſorgen, der ihm, nach der Staatsverfaſſung,<lb/>
an der Regierung zugeſtanden iſt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 2.<lb/><hirendition="#g">Gleichheit der geſamten Volksmenge und<lb/>
der Staͤnde bey den Nazionen</hi>.</head><lb/><p>Die geſamte Volksmenge und ihre Repraͤſentanten<lb/>ſind bey allen europaͤiſchen Nazionen einander gleich,<lb/>ſo daß keine Rangordnung, wie bey ihren Souverai-<lb/>
nen, Statt findet, wenn ſie in Verhaͤltnis gegenein-<lb/>
ander dargeſtelt oder ihrer in Vertraͤgen gedacht werden<lb/>ſoll <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">a</hi></hi>]. Sie beſtehn alle aus freien von einander un-<lb/>
abhaͤngigen Menſchen, und auch das Herkommen hat<lb/>
hier nicht wie bey ienen einen gewiſſen Vorrang einge-<lb/>
fuͤhrt. Nur in Anſehung Teutſchlands und ſeiner<lb/>
Staͤnde leidet dies einige Ausnahme, indem dieſe,<lb/>
ihrer anſehnlichen Vorrechte wegen <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">b</hi></hi>] dergleichen nicht<lb/>
nur verlangen, ſondern auch zum Theil hergebracht<lb/>
haben <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">c</hi></hi>]. Die Kurfuͤrſten, Fuͤrſten, Herzoge und an-<lb/>
dere teutſche Reichsſtaͤnde, welchen das Recht des<lb/>
Krieges, Friedens und der Buͤndniſſe, ſogar mit aus-<lb/>
waͤrtigen Nazionen, zuſteht, wollen den Reichsſtaͤnden<lb/>
in andern Reichen, wenn ſie ſonſt auch noch ſo ange-<lb/>ſehn ſind und zum Theil gleiche Namen fuͤhren, keines-<lb/>
weges den Vorrang laſſen <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">d</hi></hi>] und es wird ihnen ſolcher<lb/>
auch ſonſt durchgaͤngig nicht ſtreitig gemacht. Uebri-<lb/>
gens iſt es ieder Nazion unverwehrt, der geſamten<lb/>
Volkſchaft eines Staats vor andern bey ſich gewiſſe<lb/>
Vorzuͤge einzuraͤumen.</p><lb/><noteplace="end"n="a]"><hirendition="#fr">Moſers</hi> Verſuch 6. Th. S. 1.</note><lb/><noteplace="end"n="b]">M. vergl. <hirendition="#aq">Io. <hirendition="#i">Strauch</hi> diſſ. de Germanicae nationis<lb/>
in hodierno imperii Romani ſtatu praeeminentia. Ien.</hi><lb/>
1659.</note><lb/><fwtype="sig"place="bottom">R 5</fw><fwtype="catch"place="bottom"><hirendition="#aq"><hirendition="#sup">c</hi></hi>] <hirendition="#fr">Mo-</hi></fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[265/0279]
in Abſ. d. geſ. Volks u. der es darſtell. Staͤnde.
theil beſorgen, der ihm, nach der Staatsverfaſſung,
an der Regierung zugeſtanden iſt.
§. 2.
Gleichheit der geſamten Volksmenge und
der Staͤnde bey den Nazionen.
Die geſamte Volksmenge und ihre Repraͤſentanten
ſind bey allen europaͤiſchen Nazionen einander gleich,
ſo daß keine Rangordnung, wie bey ihren Souverai-
nen, Statt findet, wenn ſie in Verhaͤltnis gegenein-
ander dargeſtelt oder ihrer in Vertraͤgen gedacht werden
ſoll a]. Sie beſtehn alle aus freien von einander un-
abhaͤngigen Menſchen, und auch das Herkommen hat
hier nicht wie bey ienen einen gewiſſen Vorrang einge-
fuͤhrt. Nur in Anſehung Teutſchlands und ſeiner
Staͤnde leidet dies einige Ausnahme, indem dieſe,
ihrer anſehnlichen Vorrechte wegen b] dergleichen nicht
nur verlangen, ſondern auch zum Theil hergebracht
haben c]. Die Kurfuͤrſten, Fuͤrſten, Herzoge und an-
dere teutſche Reichsſtaͤnde, welchen das Recht des
Krieges, Friedens und der Buͤndniſſe, ſogar mit aus-
waͤrtigen Nazionen, zuſteht, wollen den Reichsſtaͤnden
in andern Reichen, wenn ſie ſonſt auch noch ſo ange-
ſehn ſind und zum Theil gleiche Namen fuͤhren, keines-
weges den Vorrang laſſen d] und es wird ihnen ſolcher
auch ſonſt durchgaͤngig nicht ſtreitig gemacht. Uebri-
gens iſt es ieder Nazion unverwehrt, der geſamten
Volkſchaft eines Staats vor andern bey ſich gewiſſe
Vorzuͤge einzuraͤumen.
a] Moſers Verſuch 6. Th. S. 1.
b] M. vergl. Io. Strauch diſſ. de Germanicae nationis
in hodierno imperii Romani ſtatu praeeminentia. Ien.
1659.
c] Mo-
R 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/279>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.