Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.V. d. versch. Gattungen d. Landesbewohner lassen. Real a. a. O. §. 16. Was die auf der offe-nen See Gebohrnen anlanget [denn die in einem unter der Bothmässigkeit ihrer Nazion stehenden Theile des Meeres, obgleich auf fremden Schiffen Gebohrnen sind eben so zu betrachten als ob sie im Lande gebohren wären] so achtet man dieienigen, welche auf den eignen Schiffen der Nazion zur Welt kommen, gewönlich denen gleich, die im Lande gebohren sind, weil man die Schiffe ge- wissermaassen als ihren Grund und Boden ansieht, die auf fremden Schiffen Gebohrnen hingegen werden zu den auswärts Gebohrnen gerechnet. s. Vattel droit des g. Liv. I. c. 19. §. 215. ff. In Grosbritannien sollen blos die auf der grosbritannischen See gebohrnen Kin- der der Engländer als Eingebohrne betrachtet werden, die auf andern Meeren gebohrne hingegen nicht. s. Mo- sers Versuch 6. Th. S. 8. In Antwerpen soll eine besondere Gewonheit gelten, daß alle dieienigen für Eingebohrne geachtet werden, welche durch Zufall daselbst zur Welt kommen, ob ihre Eltern gleich nicht daselbst wohnen. s. Henr. Hahn diss. de iure indigenatus singulari. Helmst. 1663. §. 27. Man vergl. überhaupt Henr. Hildebrand diss. de iure civium originariorum. Alt. 1724. §. 4. Bürger, Einwohner und Ansässige. Alle Einheimische sind zwar Mitglieder des Staats, zwar
V. d. verſch. Gattungen d. Landesbewohner laſſen. Real a. a. O. §. 16. Was die auf der offe-nen See Gebohrnen anlanget [denn die in einem unter der Bothmaͤſſigkeit ihrer Nazion ſtehenden Theile des Meeres, obgleich auf fremden Schiffen Gebohrnen ſind eben ſo zu betrachten als ob ſie im Lande gebohren waͤren] ſo achtet man dieienigen, welche auf den eignen Schiffen der Nazion zur Welt kommen, gewoͤnlich denen gleich, die im Lande gebohren ſind, weil man die Schiffe ge- wiſſermaaſſen als ihren Grund und Boden anſieht, die auf fremden Schiffen Gebohrnen hingegen werden zu den auswaͤrts Gebohrnen gerechnet. ſ. Vattel droit des g. Liv. I. c. 19. §. 215. ff. In Grosbritannien ſollen blos die auf der grosbritanniſchen See gebohrnen Kin- der der Englaͤnder als Eingebohrne betrachtet werden, die auf andern Meeren gebohrne hingegen nicht. ſ. Mo- ſers Verſuch 6. Th. S. 8. In Antwerpen ſoll eine beſondere Gewonheit gelten, daß alle dieienigen fuͤr Eingebohrne geachtet werden, welche durch Zufall daſelbſt zur Welt kommen, ob ihre Eltern gleich nicht daſelbſt wohnen. ſ. Henr. Hahn diſſ. de iure indigenatus ſingulari. Helmſt. 1663. §. 27. Man vergl. uͤberhaupt Henr. Hildebrand diſſ. de iure civium originariorum. Alt. 1724. §. 4. Buͤrger, Einwohner und Anſaͤſſige. Alle Einheimiſche ſind zwar Mitglieder des Staats, zwar
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V. d. verſch. Gattungen d. Landesbewohner
a]
laſſen. Real a. a. O. §. 16. Was die auf der offe-
nen See Gebohrnen anlanget [denn die in einem unter
der Bothmaͤſſigkeit ihrer Nazion ſtehenden Theile des
Meeres, obgleich auf fremden Schiffen Gebohrnen ſind
eben ſo zu betrachten als ob ſie im Lande gebohren waͤren]
ſo achtet man dieienigen, welche auf den eignen Schiffen
der Nazion zur Welt kommen, gewoͤnlich denen gleich,
die im Lande gebohren ſind, weil man die Schiffe ge-
wiſſermaaſſen als ihren Grund und Boden anſieht, die
auf fremden Schiffen Gebohrnen hingegen werden zu den
auswaͤrts Gebohrnen gerechnet. ſ. Vattel droit des g.
Liv. I. c. 19. §. 215. ff. In Grosbritannien ſollen
blos die auf der grosbritanniſchen See gebohrnen Kin-
der der Englaͤnder als Eingebohrne betrachtet werden,
die auf andern Meeren gebohrne hingegen nicht. ſ. Mo-
ſers Verſuch 6. Th. S. 8.
In Antwerpen ſoll eine beſondere Gewonheit gelten,
daß alle dieienigen fuͤr Eingebohrne geachtet werden,
welche durch Zufall daſelbſt zur Welt kommen, ob ihre
Eltern gleich nicht daſelbſt wohnen. ſ. Henr. Hahn diſſ.
de iure indigenatus ſingulari. Helmſt. 1663. §. 27.
Man vergl. uͤberhaupt Henr. Hildebrand diſſ. de iure
civium originariorum. Alt. 1724.
§. 4.
Buͤrger, Einwohner und Anſaͤſſige.
Alle Einheimiſche ſind zwar Mitglieder des Staats,
ſie genieſſen aber nicht alle immer gleiche Rechte. Die-
ienigen, welche an allen Vortheilen der Staatsverbin-
dung Theil nehmen, und ſowohl in perſoͤnlicher Ruͤck-
ſicht, als in Beſetzung der Aemter, des Guͤterbeſitzes
und andern Stuͤcken ſich gewiſſer Vorzuͤge zu erfreuen
haben, werden Buͤrger [cives] genennt. Die, denen
zwar
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