Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Drittes Buch.
Von den Landesbewohnern, deren verschie-
denen Bestimmungen und Verhältnissen nach
den Grundsätzen des Völkerrechts.
Erstes Kapitel.
Von den verschiedenen Gattungen der Landesbe-
wohner und den Gerechtsamen der Völker in
Absicht derselben überhaupt.
§. 1.
Begrif der Landesbewohner.

Ein vorzügliches Augenmerk verdienen nunmehro die
Mitglieder der Nazion, welche ihren Willen und
ihre Kräfte zum algemeinen Besten unter eine Ober-
herschaft vereinigt haben, und überhaupt alle Landes-
bewohner, in sofern sie nämlich einen Gegenstand wech-
selseitiger Rechte und Verbindlichkeiten unter den Na-
zionen ausmachen. Unter den Landesbewohnern ver-
stehe ich hier, im weitläuftigen Sinne und im Gegen-
satz der Auswärtigen, alle dieienigen Personen und
Familien, welche sich in einem Lande entweder bestän-
dig oder nur eine Zeitlang aufhalten, sie mögen darinn

gebohren

Drittes Buch.
Von den Landesbewohnern, deren verſchie-
denen Beſtimmungen und Verhaͤltniſſen nach
den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts.
Erſtes Kapitel.
Von den verſchiedenen Gattungen der Landesbe-
wohner und den Gerechtſamen der Voͤlker in
Abſicht derſelben uͤberhaupt.
§. 1.
Begrif der Landesbewohner.

Ein vorzuͤgliches Augenmerk verdienen nunmehro die
Mitglieder der Nazion, welche ihren Willen und
ihre Kraͤfte zum algemeinen Beſten unter eine Ober-
herſchaft vereinigt haben, und uͤberhaupt alle Landes-
bewohner, in ſofern ſie naͤmlich einen Gegenſtand wech-
ſelſeitiger Rechte und Verbindlichkeiten unter den Na-
zionen ausmachen. Unter den Landesbewohnern ver-
ſtehe ich hier, im weitlaͤuftigen Sinne und im Gegen-
ſatz der Auswaͤrtigen, alle dieienigen Perſonen und
Familien, welche ſich in einem Lande entweder beſtaͤn-
dig oder nur eine Zeitlang aufhalten, ſie moͤgen darinn

gebohren
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0269" n="255"/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Drittes Buch</hi>.<lb/>
Von den Landesbewohnern, deren ver&#x017F;chie-<lb/>
denen Be&#x017F;timmungen und Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;en nach<lb/>
den Grund&#x017F;a&#x0364;tzen des Vo&#x0364;lkerrechts.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Kapitel</hi>.</hi><lb/>
Von den ver&#x017F;chiedenen Gattungen der Landesbe-<lb/>
wohner und den Gerecht&#x017F;amen der Vo&#x0364;lker in<lb/>
Ab&#x017F;icht der&#x017F;elben u&#x0364;berhaupt.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#g">Begrif der Landesbewohner</hi>.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">E</hi>in vorzu&#x0364;gliches Augenmerk verdienen nunmehro die<lb/>
Mitglieder der Nazion, welche ihren Willen und<lb/>
ihre Kra&#x0364;fte zum algemeinen Be&#x017F;ten unter eine Ober-<lb/>
her&#x017F;chaft vereinigt haben, und u&#x0364;berhaupt alle Landes-<lb/>
bewohner, in &#x017F;ofern &#x017F;ie na&#x0364;mlich einen Gegen&#x017F;tand wech-<lb/>
&#x017F;el&#x017F;eitiger Rechte und Verbindlichkeiten unter den Na-<lb/>
zionen ausmachen. Unter den Landesbewohnern ver-<lb/>
&#x017F;tehe ich hier, im weitla&#x0364;uftigen Sinne und im Gegen-<lb/>
&#x017F;atz der Auswa&#x0364;rtigen, alle dieienigen Per&#x017F;onen und<lb/>
Familien, welche &#x017F;ich in einem Lande entweder be&#x017F;ta&#x0364;n-<lb/>
dig oder nur eine Zeitlang aufhalten, &#x017F;ie mo&#x0364;gen darinn<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">gebohren</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[255/0269] Drittes Buch. Von den Landesbewohnern, deren verſchie- denen Beſtimmungen und Verhaͤltniſſen nach den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts. Erſtes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Landesbe- wohner und den Gerechtſamen der Voͤlker in Abſicht derſelben uͤberhaupt. §. 1. Begrif der Landesbewohner. Ein vorzuͤgliches Augenmerk verdienen nunmehro die Mitglieder der Nazion, welche ihren Willen und ihre Kraͤfte zum algemeinen Beſten unter eine Ober- herſchaft vereinigt haben, und uͤberhaupt alle Landes- bewohner, in ſofern ſie naͤmlich einen Gegenſtand wech- ſelſeitiger Rechte und Verbindlichkeiten unter den Na- zionen ausmachen. Unter den Landesbewohnern ver- ſtehe ich hier, im weitlaͤuftigen Sinne und im Gegen- ſatz der Auswaͤrtigen, alle dieienigen Perſonen und Familien, welche ſich in einem Lande entweder beſtaͤn- dig oder nur eine Zeitlang aufhalten, ſie moͤgen darinn gebohren

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/269
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/269>, abgerufen am 03.12.2024.