den wechselseitigen Schutz bey ihren Besitzungen und deren Benutzung, auch Beistand im Fall eines thätli- chen Angrifs versprechen zu lassen. Diese letztern Ver- träge sollen den Gegenstand des folgenden Kapitels ausmachen.
§. 15. Rechte in Absicht Teutschlands.
Die teutschen und andern Landesherrn genießen in ihren Landen gegen auswärtige Nazionen in allen vor- berührten Gegenständen mit diesen gleiche Rechte, und sind daher nicht verbunden, wider ihren Willen, einem fremden Volke die Ausübung irgend eines Rechts auf ihren Territorien im eignen Namen einzuräumen, son- dern berechtigt, sich gegen alle Beeinträchtigungen der- selben, auf alle sonst erlaubte Art zu schützen a]. Im äussersten Falle können Kaiser und Reich, auf behöri- ges Ansuchen, oder von freien Stücken, sich nicht ent- brechen, die Stände bey ihren Rechten zu handhaben und ihnen gegen auswärtige Eingriffe den erfoderlichen Beistand angedeihen zu lassen b]. Wenn hingegen ein teutscher Landesherr sich in dem Gebiete anderer Nazionen zu viel herausnimt, können auch diese ent- weder selbst sich sogleich Genugthuung verschaffen, oder ihre Beschwerden bey dem Reiche anbringen c]. In wie ferne übrigens die teutschen Landesherrn befugt sind, auswärtigen Nazionen durch Verträge einige Ge- rechtsame und gewisse sogenante Völkerdienstbarkeiten auf dem Reichsterritorium einzuräumen, muß nach den Grundsätzen des teutschen Staatsrechts, aus den Lehns- und andern Verbindungen, worinn sie mit dem teut- schen Reiche stehen und welchen dadurch kein Nachtheil zugefügt werden darf, beurteilt werden d]. Eben so
gehört
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
den wechſelſeitigen Schutz bey ihren Beſitzungen und deren Benutzung, auch Beiſtand im Fall eines thaͤtli- chen Angrifs verſprechen zu laſſen. Dieſe letztern Ver- traͤge ſollen den Gegenſtand des folgenden Kapitels ausmachen.
§. 15. Rechte in Abſicht Teutſchlands.
Die teutſchen und andern Landesherrn genießen in ihren Landen gegen auswaͤrtige Nazionen in allen vor- beruͤhrten Gegenſtaͤnden mit dieſen gleiche Rechte, und ſind daher nicht verbunden, wider ihren Willen, einem fremden Volke die Ausuͤbung irgend eines Rechts auf ihren Territorien im eignen Namen einzuraͤumen, ſon- dern berechtigt, ſich gegen alle Beeintraͤchtigungen der- ſelben, auf alle ſonſt erlaubte Art zu ſchuͤtzen a]. Im aͤuſſerſten Falle koͤnnen Kaiſer und Reich, auf behoͤri- ges Anſuchen, oder von freien Stuͤcken, ſich nicht ent- brechen, die Staͤnde bey ihren Rechten zu handhaben und ihnen gegen auswaͤrtige Eingriffe den erfoderlichen Beiſtand angedeihen zu laſſen b]. Wenn hingegen ein teutſcher Landesherr ſich in dem Gebiete anderer Nazionen zu viel herausnimt, koͤnnen auch dieſe ent- weder ſelbſt ſich ſogleich Genugthuung verſchaffen, oder ihre Beſchwerden bey dem Reiche anbringen c]. In wie ferne uͤbrigens die teutſchen Landesherrn befugt ſind, auswaͤrtigen Nazionen durch Vertraͤge einige Ge- rechtſame und gewiſſe ſogenante Voͤlkerdienſtbarkeiten auf dem Reichsterritorium einzuraͤumen, muß nach den Grundſaͤtzen des teutſchen Staatsrechts, aus den Lehns- und andern Verbindungen, worinn ſie mit dem teut- ſchen Reiche ſtehen und welchen dadurch kein Nachtheil zugefuͤgt werden darf, beurteilt werden d]. Eben ſo
gehoͤrt
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Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
den wechſelſeitigen Schutz bey ihren Beſitzungen und
deren Benutzung, auch Beiſtand im Fall eines thaͤtli-
chen Angrifs verſprechen zu laſſen. Dieſe letztern Ver-
traͤge ſollen den Gegenſtand des folgenden Kapitels
ausmachen.
§. 15.
Rechte in Abſicht Teutſchlands.
Die teutſchen und andern Landesherrn genießen in
ihren Landen gegen auswaͤrtige Nazionen in allen vor-
beruͤhrten Gegenſtaͤnden mit dieſen gleiche Rechte, und
ſind daher nicht verbunden, wider ihren Willen, einem
fremden Volke die Ausuͤbung irgend eines Rechts auf
ihren Territorien im eignen Namen einzuraͤumen, ſon-
dern berechtigt, ſich gegen alle Beeintraͤchtigungen der-
ſelben, auf alle ſonſt erlaubte Art zu ſchuͤtzen a]. Im
aͤuſſerſten Falle koͤnnen Kaiſer und Reich, auf behoͤri-
ges Anſuchen, oder von freien Stuͤcken, ſich nicht ent-
brechen, die Staͤnde bey ihren Rechten zu handhaben
und ihnen gegen auswaͤrtige Eingriffe den erfoderlichen
Beiſtand angedeihen zu laſſen b]. Wenn hingegen
ein teutſcher Landesherr ſich in dem Gebiete anderer
Nazionen zu viel herausnimt, koͤnnen auch dieſe ent-
weder ſelbſt ſich ſogleich Genugthuung verſchaffen, oder
ihre Beſchwerden bey dem Reiche anbringen c]. In
wie ferne uͤbrigens die teutſchen Landesherrn befugt
ſind, auswaͤrtigen Nazionen durch Vertraͤge einige Ge-
rechtſame und gewiſſe ſogenante Voͤlkerdienſtbarkeiten
auf dem Reichsterritorium einzuraͤumen, muß nach den
Grundſaͤtzen des teutſchen Staatsrechts, aus den Lehns-
und andern Verbindungen, worinn ſie mit dem teut-
ſchen Reiche ſtehen und welchen dadurch kein Nachtheil
zugefuͤgt werden darf, beurteilt werden d]. Eben ſo
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/254>, abgerufen am 21.11.2024.
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