Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Algemeine wechselseitige Rechte der Völker §. 8. Wilkührliche Benutzung des Territoriums. Zu den hauptsächlichsten Rechten des Eigenthums a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem Hause Nassau einen Vergleich, worinn letzteres ver- sprach, seine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie- gen zu lassen, wogegen ihm von Frankreich aus der lothringischen Saline Dieuse iährlich eine gewisse Quan- tität Salz unentgeldlich zugestanden wurde. Mosers ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten werden hiervon mehrere Beispiele vorkommen. b] Auch davon künftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein mehreres. §. 9. Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen. Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu- übung
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker §. 8. Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums. Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver- ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie- gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan- titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen. b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein mehreres. §. 9. Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen. Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu- uͤbung
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0242" n="228"/> <fw place="top" type="header">Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 8.<lb/><hi rendition="#g">Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums</hi>.</head><lb/> <p>Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums<lb/> uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der<lb/> Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder<lb/> Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie<lb/> es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen<lb/> finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die-<lb/> ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge<lb/> der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne<lb/> daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es<lb/> muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt<lb/> werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor-<lb/> theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben<lb/> haben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit<lb/> bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die<lb/> Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von<lb/> andern <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]">So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem<lb/> Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver-<lb/> ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-<lb/> gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der<lb/> lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan-<lb/> titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. <hi rendition="#fr">Moſers</hi><lb/> ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten<lb/> werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen.</note><lb/> <note place="end" n="b]">Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein<lb/> mehreres.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 9.<lb/><hi rendition="#g">Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen</hi>.</head><lb/> <p>Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-<lb/> tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">uͤbung</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [228/0242]
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
§. 8.
Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums.
Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums
uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der
Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder
Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie
es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen
finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die-
ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge
der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne
daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es
muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt
werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor-
theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben
haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit
bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die
Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von
andern b].
a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem
Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver-
ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-
gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der
lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan-
titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers
ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten
werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen.
b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein
mehreres.
§. 9.
Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.
Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-
tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-
uͤbung
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |