Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
Algemeine wechselseitige Rechte der Völker
§. 8.
Wilkührliche Benutzung des Territoriums.

Zu den hauptsächlichsten Rechten des Eigenthums
überhaupt und also auch des Territorialeigenthums der
Völker gehört ferner der wilkührliche Gebrauch oder
Misbrauch und die Benutzung desselben, so, wie sie
es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemessen
finden. Es steht ihnen daher frey, alles, was zu die-
sen Endzweck führt zu thun oder zu lassen und vermöge
der Oberherschaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne
daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun dürften; es
müste diesen denn eine Beleidigung dadurch zugefügt
werden, oder iene ihrer natürlichen Freiheit zum Vor-
theil eines andern Volks sich ausdrücklich begeben
haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit
bedingen indes die Nazionen zuweilen sich noch die
Ausübung dieses und ienes Rechts insbesondere von
andern b].

a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem
Hause Nassau einen Vergleich, worinn letzteres ver-
sprach, seine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-
gen zu lassen, wogegen ihm von Frankreich aus der
lothringischen Saline Dieuse iährlich eine gewisse Quan-
tität Salz unentgeldlich zugestanden wurde. Mosers
ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten
werden hiervon mehrere Beispiele vorkommen.
b] Auch davon künftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein
mehreres.
§. 9.
Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.

Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-
tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-

übung
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
§. 8.
Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums.

Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums
uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der
Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder
Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie
es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen
finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die-
ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge
der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne
daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es
muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt
werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor-
theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben
haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit
bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die
Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von
andern b].

a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem
Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver-
ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-
gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der
lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan-
titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers
ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten
werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen.
b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein
mehreres.
§. 9.
Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.

Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-
tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-

uͤbung
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0242" n="228"/>
          <fw place="top" type="header">Algemeine wech&#x017F;el&#x017F;eitige Rechte der Vo&#x0364;lker</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 8.<lb/><hi rendition="#g">Wilku&#x0364;hrliche Benutzung des Territoriums</hi>.</head><lb/>
            <p>Zu den haupt&#x017F;a&#x0364;chlich&#x017F;ten Rechten des Eigenthums<lb/>
u&#x0364;berhaupt und al&#x017F;o auch des Territorialeigenthums der<lb/>
Vo&#x0364;lker geho&#x0364;rt ferner der wilku&#x0364;hrliche Gebrauch oder<lb/>
Misbrauch und die Benutzung de&#x017F;&#x017F;elben, &#x017F;o, wie &#x017F;ie<lb/>
es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angeme&#x017F;&#x017F;en<lb/>
finden. Es &#x017F;teht ihnen daher frey, alles, was zu die-<lb/>
&#x017F;en Endzweck fu&#x0364;hrt zu thun oder zu la&#x017F;&#x017F;en und vermo&#x0364;ge<lb/>
der Oberher&#x017F;chaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne<lb/>
daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun du&#x0364;rften; es<lb/>
mu&#x0364;&#x017F;te die&#x017F;en denn eine Beleidigung dadurch zugefu&#x0364;gt<lb/>
werden, oder iene ihrer natu&#x0364;rlichen Freiheit zum Vor-<lb/>
theil eines andern Volks &#x017F;ich ausdru&#x0364;cklich begeben<lb/>
haben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit<lb/>
bedingen indes die Nazionen zuweilen &#x017F;ich noch die<lb/>
Ausu&#x0364;bung die&#x017F;es und ienes Rechts insbe&#x017F;ondere von<lb/>
andern <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>].</p><lb/>
            <note place="end" n="a]">So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem<lb/>
Hau&#x017F;e Na&#x017F;&#x017F;au einen Vergleich, worinn letzteres ver-<lb/>
&#x017F;prach, &#x017F;eine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-<lb/>
gen zu la&#x017F;&#x017F;en, wogegen ihm von Frankreich aus der<lb/>
lothringi&#x017F;chen Saline Dieu&#x017F;e ia&#x0364;hrlich eine gewi&#x017F;&#x017F;e Quan-<lb/>
tita&#x0364;t Salz unentgeldlich zuge&#x017F;tanden wurde. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi><lb/>
ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten<lb/>
werden hiervon mehrere Bei&#x017F;piele vorkommen.</note><lb/>
            <note place="end" n="b]">Auch davon ku&#x0364;nftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein<lb/>
mehreres.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 9.<lb/><hi rendition="#g">Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen</hi>.</head><lb/>
            <p>Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-<lb/>
tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">u&#x0364;bung</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[228/0242] Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker §. 8. Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums. Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die- ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor- theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von andern b]. a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver- ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie- gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan- titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen. b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein mehreres. §. 9. Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen. Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu- tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus- uͤbung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/242
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/242>, abgerufen am 30.12.2024.