Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Algemeine wechselseitige Rechte der Völker §. 4. Privatbesitzungen in einem auswärtigen Territorium. So wie es von der politischen Verfassung eines a] Frankreich z. B. verbot 1749. seinen in der Leyante be- findlichen Unterthanen, daselbst keine unbeweglichen Güter zu kaufen. Mosers Versuch 6. Th. S. 37. b] Grotius L. II. c. 2. §. 17. meint zwar, ein Volk müsse die unbebauten Gegenden in seinem Lande Frem- den überlassen, wenn sie solche verlangten, oder diese könten vielmehr durch blosse Besitzergreifung das Eigen- Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker §. 4. Privatbeſitzungen in einem auswaͤrtigen Territorium. So wie es von der politiſchen Verfaſſung eines a] Frankreich z. B. verbot 1749. ſeinen in der Leyante be- findlichen Unterthanen, daſelbſt keine unbeweglichen Guͤter zu kaufen. Moſers Verſuch 6. Th. S. 37. b] Grotius L. II. c. 2. §. 17. meint zwar, ein Volk muͤſſe die unbebauten Gegenden in ſeinem Lande Frem- den uͤberlaſſen, wenn ſie ſolche verlangten, oder dieſe koͤnten vielmehr durch bloſſe Beſitzergreifung das Eigen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0230" n="216"/> <fw place="top" type="header">Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.<lb/><hi rendition="#g">Privatbeſitzungen in einem auswaͤrtigen<lb/> Territorium</hi>.</head><lb/> <p>So wie es von der politiſchen Verfaſſung eines<lb/> ieden Staats abhaͤngt, ob den Unterthanen der Ankauf<lb/> unbeweglicher Guͤter in fremden Landen erlaubt ſeyn<lb/> ſoll <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]; ſo ſteht es auch in dem Gutfinden eines ieden<lb/> Volks, ob es die in ſeinem Territorium vorhandenen<lb/> unangebauten Plaͤtze, als ein Privateigenthum, mit<lb/> Vorbehalt der Oberherſchaft <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>] oder auch den Beſitz<lb/> anderer Privatguͤter fremden Nazionen und deren ein-<lb/> zelnen Mitgliedern oder Gemeinheiten geſtatten oder<lb/> verſagen, und dem gemaͤs ſeinen Unterthanen der Ver-<lb/> aͤuſſerung halber die erfoderlichen Geſetze geben will <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>].<lb/> Zuweilen bedingen iedoch die Voͤlker ſich wechſelſeitig<lb/> die Freiheit dieſes Erwerbes fuͤr ihre Unterthanen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>].<lb/> Es koͤnnen die Nazionen einander aber auch durch Ver-<lb/> traͤge verſprechen, daß ſie dieſer oder iener den Eigen-<lb/> thumserwerb in einem gewiſſen Territorium nicht erlau-<lb/> ben wollen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>]. Da keine Nazion irgend ein Recht an<lb/> dem Territorialeigenthum der andern hat, ſo kann auch<lb/> keine, auſſer in den durch Vertraͤge bedungenen Faͤllen,<lb/> wider das Verbot oder die Verſtattung dergleichen<lb/> Privatbeſitzungen etwas einwenden <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>]. Uebrigens blei-<lb/> ben die von Auswaͤrtigen beſeſſenen Privatguͤter in<lb/> allen Stuͤcken der Oberherſchaft des Volks, dem das<lb/> Territorium gehoͤrt, unterworfen, und muͤſſen ledig-<lb/> lich nach den Landesgeſetzen behandelt werden <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">g</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]">Frankreich z. B. verbot 1749. ſeinen in der Leyante be-<lb/> findlichen Unterthanen, daſelbſt keine unbeweglichen<lb/> Guͤter zu kaufen. Moſers Verſuch 6. Th. S. 37.</note><lb/> <note place="end" n="b]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Grotius</hi> L. II. c.</hi> 2. §. 17. meint zwar, ein Volk<lb/> muͤſſe die unbebauten Gegenden in ſeinem Lande Frem-<lb/> den uͤberlaſſen, wenn ſie ſolche verlangten, oder dieſe<lb/> koͤnten vielmehr durch bloſſe Beſitzergreifung das Eigen-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">thum</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0230]
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
§. 4.
Privatbeſitzungen in einem auswaͤrtigen
Territorium.
So wie es von der politiſchen Verfaſſung eines
ieden Staats abhaͤngt, ob den Unterthanen der Ankauf
unbeweglicher Guͤter in fremden Landen erlaubt ſeyn
ſoll a]; ſo ſteht es auch in dem Gutfinden eines ieden
Volks, ob es die in ſeinem Territorium vorhandenen
unangebauten Plaͤtze, als ein Privateigenthum, mit
Vorbehalt der Oberherſchaft b] oder auch den Beſitz
anderer Privatguͤter fremden Nazionen und deren ein-
zelnen Mitgliedern oder Gemeinheiten geſtatten oder
verſagen, und dem gemaͤs ſeinen Unterthanen der Ver-
aͤuſſerung halber die erfoderlichen Geſetze geben will c].
Zuweilen bedingen iedoch die Voͤlker ſich wechſelſeitig
die Freiheit dieſes Erwerbes fuͤr ihre Unterthanen d].
Es koͤnnen die Nazionen einander aber auch durch Ver-
traͤge verſprechen, daß ſie dieſer oder iener den Eigen-
thumserwerb in einem gewiſſen Territorium nicht erlau-
ben wollen e]. Da keine Nazion irgend ein Recht an
dem Territorialeigenthum der andern hat, ſo kann auch
keine, auſſer in den durch Vertraͤge bedungenen Faͤllen,
wider das Verbot oder die Verſtattung dergleichen
Privatbeſitzungen etwas einwenden f]. Uebrigens blei-
ben die von Auswaͤrtigen beſeſſenen Privatguͤter in
allen Stuͤcken der Oberherſchaft des Volks, dem das
Territorium gehoͤrt, unterworfen, und muͤſſen ledig-
lich nach den Landesgeſetzen behandelt werden g].
a] Frankreich z. B. verbot 1749. ſeinen in der Leyante be-
findlichen Unterthanen, daſelbſt keine unbeweglichen
Guͤter zu kaufen. Moſers Verſuch 6. Th. S. 37.
b] Grotius L. II. c. 2. §. 17. meint zwar, ein Volk
muͤſſe die unbebauten Gegenden in ſeinem Lande Frem-
den uͤberlaſſen, wenn ſie ſolche verlangten, oder dieſe
koͤnten vielmehr durch bloſſe Beſitzergreifung das Eigen-
thum
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