daß keinem andern Volk erlaubt ist, sich eines Eigen- thums oder Herrschaft über irgend etwas darinn anzu- maassen.
*]Wolff I. Gent. c. 1. §. 85. Vattel L. 1. c. 18. §. 204. u. f. L. 2. c. 7. §. 83.
**] Hier gilt die Regel: Quicquid est in territorio, de territorio est. Ickstatt L. III. c. 1. §. 6. 10. Schrodt P. II. c. 1. §. 8. 9.
§. 6. Recht zu neuen Entdeckungen.
Vermöge des natürlichen Rechts der Erhaltung und Vervolkommung ist es jedoch jeder Nazion er- laubt, neue unbebaute Länder aufzusuchen, und in je- ner Absicht sich mehreres Eigenthum, ohne Nachtheil anderer, zu verschaffen. Als die Vergrösserungsbegier- de der Völker Europas in diesem Welttheile keine hin- längliche Befriedigung mehr fand, fingen sie, mittelst der immer mehr ausgebildeten Schiffahrt, an, auf Entdeckung neuer Länder ausser demselben auszugehn. Portugal und Spanien waren bekantlich die ersten, welche zu Ende des funfzehnten Jahrhunderts ein sol- ches Unternehmen mit glücklichem Erfolg ins Werk setzten. Sie bedurften hierzu weiter keiner Einwilli- gung oder Erlaubnis anderer Nazionen. Ganz über- flüssig und widerrechtlich, aber den Vorurtheilen dama- liger Zeiten angemessen, waren daher die Vergünsti- gungen, a] welche diese Mächte sich über ihre Entdeckun- gen und deren Besitz von den Päbsten ertheilen liessen, und worinn zugleich andere Nazionen von ähnlichen Unternehmungen ausgeschlossen werden solten.
a] Dahin gehört hauptsächlich die Bulle, welche Pabst Nicolaus V. 1454. dem König Alfonsus V. von Por- tugal, und seinem Sohn Heinrich ertheilte. [Leibnitii
A 4
und dem urſpruͤnglichen Erwerbe.
daß keinem andern Volk erlaubt iſt, ſich eines Eigen- thums oder Herrſchaft uͤber irgend etwas darinn anzu- maaſſen.
*]Wolff I. Gent. c. 1. §. 85. Vattel L. 1. c. 18. §. 204. u. f. L. 2. c. 7. §. 83.
**] Hier gilt die Regel: Quicquid eſt in territorio, de territorio eſt. Ickſtatt L. III. c. 1. §. 6. 10. Schrodt P. II. c. 1. §. 8. 9.
§. 6. Recht zu neuen Entdeckungen.
Vermoͤge des natuͤrlichen Rechts der Erhaltung und Vervolkommung iſt es jedoch jeder Nazion er- laubt, neue unbebaute Laͤnder aufzuſuchen, und in je- ner Abſicht ſich mehreres Eigenthum, ohne Nachtheil anderer, zu verſchaffen. Als die Vergroͤſſerungsbegier- de der Voͤlker Europas in dieſem Welttheile keine hin- laͤngliche Befriedigung mehr fand, fingen ſie, mittelſt der immer mehr ausgebildeten Schiffahrt, an, auf Entdeckung neuer Laͤnder auſſer demſelben auszugehn. Portugal und Spanien waren bekantlich die erſten, welche zu Ende des funfzehnten Jahrhunderts ein ſol- ches Unternehmen mit gluͤcklichem Erfolg ins Werk ſetzten. Sie bedurften hierzu weiter keiner Einwilli- gung oder Erlaubnis anderer Nazionen. Ganz uͤber- fluͤſſig und widerrechtlich, aber den Vorurtheilen dama- liger Zeiten angemeſſen, waren daher die Verguͤnſti- gungen, a] welche dieſe Maͤchte ſich uͤber ihre Entdeckun- gen und deren Beſitz von den Paͤbſten ertheilen lieſſen, und worinn zugleich andere Nazionen von aͤhnlichen Unternehmungen ausgeſchloſſen werden ſolten.
a] Dahin gehoͤrt hauptſaͤchlich die Bulle, welche Pabſt Nicolaus V. 1454. dem Koͤnig Alfonſus V. von Por- tugal, und ſeinem Sohn Heinrich ertheilte. [Leibnitii
A 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbn="7"facs="#f0021"/><fwtype="header"place="top">und dem urſpruͤnglichen Erwerbe.</fw><lb/>
daß keinem andern Volk erlaubt iſt, ſich eines Eigen-<lb/>
thums oder Herrſchaft uͤber irgend etwas darinn anzu-<lb/>
maaſſen.</p><lb/><noteplace="end"n="*]"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">Wolff</hi> I. Gent. c. 1. §. 85. <hirendition="#i">Vattel</hi> L. 1. c.</hi> 18.<lb/>
§. 204. u. f. <hirendition="#aq">L. 2. c.</hi> 7. §. 83.</note><lb/><noteplace="end"n="**]">Hier gilt die Regel: <hirendition="#aq">Quicquid eſt in territorio, de<lb/>
territorio eſt. <hirendition="#i">Ickſtatt</hi> L. III. c. 1. §. 6. 10. <hirendition="#i">Schrodt</hi><lb/>
P. II. c.</hi> 1. §. 8. 9.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 6.<lb/><hirendition="#g">Recht zu neuen Entdeckungen</hi>.</head><lb/><p>Vermoͤge des natuͤrlichen Rechts der Erhaltung<lb/>
und Vervolkommung iſt es jedoch jeder Nazion er-<lb/>
laubt, neue unbebaute Laͤnder aufzuſuchen, und in je-<lb/>
ner Abſicht ſich mehreres Eigenthum, ohne Nachtheil<lb/>
anderer, zu verſchaffen. Als die Vergroͤſſerungsbegier-<lb/>
de der Voͤlker Europas in dieſem Welttheile keine hin-<lb/>
laͤngliche Befriedigung mehr fand, fingen ſie, mittelſt<lb/>
der immer mehr ausgebildeten Schiffahrt, an, auf<lb/>
Entdeckung neuer Laͤnder auſſer demſelben auszugehn.<lb/>
Portugal und Spanien waren bekantlich die erſten,<lb/>
welche zu Ende des funfzehnten Jahrhunderts ein ſol-<lb/>
ches Unternehmen mit gluͤcklichem Erfolg ins Werk<lb/>ſetzten. Sie bedurften hierzu weiter keiner Einwilli-<lb/>
gung oder Erlaubnis anderer Nazionen. Ganz uͤber-<lb/>
fluͤſſig und widerrechtlich, aber den Vorurtheilen dama-<lb/>
liger Zeiten angemeſſen, waren daher die Verguͤnſti-<lb/>
gungen, <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">a</hi></hi>] welche dieſe Maͤchte ſich uͤber ihre Entdeckun-<lb/>
gen und deren Beſitz von den Paͤbſten ertheilen lieſſen,<lb/>
und worinn zugleich andere Nazionen von aͤhnlichen<lb/>
Unternehmungen ausgeſchloſſen werden ſolten.</p><lb/><noteplace="end"n="a]">Dahin gehoͤrt hauptſaͤchlich die Bulle, welche Pabſt<lb/>
Nicolaus <hirendition="#aq">V.</hi> 1454. dem Koͤnig Alfonſus <hirendition="#aq">V.</hi> von Por-<lb/>
tugal, und ſeinem Sohn Heinrich ertheilte. [<hirendition="#i"><hirendition="#aq">Leibnitii</hi></hi><lb/><fwtype="sig"place="bottom">A 4</fw><fwtype="catch"place="bottom"><hirendition="#aq">Cod.</hi></fw><lb/></note></div></div></div></div></body></text></TEI>
[7/0021]
und dem urſpruͤnglichen Erwerbe.
daß keinem andern Volk erlaubt iſt, ſich eines Eigen-
thums oder Herrſchaft uͤber irgend etwas darinn anzu-
maaſſen.
*] Wolff I. Gent. c. 1. §. 85. Vattel L. 1. c. 18.
§. 204. u. f. L. 2. c. 7. §. 83.
**] Hier gilt die Regel: Quicquid eſt in territorio, de
territorio eſt. Ickſtatt L. III. c. 1. §. 6. 10. Schrodt
P. II. c. 1. §. 8. 9.
§. 6.
Recht zu neuen Entdeckungen.
Vermoͤge des natuͤrlichen Rechts der Erhaltung
und Vervolkommung iſt es jedoch jeder Nazion er-
laubt, neue unbebaute Laͤnder aufzuſuchen, und in je-
ner Abſicht ſich mehreres Eigenthum, ohne Nachtheil
anderer, zu verſchaffen. Als die Vergroͤſſerungsbegier-
de der Voͤlker Europas in dieſem Welttheile keine hin-
laͤngliche Befriedigung mehr fand, fingen ſie, mittelſt
der immer mehr ausgebildeten Schiffahrt, an, auf
Entdeckung neuer Laͤnder auſſer demſelben auszugehn.
Portugal und Spanien waren bekantlich die erſten,
welche zu Ende des funfzehnten Jahrhunderts ein ſol-
ches Unternehmen mit gluͤcklichem Erfolg ins Werk
ſetzten. Sie bedurften hierzu weiter keiner Einwilli-
gung oder Erlaubnis anderer Nazionen. Ganz uͤber-
fluͤſſig und widerrechtlich, aber den Vorurtheilen dama-
liger Zeiten angemeſſen, waren daher die Verguͤnſti-
gungen, a] welche dieſe Maͤchte ſich uͤber ihre Entdeckun-
gen und deren Beſitz von den Paͤbſten ertheilen lieſſen,
und worinn zugleich andere Nazionen von aͤhnlichen
Unternehmungen ausgeſchloſſen werden ſolten.
a] Dahin gehoͤrt hauptſaͤchlich die Bulle, welche Pabſt
Nicolaus V. 1454. dem Koͤnig Alfonſus V. von Por-
tugal, und ſeinem Sohn Heinrich ertheilte. [Leibnitii
Cod.
A 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/21>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.