Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.und eingeschränkten Eigenthum der Lande. ein Land entdecken und sich zueignen; dies setzt aberauch schon einen Vertrag voraus, weil nach dem ur- sprünglichen Naturrechte auf den Fall, wenn mehrere zufällig ein Land zugleich entdecken und in Besitz neh- men, iedem nur so viel mit völligem Eigenthum gehört, als er würklich in Besitz genommen hat a]. a] Wolff I. G. c. III. §. 308. §. 3. Gemeineigenthum. Das Gemeineigenthum [condominium] welches a] Nach den rechtswissenschaftlichen Kunstausdrücken: par- tibus indivisis, pro rata, nicht in solidum, nach der bekauten Rechtsregel: duos ejusdem rei dominos in solidum esse non posse. Im uneigentlichen Sinne nennt man es auch noch eine Gemeinschaft, wenn ein Land, das eigentlich ein Ganzes ausmacht, von meh- rern, iedoch so besessen wird, daß iedem sein Antheil K 4
und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande. ein Land entdecken und ſich zueignen; dies ſetzt aberauch ſchon einen Vertrag voraus, weil nach dem ur- ſpruͤnglichen Naturrechte auf den Fall, wenn mehrere zufaͤllig ein Land zugleich entdecken und in Beſitz neh- men, iedem nur ſo viel mit voͤlligem Eigenthum gehoͤrt, als er wuͤrklich in Beſitz genommen hat a]. a] Wolff I. G. c. III. §. 308. §. 3. Gemeineigenthum. Das Gemeineigenthum [condominium] welches a] Nach den rechtswiſſenſchaftlichen Kunſtausdruͤcken: par- tibus indiviſis, pro rata, nicht in ſolidum, nach der bekauten Rechtsregel: duos ejusdem rei dominos in ſolidum eſſe non poſſe. Im uneigentlichen Sinne nennt man es auch noch eine Gemeinſchaft, wenn ein Land, das eigentlich ein Ganzes ausmacht, von meh- rern, iedoch ſo beſeſſen wird, daß iedem ſein Antheil K 4
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ein Land entdecken und ſich zueignen; dies ſetzt aber
auch ſchon einen Vertrag voraus, weil nach dem ur-
ſpruͤnglichen Naturrechte auf den Fall, wenn mehrere
zufaͤllig ein Land zugleich entdecken und in Beſitz neh-
men, iedem nur ſo viel mit voͤlligem Eigenthum gehoͤrt,
als er wuͤrklich in Beſitz genommen hat a].
a] Wolff I. G. c. III. §. 308.
§. 3.
Gemeineigenthum.
Das Gemeineigenthum [condominium] welches
in den gleichen ungeteilten Rechten zweier oder meh-
rerer an einer Sache, wiewohl nach verſchiedenem
Maasſtabe a] beſteht, kann, nach dem gleichen oder
ungleichen Verhaͤltnis des letztern wiederum auf man-
cherley Art beſtimt werden. Unter den europaͤiſchen
Nazionen kommen indes dergleichen Gemeinſchaften
ganzer Laͤnder ſelten, wohl aber bey einigen Orten vor.
Zwiſchen Sardinien und Parma z. B. ſollen, nach
Moſers Bericht b], in dem Grenzvergleiche vom
10. Maͤrz 1766. die beiden Orte Monſenico und Mon-
caſacca gemeinſchaftlich geblieben ſeyn. Die Inſel
St. Martin war ehemals Frankreich und den Vereinig-
ten Niederlanden gemein, iedoch mehr nach gewiſſen
beſtimten Theilen, die letztern wurden aber nachher
daraus vertrieben c].
a] Nach den rechtswiſſenſchaftlichen Kunſtausdruͤcken: par-
tibus indiviſis, pro rata, nicht in ſolidum, nach der
bekauten Rechtsregel: duos ejusdem rei dominos in
ſolidum eſſe non poſſe. Im uneigentlichen Sinne
nennt man es auch noch eine Gemeinſchaft, wenn ein
Land, das eigentlich ein Ganzes ausmacht, von meh-
rern, iedoch ſo beſeſſen wird, daß iedem ſein Antheil
mit
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