§. 30. Rechte teutscher und anderer Landesherrn in Ansehung des Erwerbes von andern.
Nach eben diesen Grundsätzen sind auch die Landes- veräusserungen und Erwerbungen der teutschen und anderer blossen Landesherrn zu beurteilen, in so ferne die Grundgesetze des Staats von dem sie abhängig sind, so viel besonders die zu demselben gehörigen Lande be- trift, nicht eigene Vorschriften und mehrere Einschrän- kungen enthalten.
In Teutschland ist das Veräusserungsrecht der Reichslande sowohl von Seiten des Kaisers, als der Stände in vielen Stücken eingeschränkt, iedoch sind hier Tausch, Kauf, Abtretung, Erbfolge etc. und andere freiwillige, auch abgenöthigte Veräusserungen, ebenfals gewönlich. Dabey komt hauptsächlich die Eigenschaft der Lande: ob sie Lehen oder Erbe? und des Erwerbers: ob es eine auswärtige Nazion, oder ein Mitstand? in Betrachtung a].
Bey den Veräusserungen an auswärtige Nazionen ist wieder ein Unterschied zu machen: ob ein Stück Landes ganz von dem teutschen Reiche getrennt, der Herschaft eines andern Volks unterworfen und dessen Landen einverleibt wird, oder ob es, mit Beibehaltung der Reichsverbindung und Hoheit, nur durch persön- liche Vereinigung an dessen Regenten gelangt?
Wenn vorherige Verträge, oder die im teutschen Reiche übliche Erbfolgsordnung hierunter nicht schon klare Maasse geben, so ist in beiden Fällen eigentlich allerdings die Genehmigung des ganzen Reichs erfoder- lich b]; doch lehrt die Geschichte, daß sowohl mit als ohne dieselbe manche Lande in Friedensschlüssen und andern Verträgen, zum Theil auch auf gewaltsame
Weise,
oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 30. Rechte teutſcher und anderer Landesherrn in Anſehung des Erwerbes von andern.
Nach eben dieſen Grundſaͤtzen ſind auch die Landes- veraͤuſſerungen und Erwerbungen der teutſchen und anderer bloſſen Landesherrn zu beurteilen, in ſo ferne die Grundgeſetze des Staats von dem ſie abhaͤngig ſind, ſo viel beſonders die zu demſelben gehoͤrigen Lande be- trift, nicht eigene Vorſchriften und mehrere Einſchraͤn- kungen enthalten.
In Teutſchland iſt das Veraͤuſſerungsrecht der Reichslande ſowohl von Seiten des Kaiſers, als der Staͤnde in vielen Stuͤcken eingeſchraͤnkt, iedoch ſind hier Tauſch, Kauf, Abtretung, Erbfolge ꝛc. und andere freiwillige, auch abgenoͤthigte Veraͤuſſerungen, ebenfals gewoͤnlich. Dabey komt hauptſaͤchlich die Eigenſchaft der Lande: ob ſie Lehen oder Erbe? und des Erwerbers: ob es eine auswaͤrtige Nazion, oder ein Mitſtand? in Betrachtung a].
Bey den Veraͤuſſerungen an auswaͤrtige Nazionen iſt wieder ein Unterſchied zu machen: ob ein Stuͤck Landes ganz von dem teutſchen Reiche getrennt, der Herſchaft eines andern Volks unterworfen und deſſen Landen einverleibt wird, oder ob es, mit Beibehaltung der Reichsverbindung und Hoheit, nur durch perſoͤn- liche Vereinigung an deſſen Regenten gelangt?
Wenn vorherige Vertraͤge, oder die im teutſchen Reiche uͤbliche Erbfolgsordnung hierunter nicht ſchon klare Maaſſe geben, ſo iſt in beiden Faͤllen eigentlich allerdings die Genehmigung des ganzen Reichs erfoder- lich b]; doch lehrt die Geſchichte, daß ſowohl mit als ohne dieſelbe manche Lande in Friedensſchluͤſſen und andern Vertraͤgen, zum Theil auch auf gewaltſame
Weiſe,
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oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 30.
Rechte teutſcher und anderer Landesherrn
in Anſehung des Erwerbes von andern.
Nach eben dieſen Grundſaͤtzen ſind auch die Landes-
veraͤuſſerungen und Erwerbungen der teutſchen und
anderer bloſſen Landesherrn zu beurteilen, in ſo ferne
die Grundgeſetze des Staats von dem ſie abhaͤngig ſind,
ſo viel beſonders die zu demſelben gehoͤrigen Lande be-
trift, nicht eigene Vorſchriften und mehrere Einſchraͤn-
kungen enthalten.
In Teutſchland iſt das Veraͤuſſerungsrecht der
Reichslande ſowohl von Seiten des Kaiſers, als der
Staͤnde in vielen Stuͤcken eingeſchraͤnkt, iedoch ſind
hier Tauſch, Kauf, Abtretung, Erbfolge ꝛc. und andere
freiwillige, auch abgenoͤthigte Veraͤuſſerungen, ebenfals
gewoͤnlich. Dabey komt hauptſaͤchlich die Eigenſchaft
der Lande: ob ſie Lehen oder Erbe? und des Erwerbers:
ob es eine auswaͤrtige Nazion, oder ein Mitſtand? in
Betrachtung a].
Bey den Veraͤuſſerungen an auswaͤrtige Nazionen
iſt wieder ein Unterſchied zu machen: ob ein Stuͤck
Landes ganz von dem teutſchen Reiche getrennt, der
Herſchaft eines andern Volks unterworfen und deſſen
Landen einverleibt wird, oder ob es, mit Beibehaltung
der Reichsverbindung und Hoheit, nur durch perſoͤn-
liche Vereinigung an deſſen Regenten gelangt?
Wenn vorherige Vertraͤge, oder die im teutſchen
Reiche uͤbliche Erbfolgsordnung hierunter nicht ſchon
klare Maaſſe geben, ſo iſt in beiden Faͤllen eigentlich
allerdings die Genehmigung des ganzen Reichs erfoder-
lich b]; doch lehrt die Geſchichte, daß ſowohl mit als
ohne dieſelbe manche Lande in Friedensſchluͤſſen und
andern Vertraͤgen, zum Theil auch auf gewaltſame
Weiſe,
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/153>, abgerufen am 30.12.2024.
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